Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104686/5/BR

Linz, 30.06.1997

VwSen-104686/5/BR Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 7. Mai 1997, Zl.: Cst 577/97, wegen Übertretung des KFG - 1967, nach der am 30. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt habe.

2. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Berufungswerber am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe. Die Behörde sei daher ermächtigt gewesen die Angabe des Berufungswerbers im Hinblick auf die Lenkereigenschaft einer im Ausland wohnhaften Person als unrichtig zu qualifizieren. 2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er gibt darin neuerlich an, daß der von ihm angeführte US-Staatsbürger das Fahrzeug zur Verfügung hatte und dieser es an der fraglichen Stelle offenbar vorschriftswidrig abgestellt gehabt habe. Zum Beweis der Anwesenheit der genannten Person in machte er zwei in wohnhafte Zeugen namhaft.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch fernmündliche Befragung eines seitens des Berufungswerbers angeführten in Wien wohnhaften Zeugen, sowie durch Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und der Einsichtnahme in die vorgelegte Korrespondenz mit dem angeblichen Lenker.

3.1. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4. Der Berufungswerber konnte mit seiner Verantwortung die Anwesenheit des von ihm angegebenen Lenkers in Österreich glaubhaft machen. Dies geschah einerseits durch seine letztlich von Anfang an gleichlautende Verantwortung, welche anläßlich der Berufungsverhandlung auch noch durch die Vorlage von persönlichen Briefen, welche den Absender des Berufungswerbers tragen und die Vorlage von Fotos, welche den Berufungswerber glaubhaft mit seinem amerikanischen Freund zeigen, untermauert wurde. Ebenfalls wurde die regelmäßige Präsenz des angeblichen Lenkers in Österreich auch im Rahmen durch die fernmündliche Anfrage bei Herrn R, wh. in bestätigt. Es ist daher glaubhaft, daß tatsächlich diese Person das Fahrzeug damals im HV abgestellt hat und die Lenkerauskunft daher wahrheitsgemäß ist. Zumindest ergeben sich für das Gegenteil keine Anhaltspunkte.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.Ö. erwogen:

Da hier ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt ist von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn bloße Zweifel am Tatvorwurf bestehen gilt der Nachweis als nicht erbracht (["in dubio pro reo"] VwGH 15.5.1990, 89/02/0082, ZfVB 1991/3/1122 mit Judikaturhinweis).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: ausländischer Lenker, Beweiswürdigung

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