Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590043/2/WEI/Pe

Linz, 19.07.2004

VwSen-590043/2/WEI/Pe Linz, am 19. Juli 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A S geb. , O, P, vertreten durch A S, Sekretär der Gewerkschaft M, W, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. November 2003, Zl. 01-10/2-330146980, betreffend die Vorschreibung eines Pflegegebühren-Kostenbeitrags in Höhe von 63,59 Euro gemäß § 64 Abs 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 (WV LGBl Nr. 132/1997, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 23/2004) für einen stationären Aufenthalt vom 19. bis 23. Februar 2001 der M S im Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 56 Abs 8 Oö. KAG 1997.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

"Dem Einspruch von Herrn S A, geboren am , wh. in O, P, gegen die Pflegegebührenrechnung des Konventhospital der Barmherzigen Brüder vom 23.2.2001 in der Höhe von € 63,59 wird gemäß § 56 Abs. 1 und 7 iVm. § 64 Abs. 2, alle O.ö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997 i.d.g.F., keine Folge gegeben.

Der Genannte ist demnach verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an die rechnungslegende Anstalt bei sonstigen Zwangsfolgen den Betrag von € 63,59, sowie nach Ablauf von sechs Wochen nach Rechtskraft Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v.H. zu bezahlen."

1.2. Gegen diesen am 4. Dezember 2003 dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 15. Dezember 2003, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2003, Zl. 01-10/2-330146980, wurde dem Einspruch des Bw gegen die Pflegegebührenrechnung des Konventhospitals der Barmherzigen Brüder Linz vom 23. Februar 2001 in Höhe von 63,59 Euro keine Folge gegeben und der Bw verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft diesen Betrag an die rechnungslegende Anstalt bei sonstiger Zwangsfolge und nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % zu bezahlen.

2.2. Der Pflegegebührenrechnung Nr. 2001001951 vom 23. Februar 2001 lag ein stationärer Aufenthalt der M S, Gattin des Bw, im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Linz, Seilerstätte 2, im Zeitraum vom 19. bis 23. Februar 2001 zugrunde. Für diesen fünftägigen Aufenthalt wurden pro Tag 12,72 Euro und insgesamt 63,59 Euro an Selbstbehalt vorgeschrieben. Gegen diese Pflegegebührenvorschreibung wurde in offener Frist Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es trotz mehrfacher Recherchen nicht möglich gewesen wäre, eine gesetzliche Grundlage für den 10 % Selbstbehalt zu finden. Die Grundlage des § 447f ASVG sei mit 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten. Eine Rechtsgrundlage im Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. KAG) oder einer dazu ergangenen Verordnung sei nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 beantwortete Rechtsanwalt Dr. P als ständiger Vertreter des Konventhospitals den Einspruch, verwies darauf, dass der Angehörigenanteil im § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 geregelt sei, und übermittelte den Gesetzestext. Da weiterhin nicht bezahlt wurde, legte das Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz den Einspruch samt Pflegegebührenrechnung gemäß dem § 56 Oö. KAG 1997 der Bezirksverwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Erledigung vor.

2.3. Im Verwaltungsverfahren hat die belangte Behörde dem Bw mitgeteilt, dass die Zahlungsverpflichtung des 10%igen Mitversichertenanteils auf § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 beruhte. Der Pflegegebühren-Kostenbeitrag ist unstrittig für den stationären Aufenthalt der Mitversicherten M S im Zeitraum 19. bis 23. Februar 2001 im rechnungslegenden Krankenhaus angefallen.

Mit Schreiben vom 23. September 2003 übermittelte die belangte Behörde die Berechnungen des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die die Grundlage für die Pflegegebühren-Kostenbeiträge im Jahr 2001 bildeten, und teilte unter Einräumung von Parteiengehör mit, dass eine bescheidmäßige Vorschreibung beabsichtigt sei. Da in der Folge keine Stellungnahme einlangte erging der angefochtene Bescheid vom 27. November 2003.

2.4. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

"Grundsätzlich sei festgehalten, dass sich die Zahlungsverpflichtung aus § 64 Abs. 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997 idgF., ergibt.

