Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590009/3/Gf/La

Linz, 03.04.2002

 

VwSen-590009/3/Gf/La Linz, am 3. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung der G M, E. 14b, 5 B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 11. März 2002, Zl. Pol01-31-2-2001-W, wegen des Entzuges der Verfügungsgewalt über einzelne Tiere, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 22. Februar 2002, Zl. Pol01-31-2-2002-W, wurde der Rechtsmittelwerberin gemäß § 18 Abs. 3 und 4 des Oö. Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 118/1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2001 (im Folgenden: Oö. TierSchG), die Verfügungsgewalt über die ihr bereits am 12. Februar 2002 im Wege einer Beschlagnahme abgenommenen Tiere (zwei Pferde, drei Hunde, zwei Katzen, ein Huhn, ein Hase) entzogen.

1.2. Gegen diesen ihr am 27. Februar 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. März 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund entsprechender dienstlicher Wahrnehmungen des Amtstierarztes feststehe, dass es die Rechtsmittelwerberin bereits seit dem 8. Februar 2002 unterlassen habe, ihre Tiere zu füttern.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Tiere sowohl regelmäßig gefüttert als auch die nötige Pflege zukommen lassen habe. Vielmehr sei sie offenkundig durch übelmeinende Nachbarn in Verruf gebracht worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. Pol01-31-2-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Berufungswerberin einen entsprechenden Antrag gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht gestellt hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 18 Abs. 4 Oö. TierSchG kann die Behörde dem Tierhalter u.a. dann die Verfügungsgewalt über seine Tiere entziehen, wenn auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt wurde, dass die Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Zuge eines Ortsaugenscheines am 12. Februar 2002 auf dem Anwesen der Rechtsmittelwerberin festgestellt, dass die Tiere seit dem 8. Februar 2002 nicht mehr gefüttert worden sind. Speziell die beiden Pferde waren hochgradig abgemagert. Daher war umgehend eine Beschlagnahme anzuordnen.

Diesem Sachverständigengutachten hätte die Beschwerdeführerin, um es zu entkräften, auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich: durch ein zu einem anderen Ergebnis kommendes Gutachten einer in gleicher Weise sachverständigen Person - entgegentreten müssen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 21. September 1995, 93/07/0005).

Stattdessen hat sie nur die nicht näher substanziierte - geschweige denn durch entsprechende Beweismittel belegte - Behauptung aufgestellt, dass sie ihre Tiere ohnehin "regelmäßig gefüttert und ihnen auch die nötige Pflege zukommen lassen" habe.

Ein derartiger Einwand ist aber nach der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes qualitativ nicht geeignet, das Zutreffen der von der belangten Behörde angenommenen, den angefochtenen Bescheid tragenden Fakten in Zweifel zu ziehen.

4.3. Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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