Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590017/2/SR/An

Linz, 10.02.2003

 

 VwSen-590017/2/SR/An Linz, am 10. Februar 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der Ehegatten D und B E, S, R, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis vom 10. Dezember 2002, Zl. 664/1-2002, über die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages gemäß Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO (LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 114/2002) und Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO (LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2002), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG und § 19 Abs. 4 Oö. BauO.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes steht folgender Sachverhalt fest:

1.1. Den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw) wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis vom 11. Juni 2002, Zl. 153/9-28/2002, die Errichtung eines Zubaues für Wohnzwecke und Umbauarbeiten am bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen auf den Grundstücken Nr. EZ, bewilligt. Auf dem Einreichplan vom 9. Juni 2002 scheinen die Bw als Bauwerber und L und G E als Grundeigentümer auf.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis vom 10. Dezember 2002, Zl. 664/1-2002, wurde den Bw gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO der Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 2.429,55 Euro für den Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück mit der Grundstücksbezeichnung Nr., im Ausmaß von 1.587 m2 , vorgeschrieben.

2. Gegen diesen den Bw am 18. Dezember 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Behörde I. Instanz eingebrachte Berufung.

 

2.1. Aus der Präambel und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu ersehen, dass die Behörde I. Instanz die Bw als Abgabenpflichtige angesehen hat.

 

2.2. Die Bw haben in der Berufung die Beitragsvorschreibung als solche zur Kenntnis genommen, jedoch um eine für sie günstigere Beitragsberechung durch Heranziehung der tatsächlich erschlossenen Parzelle im Katasterausmaß von 1.022 m2 ersucht.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Marktgemeinde Rainbach im Mühlkreis zu Zl. 664/1-2002. Ergänzend wurde beim Marktgemeindeamt Rainbach im Mühlkreis eine Grundbuchsauskunft eingeholt. Da sich aus der Einsichtnahme und der ergänzenden Ermittlung bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein dementsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Oö. BauO ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

4.2. Nach der Aktenlage scheinen L und G E als Grundeigentümer der Grundstücke mit den Nr., der auf. Die Anfrage beim Marktgemeindeamt Rainbach im Mühlkreis (Herr F) hat am 10. Februar 2003 um 11.58 Uhr ergeben, dass zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung L und G E die Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes waren.

 

4.3. Da zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages die Bw nicht Eigentümer der bezeichneten Grundstücke waren, sind die Bw nicht abgabenpflichtig.

 

Der angefochtenen Bescheid war aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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