Gemäß § 64 Abs. 2 leg.cit. hat bei Anstaltspflege eines anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach dem ASVG oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherten und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der Krankenanstalt für Rechnung des Oö. Krankenanstaltenfonds einzuheben ist. Dieser beträgt für jeden Pflegetag 10% der am 31. Dezember 1996 für die betreffende Krankenanstalt in Geltung gestandenen Pflegegebührensätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes. Diese Beträge erhöhen sich jährlich um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die Krankenanstalten haben die jährlich eingehobenen Kostenbeiträge dem Oö. Krankenanstaltenfonds bis 30. März des der Einhebung folgenden Jahres zu erstatten.

Vom Kostenbeitrag ist abzusehen,

  1. sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen,
  2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
  3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 ASVG sowie nach § 76 Abs. 2 und § 80 Abs. 3 lit. b, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

Zu Ihrem Einspruch ist festzustellen, dass keiner der im Gesetz festgelegten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.

Wie Ihnen bereits in der Verständigung vom 23.9.2003 mitgeteilt wurde, gründet sich der vorgeschriebene Pflegegebühren-Kostenbeitrag auf § 64 Abs 2 Oö. KAG. Die oa Berechnung des vorgeschriebenen Pflegegebühren-Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 Oö. KAG entspricht der Berechnung nach § 447 f ASVG."

2.5. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 hat das Bezirksverwaltungsamt des Magistrats Linz die am gleichen Tag per Telefax eingebrachte Berufung unter Anschluss des Verfahrensaktes der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Amtes der Oö. Landesregierung vorgelegt. Diese leitete den Akt mit Schreiben vom 8. Jänner 2004 im Hinblick auf § 56 Abs 8 Oö. KAG 1997 zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weiter.

3. In der rechtzeitigen Berufung wiederholt der Bw seinen Standpunkt, dass eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Selbstbehalts dem Grunde und der Höhe nach nicht zu finden sei. Die seines Erachtens zutreffende Rechtsgrundlage im § 447f ASVG sei mit 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten. Er habe erklärt, den Betrag umgehend zu begleichen, wenn man ihm die Rechtsgrundlage übermittelt. Die ihm genannte Bestimmung des § 64 Oö. KAG 1997 sei unklar in der Höhe der Selbstbehaltsrechnung. Auch die belangte Behörde habe die Basis für die Berechnung - die am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze - nicht mitgeteilt und auch auf kein Kundmachungsorgan hingewiesen. Die Anführung des § 64 Abs 2 Oö. KAG sei zwar wohlgemeint, lasse aber die Höhe des Pflegegebühren-Kostenbeitrags völlig offen. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit den vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt.

Zur rechtlichen Beurteilung meint der Bw, dass als Rechtsgrundlage für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten nur eine bundesrechtliche Vorschrift in Betracht komme. Er gibt dann in weiterer Folge § 447f Abs 7 und 8 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 5/2001 wieder. Weiter komme Art 27 der nur den Landesgesetzgeber bindenden Vereinbarung gemäß § 15a B-VG (BGBl Nr. 863/1992) betreffend die Berechnung eines Pflegekostenersatzes in Betracht. Auch dieser wird vom Bw wörtlich zitiert. Danach meint der Bw: "Die zitierte Bestimmung trat mit 1.1.1992 in Kraft und trat am 31.12.1996 außer Kraft". Diese Rechtsgrundlage habe die Beziehungen der Sozialversicherungsträger mit den Krankenanstalten bzw den Länderfonds geregelt. Eine vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassene Festlegung der Höhe von Pflegegebührenersätzen, die der Zustimmung des Ministers bedürfen, sei nach Wissen des Bw nicht veröffentlicht und entfalte daher keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Bestimmung des § 31 ASVG führe die Befugnis des Hauptverbandes zur Festlegung der Höhe von Pflegegebührenersätzen nicht an, obwohl sonstige Befugnisse genau bestimmt werden würden.

