Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590046/2/WEI/An

Linz, 29.12.2004

VwSen-590046/2/WEI/An Linz, am 29. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der A W, geb., Landwirtin, M, P, vom 28. September 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. September 2004, Zl. Pol01-36-2002, betreffend Entziehung des Eigentums an landwirtschaftlichen Nutztieren nach dem Oö. Tierschutzgesetz 1995 (LGBl Nr. 118/1995, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 49/2002) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991; § 16 Abs 2 Z 1 iVm § 18 Abs 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idF LGBl Nr. 91/2001.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt über die Berufungswerberin (Bwin) abgesprochen:

"A W, M, P, wird das Eigentum an nachstehenden Rindern entzogen. Die Tiere werden nach Rechtskraft des Bescheides auf Kosten und Gefahr der vormaligen Eigentümerin veräußert. Der Erlös aus der Veräußerung wird nach Abzug der für die Tiere sonst von der Behörde aufgewendeten Kosten der vormaligen Eigentümerin abgerechnet.

Nachstehende Tiere werden von obiger Maßnahme erfasst:

Kühe: AT 112 272 455, FV geb. 07.04.1991

AT 112 267 755, FV geb. 31.12.1992

AT 112 273 555, FV geb. 31.12.1996

AT 067 320 194, FV geb. 10.06.1998

AT 047 203 811, FV x Yersey, geb. 14.12.1998

Kalbin: AT 067 368 834, FV geb. 19.04.2000

Rechtsgrundlage:

§ 18 Abs. 5 Oö. Tierschutzgesetz LGBl.Nr. 118/1995 i.d.g.F."

1.2. Gegen diesen Bescheid, welcher der Bwin am 22. September 2004 im Wege der Gendarmerie P zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitig am 28. September 2004 überreichte Berufung gleichen Datums. Die Begründung der Berufung lautet:

"Die Entziehung ist zu Unrecht, ebenso wie die im Spruch festgehaltene Veräußerung.

Nachdem heuer eine gute Ernte war, habe ich nun genügend Heuvorräte und genügend Hafer zum Verfüttern.

Es ist nun auch genügend Strohmaterial zum Einstreuen vorhanden, sodass ich die im Bescheid angeführten Tiere nicht nur gut füttern, sondern auch von der Einstreu her gut betreuen kann.

Die Wasserversorgung hat funktioniert. Die automatische Tränkanlage ist zwar noch zu reparieren, aber ich habe nun verstärkt Wasser vorgestellt.

Eine Absperrung ist zum Schutz der Tiere während des Tages notwendig. Es besteht sonst die Gefahr des Aufhängens, da es sich um einen Mittellangstand handelt. Dass sie während des Tages dennoch zu Wasser kommen, montiere ich auf der Standinnenseite Eimer, aus denen sie bis zur Herstellung der Tränkeanlage genügend Wasser auch während des Tages entnehmen können.

Nachdem ich die Tiere nun ordentlich versorge und die Mängel im weitesten Sinn behoben habe, ist der Entzug des Eigentums an den Tieren nicht gerechtfertigt.

Ich stelle daher den

A n t r a g

auf Behebung des Bescheides."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

Im Einzelnen wird auf die unbestrittenen Feststellungen zum Sachverhalt im angefochtenen Bescheid verwiesen. Im Folgenden werden die wesentlichen Umstände dargestellt:

2.1. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 leitete die belangte Behörde gegen die Bwin unter Hinweis auf festgestellte Missstände ein Verfahren nach § 18 Oö. Tierschutzgesetz 1995 ein und teilte ihr die wesentlichen Umstände mit. Am 27. September 2002 überprüfte der Amtstierarzt Dr. F im Beisein von Gendarmerieorganen des Postens P den Viehbestand der Bwin, weil der Verdacht der mangelhaften Fütterung und Tränkung bestand. Dabei wurde festgestellt, dass die Futter- und Einstreuvorräte unzureichend und die Tiere in einem katastrophalen Ernährungszustand waren.

Der Bwin wurden folgende Anweisungen erteilt:

  1. Die Tränkeanlage ist binnen 2 Wochen in Stand zu setzen.
  2. Die Tiere sind sofort artgerecht zu füttern und zu tränken.
  3. Es ist ein entsprechender Stroh- und Futtervorrat anzulegen.
  4. Es ist die Stalltüre winterdicht herzustellen.