Die legistische Umsetzung eines "Selbstbehaltes" eines "Pflegegebührenersatzes" eines "Pflegegebühren-Kostenbeitrages" sei nicht professionell erfolgt. Mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage sei keine Verpflichtung zur Zahlung eines Selbstbehaltes gegeben. Darüber hinaus habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Vorschriften, deren Sinnermittlung außerordentlich kompliziert ist, verfassungswidrig seien (Hinweis auf VfGH 14.802). Die Berechnung nach Art 27 Abs 4 des zitierten Vertrages nach § 15a B-VG sei mit Kundmachungsmängeln behaftet. Eine nicht kundgemachte Verordnung sei nicht anzuwenden. Sollte die Verordnung beschränkt kundgemacht worden sein, so bittet der Bw mitzuteilen, welcher Adressatenkreis Zugang zu einer solchen Festlegung habe und nach welcher Rechtsgrundlage sie für den Bw Anwendung finde.

Abschließend beantragt der Bw, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass mangels einer nachvollziehbaren Rechtsgrundlage kein Pflegekostenersatz an das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz zu bezahlen sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Zur Zeit des stationären Aufenthalts der Gattin des Bw im Februar 2001 galten folgende Rechtsvorschriften:

Die dem Bw von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage genannte Bestimmung des § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 findet sich im 2. Abschnitt des Oö. KAG 1997 betreffend die Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung. Der § 64 Oö. KAG 1997 lautete in der zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt geltenden Fassung (Wiederverlautbarung LGBl Nr. 132/1997 idF LGBl Nr. 21/2001) wie folgt:

§ 64

Kostenverteilung

(1) Die den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten als LKF-Gebührenersatz und Ambulanz-Gebührenersatz gebührenden Zahlungen sind zur Gänze vom O.ö. Krankenanstaltenfonds zu entrichten.

(2) Bei Anstaltspflege eines anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach dem ASVG oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherten und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der Krankenanstalt für Rechnung des Oö. Krankenanstaltenfonds einzuheben ist. Dieser beträgt für jeden Pflegetag 10% der am 31. Dezember 1996 für die betreffende Krankenanstalt in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge erhöhen sich jährlich um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die Krankenanstalten haben die jährlich eingehobenen Kostenbeiträge dem O.ö. Krankenanstaltenfonds bis 30. März des der Einhebung folgenden Jahres zu erstatten. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen,

  1. sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen,
  2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
  3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 ASVG sowie nach § 76 Abs. 2 und § 80 Abs. 3 lit. b, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

Mit der am 19. Mai 2001 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr. 41/2001 (2. Oö. KAG-Novelle 2001) wurde der Entfall der Fundstelle im Bundesgesetzblatt verfügt und im neu eingefügten § 102a "Verweisungen" die jeweilige Fassung bestimmt, in der verwiesene Bundesgesetze anzuwenden sind. In den Verweisungen wurde beim Krankenanstaltengesetz des Bundes das Zitat "BGBl Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001" eingefügt. In der aktuellen Fassung des § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 heißt es nunmehr seit der Oö. KAG-Novelle 2003, LGBl Nr. 44/2003 "..., vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten" und in den Verweisungen wird das "Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2002" angeführt. Der Titel des Krankenanstaltengesetzes des Bundes wurde nämlich mit BGBl I Nr. 65/2002 geändert.

4.2. Zur Klärung der Rechtslage sind der § 28 Krankenanstaltengesetz des Bundes (KAG) in der verwiesenen Fassung BGBl Nr. 853/1995 und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Implikationen näher zu betrachten:

4.2.1. Mit Abschnitt VI des BGBl Nr. 853/1995 wurde die Krankenanstaltengesetz-Novelle BGBl Nr. 474/1995 geändert. Die letztgenannte Novelle sieht in Art I Z 2 und in Art II zwei verschiedene Fassungen einer Grundsatzbestimmung des § 28 KAG vor, die nach dem Art III zu verschiedenen Zeiten gelten sollten. Dieser bestimmt Folgendes:

"Artikel III

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Art. I tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995 außer Kraft.

(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs.2 genannten Vereinbarung treten die mit Art. I Z 4 und 5 aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes in der mit 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung sowie Art. II in Kraft."

Mit dem Art I Z 2 der darauffolgenden Novelle BGBl Nr. 853/1995 der Krankenanstaltengesetz-Novelle BGBl Nr. 474/1995 wurde der oben zitierte Art III geändert und erhielt folgende Fassung:

"Artikel III

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Art. I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 treten die mit Art. I Z 4 und 5 aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes in der mit 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung sowie Art. II in Kraft."

Diese Änderung durch die Novelle BGBl Nr. 853/1995 bedeutete im Ergebnis, dass der § 28 KAG in der Fassung des Art I Z 2 des BGBl Nr. 474/1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft und gleichzeitig der § 28 KAG in der Fassung des Art II des BGBl Nr. 474/1995 am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist. Eine eigene Fassung erhielt der § 28 KAG durch die Novelle BGBl Nr. 853/1995 gerade nicht.

4.2.2. Die mit dem 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Fassung der Grundsatzbestimmung des § 28 (KAG) lautet:

"§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als sie Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten werden das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfällige Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung.

(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und dem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.

(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 6 ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen."

In dieser ab 1. Jänner 1997 geltenden Grundsatzbestimmung des § 28 KAG in der Fassung von Art II der Novelle BGBl Nr. 474/1995 findet sich keinerlei Hinweis auf den im § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 verwiesenen "Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 853/1995". Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die geltende, mit Z 23 im 1. Titel des Art 1 der Novelle BGBl I Nr. 5/2001 eingeführte Fassung des § 28 KAG, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet wurde. Der 3. Titel des Art 1 dieser Novelle sieht in Z 10 eine Fassung des § 28 wie oben zitiert ab 1. Jänner 1997 vor, wobei nach dem 5. Titel Abs 7 des Art 1 der Novelle BGBl I Nr. 5/2001 ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2005 vorgesehen ist. Da das KAG seit der Novelle BGBl I Nr. 65/2002 "Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten" heißt, hat der Landesgesetzgeber den § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 insofern mit der Oö. KAG-Novelle 2003 angepasst, aber keine inhaltliche Änderung vorgenommen.

4.2.3. In der Grundsatzbestimmung des bis 31. Dezember 1996 geltenden § 28 KAG in der Fassung von Art I Z 2 der Novelle BGBl Nr. 474/1995 findet sich im Hinblick auf den Art 27 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen Bund und Ländern (BGBl Nr. 863/1992) vor allem in den Absätzen 5 bis 10 eine abweichende Regelung betreffend Pflegegebührenersätze für Krankenanstalten. Diese Absätze lauten:

"...

(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.

(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres sind vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses abzuziehen:

  1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gemäß § 51b ASVG, § 27a GSVG, § 24a BSVG und § 20a B-KUVG;
  2. jene Beträge, die die Krankenversicherungsträger gemäß § 447f Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen;
  3. jene Beitragseinnahmen, die sich ab 1. Jänner 1991 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist; weiters haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs.5 die auf Grund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehenen Beitragsveränderungen außer Betracht zu bleiben.

(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs.6 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu runden und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(8) Der Hauptverband hat jeweils bis spätestens 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Trägern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundersatz zu erhöhen.

(10) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der Regelung gemäß Abs.5 bis 9 erstellten Unterlagen und Berechnungen unterliegen der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales."

4.3. Problematisch ist der inhaltsleere Verweis im § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 auf den § 28 KAG idF BGBl Nr. 383/1995, weil diese Novelle gar keine neue Fassung geregelt hat, sondern im Wesentlichen nur zum Inkrafttreten und Außerkraftkrafttreten der beiden verschiedenen im BGBl Nr. 474/1995 vorgesehenen Fassungen des § 28 KAG eine Klarstellung vorgenommen hat, die auf den Stichtag 31. Dezember 1996 abstellt. Der vage Hinweis im Art III des BGBl 474/1995 auf das Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis 1995 wurde damit obsolet.