Im Schreiben vom 30. Dezember 2002 teilte die belangte Behörde der Bwin mit, dass diese Auflagen unangekündigt überprüft werden. Weiters wurde die Bwin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der abgestuften behördlichen Vorgangsweise nach § 18 Abs 4 und Abs 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 zu rechnen hätte, wenn sie nicht für eine ordnungsgemäße Tierhaltung Sorge trage.

Am 13. Jänner und am 20. März 2003 fanden Überprüfungen durch den Gendarmerieposten P statt. Dabei funktionierte jeweils die Tränkeanlage nicht, Futter und Wasser stand den Tieren nicht zur Verfügung, weil der Barren (Futtertrog) mechanisch versperrt war. Die belangte Behörde hat der Bwin jeweils den Erhebungsbericht der Gendarmerie übermittelt und sie unter Ankündigung weiterer Kontrollen zur ordnungsgemäßen Tierhaltung aufgefordert.

2.2. Am 14. Mai 2003 nahm die belangte Behörde eine tierschutzrechtliche Überprüfung in Anwesenheit des Amtstierarztes Dr. F vor. Dabei wurde festgestellt, dass der Ernährungszustand von näher bezeichneten Rindern hochgradig vermindert, das Haarkleide stumpf und ungepflegt war. Mangelhafte Klauenpflege wiesen alle Tiere auf. Zwei Kühe hatten Schwellungen im Wangenbereich. Ein Kalb war auf engstem Raum von 110 x 115 cm eingesperrt. Futtervorrat und Stroh waren nur unzureichend vorhanden. Es waren kein Kraftfutter, keine Mineralstoffmischung, kein Futterkalk und kein Viehsalz oder Leckstein vorhanden. Die Tränkeanlage war wegen Schadens nach wie vor nicht in Betrieb. Der Stall befand sich auch in schlechtem hygienischem Zustand (schmutziger Boden und verschimmelte Wände, schon länger kein neuer Kalkanstrich). Die Tiere befanden sich nach Auskunft der Bwin in dauernder Anbindehaltung.

Der Amtstierarzt stellte in seinem Befund vom 16. Mai 2003 zusammenfassend fest, dass der schlechte Ernährungszustand, das stumpfe Haarkleid, die mangelhafte Klauenpflege und das insuffiziente Futterangebot auf eine gravierende Vernachlässigung in der geforderten Pflege und Betreuung der Tiere durch die Bwin schließen lasse. Die Schwellungen im Wangenbereich zweier Tiere ließen darauf schließen, dass der Futterbarren häufig abgesperrt ist und die Rinder durch die Absperrung zum Futter drängen. Die dauernde Anbindehaltung und das Platzangebot für das Kalb entsprächen nicht der Oö. Nutztierhaltungsverordnung. Auch eine dauernde Trinkwasserversorgung wäre nicht gewährleistet, da die Tränkeanlage nicht funktionierte und die Tiere das angebotene Wasser spontan annahmen.

Die belangte Behörde teilte der Bwin mit Schreiben vom 22. Mai 2003 die Mängel detailliert mit und erteilte den Auftrag zur Mängelbehebung bis spätestens 30. Juni 2003, widrigenfalls ein Verfahren nach § 18 Abs 4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 eingeleitet werde. Bei einer Nachkontrolle vom 2. Oktober 2003 (vgl Bericht des Amtstierarztes vom 7.10.2003) wurden abermals gravierende Mängel in der Tierhaltung der Bwin festgestellt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 hat die belangte Behörde von einer Entziehung der Verfügungsgewalt wegen Unverhältnismäßigkeit zwar abgesehen, der Bwin aber Vorschreibungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gemacht, widrigenfalls gemäß § 18 Abs 5 Oö. Tierschutzgesetz die Veräußerung der Rinder auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin verfügt werden müsste. Diese Vorschreibungen lauten:

  1. Die Rinder sind artgemäß und ausreichend zu füttern, d.h. es ist täglich zu den Futterzeiten Streu, bzw. Silage und Kraftfutter sowie Mineralstoffmischung u. Viehsalz zu verabreichen.
  2. Die Rinder sind ausreichend zu tränken, hiezu ist eine Selbsttränkeanlage zu montieren bzw. instand zu setzen.
  3. Es ist ein über den Wochenbedarf hinausreichender Vorrat an Kraftfutter, Mineralstoffmischung und Viehsalz und von sonstigen Futtermitteln (Heu, Silage etc.) ständig vorrätig zu halten.
  4. Es darf den Tieren der Zugang zum Futter nicht versperrt werden.
  5. Es ist den Tieren ausreichend Einstreu zu geben, auch diesbezüglich ist ein über den Wochenbedarf hinausreichender Einstreuvorrat ständig bereit zu halten.
  6. Das Jungrind darf nicht in Einzelbucht gehalten werden.

2.3. Die belangte Behörde hat in der Folge am 2. März 2004 gemeinsam mit dem Amtstierarzt und in Anwesenheit der Bwin eine Nachschau zur Überprüfung der Tierhaltung der Bwin wegen des bestehenden Verdachts der Tierquälerei durch chronische Unterernährung und Unterversorgung der Rinder vorgenommen. Dem dazu ergangenen Berichtsschreiben des Amtstierarztes vom 4. März 2004, Zl. Vet 30-2-1-2003/Fur/St, ist zu entnehmen, dass 7 nach Ohrmarken näher bezeichnete Kühe im Stall der Bwin vorgefunden wurden, die sich nicht in Richtung Barren und Futtertisch bewegen konnten, da die Absperrvorrichtung dies verhinderte. Es war keine Streu vorhanden und auch kein Kraftfutter, Viehsalz oder eine Mineralstoffmischung vorrätig. Auch die Tränkeanlage war noch immer nicht betriebsbereit.

Die klinische Untersuchung der Rinder ergab einen mittel- bis hochgradig verminderten Ernährungszustand, stumpfes und struppiges Haarkleid und teilweise Stallklauen. Der Amtstierarzt stellte chronischen Nahrungsmangel fest. Die Tiere waren im Kontrollzeitpunkt hungrig und stürzten sich bei Vorgabe von Heu auf das Futter, welches sie vollständig wegfraßen. Die Gewährleistung der regelmäßigen Tränke war zu bezweifeln, da die Tränkeanlage nicht funktionierte, der Barren der Rinder bei jedem Betriebsbesuch leer war und die Rinder keinen Zugang zum Futtertisch hatten. Auf Grund der regelmäßigen Nachkontrollen schloss der Amtstierarzt einen Weidegang der Rinder aus. Auf Grund der dauernden unzureichenden Betreuung durch die Bwin werde Tierleid verursacht.

Mit Schreiben vom 16. März 2004 nahm die Bwin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wie folgt Stellung:

"Ich halte die Rinder zwar nicht nach den neuesten Standards, doch zumindest artgerecht. Eine Unterversorgung der Rinder ist nicht mehr gegeben, weil ich entsprechende Futtermittel zugekauft habe. So habe ich vor zwei Wochen rund 2.000 kg Heu und Krumet zugekauft. Stroh ist auch in ausreichendem Maß vorhanden, sodass die Standflächen wieder ordnungsgemäß eingestreut werden können. Die Tränkeanlage ist zwar noch nicht betriebsbereit. Hier war eine Behebung aufgrund der Frostsituation nicht möglich. Doch die jetzige Winterperiode macht eine unverzügliche Reparatur möglich und wird daher auch sofort von mir veranlasst.

Ich komme daher sehr wohl der Aufforderung durch die Behörde um Abstellung der Mängel nach und kann eine Verschlechterung des Tierzustandes ausgeschlossen werden.

Eine Entziehung des Eigentums an den Tieren nach § 18 Abs. 5 OÖ. Tierschutzgesetz ist daher nicht gerechtfertigt."

2.4. Am 9. Juli 2004 unternahm die belangte Behörde mit dem Amtstierarzt eine weitere Kontrolle der Rinderhaltung im Betrieb der Bwin. Darüber erstattete der Amtstierarzt mit Schreiben vom 11. August 2004, Zl. Vet 30-2-1-2003/Fur/St, Befund und Gutachten. Dabei werden 5 Kühe und eine Kalbin mit allgemein vermindertem Ernährungszustand und Missstände wie bei früheren Überprüfungen beschrieben. Die automatische Tränkanlage funktionierte nach wie vor nicht, die nie geweideten Tiere hatte hochgradige Stallklauen und das Stallklima war wegen dauernd verschlossener Türen und nur leicht gekippten Fenstern infolge hohen Ammoniakgehalts schlecht. Abermals war kein Kraftfutter, kein Viehsalz und keine Mineralstoffmischung vorrätig.