Es darf zwar im gegebenen historischen Zusammenhang angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber eigentlich auf die mit Art 27 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG korrespondierende Regelung der Pflegegebührenersätze des § 28 KAG in der Fassung von Art I Z 2 der Novelle BGBl Nr. 474/1995 verweisen wollte. Ein solcher Verweis auf eine eindeutige inhaltliche Fassung des § 28 KAG ist dem Gesetzestext des § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 aber nicht zu entnehmen. Dies gilt in gleicher Weise für den (nicht unmittelbar anwendbaren) § 447f Abs 7 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 5/2001, wo der Bundesgesetzgeber in ebenso verfehlter Weise auf den § 28 KAG in der nicht existierenden Fassung BGBl Nr. 853/1995 verweist. Auch die im Oö. KAG 1997 mit den Novellen LGBl Nr. 41/2001 (2. Oö. KAG-Novelle 2001) und LGBl Nr.44/2003 (Oö. KAG-Novelle 2003) geänderten Verweise gehen ins Leere, weil alle seit 1. Jänner 1997 geltenden Fassungen des § 28 KAG (nunmehr KAGuG) keinerlei Hinweis auf einen Hundertsatz enthalten, den der Hauptverband der Krankenversicherungsträger zu errechnen hätte und der der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfte.

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats ist der Berufung im Ergebnis beizupflichten, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines Kostenbeitrags in Abhängigkeit von Pflegegebührenersätzen für Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen besteht. Die im Jahr 2001 geltende Fassung des § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 enthält nämlich einen nicht weiterführenden Fehlverweis auf einen "Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 853/1995" . Dadurch erscheint die Berechnung der Pflegegebührenersätze nach § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 unmöglich. Eine Korrektur der gesetzlichen Verweisung auf die oben beschriebene richtige inhaltliche Fassung steht nur dem Gesetzgeber, nicht aber dem Rechtsanwender zu. Durch die nachfolgenden Änderungen des Oö. KAG 1997 hat sich an dieser Situation nichts geändert.

4.4. Die nur mehr historisch erklärbare Regelung eines Kostenbeitrags nach § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 erscheint dem Oö. Verwaltungssenat aber ohnehin obsolet. Denn bereits mit der KAG-Novelle BGBl I Nr. 5/2001 wurde durch § 27a KAG dem Grundsatz nach ein Kostenbeitrag für Pfleglinge der allgemeinen Gebührenklasse eingeführt. In der Ausführungsbestimmung des § 52 Abs 1 Oö. KAG 1997 in der Fassung LGBl Nr. 21/2001 (1. Oö. KAG-Novelle 2001) wurde u.A. schon für das Jahr 2001 (Inkrafttreten 1. Jänner 2001) eine Regelung für einen Kostenbeitrag von ATS 75,-- pro Pflegetag getroffen, der von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse durch den Träger der öffentlichen Krankenanstalt einzuheben ist. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und im Landesgesetzblatt kundzumachen (vgl § 52 Abs 2 Oö. KAG 1997). Damit bestand bereits zur Zeit des stationären Aufenthalts der Gattin des Bw eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einhebung eines Kostenbeitrags pro Pflegetag, der dem in Anstaltspflege sich befunden habenden Patienten der allgemeinen Gebührenklasse unabhängig davon, ob er Haupt- oder Mitversicherter war, vorzuschreiben war. Wieso vom Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz nicht im Sinne dieser Bestimmung der M S ein Kostenbeitrag vorgeschrieben worden ist, erscheint für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nicht nachvollziehbar.

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Bw als Hauptversichertem für den stationären Aufenthalt seiner Gattin im Februar 2001 auf der unzureichenden Rechtsgrundlage des § 64 Abs 2 Oö. KAG 1997 ein 10%iger Kostenbeitrag von den nach dieser Vorschrift nicht näher bestimmbaren Pflegegebührenersätzen nicht wirksam vorgeschrieben werden konnte. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Gebührenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde ersatzlos aufzuheben (zur Behördenzuständigkeit vgl § 56 Abs 7 und Abs 8 Oö. KAG 1997).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

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