Der Amtstierarzt resümierte, dass die Bwin trotz der mehrmaligen behördlichen Aufforderungen nicht der Verpflichtung zur Führung ihres Betriebes nach den Normen einer guten landwirtschaftlichen Praxis nachgekommen sei. Daraus ergebe sich ein chronisches Leiden für die in ihrer Obhut stehenden Rinder. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht vertretbar, weshalb der Entzug der Tiere und die Entfernung aus dem Betrieb mit zusätzlichem Tierhalteverbot als fachlich gerechtfertigt anzusehen sei.

Mit Schreiben vom 25. August 2004 gab die Bwin dazu inhaltlich folgende Stellungnahme ab:

"Es mag sein, dass bei der Besichtigung am 8. Juli 2004 der Ernährungszustand nicht gut war. Ich war bis zum damaligen Zeitpunkt mit der Heuerwerbung im Verzug. Inzwischen habe ich genügend Heu ernten können. Die Ernte war heuer aufgrund der Witterung besonders gut, während ich im vorigen Jahr schwere Dürreschäden hatte.

Es ist richtig, dass die Selbsttränkeanlage noch nicht funktioniert. Ich sorge aber dafür, dass ich bei jeder Mahlzeit, sowohl vorher als auch nachher, genügend Wasser in die Futterbarren fließen lasse, sodass die Tiere ausreichend getränkt werden. Sie haben also vier Mal am Tag dazu die Möglichkeit.

Die Klauenpflege werde ich verstärkt durchführen.

Es ist richtig, dass ich kein Kraftfutter und keine Mineralstoffmischung habe. Statt des Viehsalzes nehme ich Speisesalz.

Zum Einstreuen verwende ich das Haferstroh. Die Ernte des Hafers steht unmittelbar bevor und ist eine reiche Ernte im Verhältnis zu den vorigen Jahren zu erwarten.

Ich bin daher den bescheidmäßigen Auflagen schon nachgekommen, wenn auch nur teilweise. Aber ich habe die Absicht, auch die restlichen Forderungen zu erfüllen, z.B. auch die automatische Tränkanlage wieder herzurichten. Es wird sich daher der Zustand der Stallhaltung verbessern und ist der Entzug über das Eigentum und die alsbaldige Entfernung der Tiere aus dem Betrieb nicht gerechtfertigt."

2.5. In weiterer Folge hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 17. September 2004 gegen die Bwin erlassen, das Eigentum entzogen und die Veräußerung auf Kosten und Gefahr der Bwin angeordnet. Begründend führt die belangte Behörde an, dass die Bwin als Tierhalterin über einen langen Zeitraum die Tierhaltung erheblich vernachlässigt und trotz positiver Beteuerungen keinerlei Verbesserungen in der Tierhaltung vorgenommen habe. Erwiesenermaßen sei eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere in Haltung, Pflege und Unterbringung erfolgt und die Tierhalterin dem Auftrag, für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen, nicht nachgekommen.

3. Der erkennende Verwaltungssenat geht von dem von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt aus, der durch Berichte und gutachtliche Äußerungen des Amtstierarztes fachlich hinreichend untermauert worden ist. Die Bwin hat diese Feststellungen auch nicht substanziell bestritten, sondern im Wesentlichen immer wieder nur beteuert, die vorgehaltenen Mängel beheben zu wollen, entsprechende Futtermittel zugekauft zu haben oder durch die zu erwartende gute Ernte bereitstellen zu können. Sie hat beispielsweise mehrfach angekündigt, die Tränkanlage Instand zu setzen, musste allerdings selbst noch in der Berufung zugeben, dass sie noch immer nicht funktioniert. Ihre nach Ausweis der Aktenlage wiederholten Ankündigungen, die Rinder ordnungsgemäß versorgen zu wollen, sind angesichts der vorliegenden amtstierärztlichen Befunde über den andauernd schlechten Ernährungszustand der Tiere und die bei zahlreichen Überprüfungen vorgefundenen Missstände als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 18 Abs 2 Oö Tierschutzgesetz 1995 (LGBl Nr. 118/1995, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 49/2002) sind Organe der Behörde sowie Organe gemäß § 17 Abs 1 (Bundesgendarmerie und Bundespolizei) berechtigt, wahrgenommene oder unmittelbar bevorstehende Tierquälereien durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Bei Tieren, für die das Weiterleben offensichtlich eine Qual bedeutet und deren Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, haben die Organe der Behörde für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

§ 18 Abs 3 leg.cit. sieht vor, dass gemäß Abs 2 vorläufig abgenommene Gegenstände oder Tiere unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde zu übergeben sind, die die Tiere auf Kosten des Tierhalters vorübergehend bei tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen unterzubringen hat. Die Gegenstände oder Tiere sind dem Tierhalter oder Eigentümer auf Antrag binnen drei Tagen wieder auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Abs 4 oder § 20 eingeleitet wird.

§ 18 Abs 4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 idFd Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001 (LGBl Nr. 91/2001) enthält Vorschriften betreffend Verfahren zur Entziehung der Verfügungsgewalt über die Tiere und des Eigentums an den Tieren.

Nach § 18 Abs 4 Satz 1 leg.cit. kann die Behörde dem Tierhalter die Verfügungsgewalt über die Tiere mit Bescheid entziehen, wenn auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, dass Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind oder auf andere Weise gequält wurden.

§ 18 Abs 4 Satz 2 leg.cit. sieht vor, dass der Eigentümer durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs 5 aufzufordern ist, innerhalb einer angemessenen Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eigentümer sind die entzogenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen.

Gemäß § 18 Abs 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 ist dem Eigentümer der Tiere, der der Verpflichtung nach Abs 4 nicht nachkommt, das Eigentum an den Tieren mit Bescheid zu entziehen. Die Tiere sind auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu veräußern oder, wenn dies nicht möglich ist, tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch das nicht möglich, sind die Tiere, wenn dies zulässig ist, in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen, ansonsten schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für das Tier sonst von der Behörde aufgewendeten Kosten dem Eigentümer zuzuweisen.

4.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zunächst den auf § 18 Abs 4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 gestützten Bescheid vom 16. Oktober 2003 erlassen, mit dem die Bwin unter Hinweis auf die Folgen des § 18 Abs 5 leg.cit. aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist (Fristsetzung bis 30. November 2003) für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Dabei wurden der Bwin, ähnlich wie zuvor schon durch die Schreiben der belangten Behörde vom 30. Dezember 2002, 11. März 2003 und 22. Mai 2003, die Mängelbehebung durch einzelne Vorschreibungen (Auflagen) aufgetragen. Die belangte Behörde hat damit die Frage der ordnungsgemäßen Tierhaltung der Bwin ganz konkret erläutert. Außerdem wurden der Bwin auch die Stellungnahmen des Amtstierarztes zur Kenntnis gebracht.

Die Bwin hat trotz der immer wiederkehrenden behördlichen Beanstandungen seit Ende des Jahres 2002 keine Verbesserung der Haltungsbedingungen vorgenommen. Im zuletzt erstatteten Gutachten des Amtstierarztes vom 11. August 2004 wurden im Wesentlichen die schon viele Monate lang bekannt gewesenen Missstände in der Rinderhaltung der Bwin neuerlich bestätigt. Die in der Obhut der Bwin stehenden Tiere litten nach wie vor an einem allgemein verminderten Ernährungszustand, der bei der mittlerweile vorliegenden Dauer nicht mehr vertretbar war. Zur unzureichenden Versorgung mit artgerechtem Futter kam noch ein schlechtes Stallklima (Ammoniakgehalt der Luft), mangelnde Bewegungsfreiheit (ständige Anbindehaltung) und fehlende Einstreu im Liegebereich der Tiere, sodass die Rinder auf der blanken Betonsohle liegen mussten. Die Bwin kümmerte sich offensichtlich nicht um die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutztierhaltung nach § 10 Oö. Tierschutzgesetz 1995 in Verbindung mit §§ 2 und 8 der Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002 (LGBl Nr. 151/2002). Sie konnte den behördlichen Feststellungen keine stichhältigen Einwände entgegen halten. Ihre Äußerungen beschränkten sich auf Schutzbehauptungen und die Mitteilung guter Vorsätze, die freilich nie umgesetzt wurden. Es mangelt ihr daher auch an Vertrauenswürdigkeit.

Auf der Grundlage des § 18 Abs 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 hat die belangte Behörde der Bwin, die ihrer Verpflichtung zur Rinderhaltung im Sinne einer guten landwirtschaftlichen Praxis nicht nachgekommen ist und ihre Rinder in Haltung, Pflege und Unterbringung erheblich vernachlässigt hat, schließlich mit Recht das Eigentum an den nach Ohrmarken näher bezeichneten Rindern entzogen und die Veräußerung auf ihre Kosten und Gefahr angeordnet. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren von 13 Euro für die Berufungsschrift angefallen.

Dr. W e i ß

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 20.12.2005, Zl.:2005/05/0017-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum