Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104697/11/BR

Linz, 26.08.1997

VwSen-104697/11/BR Linz, am 26. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1997, AZ. III/VU/S/1284/95 H, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 26. August 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm §24, § 45 Abs.1 Z1, §51 Abs.1, §51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 29. April 1997, AZ. III/VU/S/1284/95-H über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.2 lit.a und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 je eine Geldstrafe von 1.) 3.000 S, 2.) 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 1.) 72 und 2.) 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 27. Jänner 1995 um 07.35 Uhr in L, Krzg. G als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, 2.) es auch unterlassen habe von diesem Unfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis unter den Beteiligten unterblieben sei.

1.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die Aussage des Zeugen H und das eingeholte Sachverständigengutachten. Die Erstbehörde vermeinte im Ergebnis, daß der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und nicht angenommen werden habe können, daß dieser Zeuge eine wahrheitswidrige Aussage gemacht hätte. An beiden Fahrzeugen seien Kontaktspuren feststellbar gewesen, wobei der Sachverständige diese als miteinander korrespondierend erkannt habe. Ebenfalls, so der Sachverständige, habe ein derartiger Kontakt vom Fahrzeuglenker auf Grund des dabei entstandenen Geräusches bemerkt werden müssen. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber zwar nicht ausdrücklich zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort unterwegs gewesen zu sein; er bestreitet aber im Ergebnis die Tatbegehung weil er einen Anstoß nicht bemerkt habe. Diese gleichlautende Verantwortung behielt der Berufungswerber ab seiner Einspruchserhebung bei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ. III/VU/S/1284/95 H, und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die abgesonderte Vernehmung des Zeugen A am 9. Juli 1997 bei gleichzeitiger Vornahme eines Ortsaugenscheines, an welchem auch ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen hat. Letztlich durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und dessen Gattin als Zeugin anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher wiederum ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Die Fahrbahn ist im Bereich der angeblichen Unfallörtlichkeit etwa fünf Meter breit. Es herrscht dort Gegenverkehr. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines waren in Richtung Osten (in Fahrtrichtung des Zeugen H) Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand abgestellt. Dem Zeugen H kam laut seinen Angaben ein Pkw entgegen, welcher sich, obwohl er sich bereits auf Höhe der abgestellten Fahrzeuge befand, wobei sein Fahrstreifen im Gegensatz zum Zweitbeteiligten nicht durch abgestellte Fahrzeuge blockiert war, noch zwischen die abgestellten Fahrzeuge hineinzwängte. Dies ist etwa zehn Meter nach der Ecke des Hauses Nr. 2 anzunehmen. Bei diesem Fahrmanöver eines dunkelfarbenen Fahrzeuges ist es zur Spiegelberührung der beiden Fahrzeuge und Zerstörung des Spiegelglases beim Fahrzeug des Zeugen H gekommen. Während der Zeuge H ein Stück weiter vorne sein Fahrzeug außerhalb der Engstelle abstellte und zum Zweitbeteiligten zurücklief, welcher noch in der Parklücke stand und der Zeuge noch beim Seitenfenster hineinschauen konnte, fuhr dieser Fahrzeuglenker ohne sich mit ihm einzulassen weg. Ein Ausdruck aus der Zulassungsdatei ergab, daß die Fahrzeugfarbe des Berufungswerberfahrzeuges "blau-grün-metallic" ist und es sich um einen Volvo 745 handelt. Der Zeuge H konnte anläßlich seiner Vernehmung weder den Lenker dieses Fahrzeuges beschreiben, noch würde er ihn wiedererkennen. Auch die Fahrzeugtype und Farbe vermochte er nicht zu nennen. Diesbezüglich machte er auch in der Anzeige keine Angaben und dürfte diesbezüglich vom Anzeigeleger auch nicht befragt worden sein. Er meinte ferner in seiner abgesonderten Vernehmung, daß sich zwei Männer im gegnerischen Fahrzeug befunden haben könnten. Die Fahrzeugfarbe wußte er nur mehr als eine "dunklere" zu beschreiben und die Fahrzeugmarke nur möglicherweise als Ford zu benennen. Das stimmt mit der Realität jedoch nicht überein. Auch im Hinblick auf diese Parameter wurden in der Anzeige keine Angaben gemacht.

4.2. Die heute vom Berufungswerber gemachten Angaben haben dahingehend überzeugt, daß er mit seiner Gattin nicht bis zur Unfallörtlichkeit gefahren ist, sondern diese bereits vorher an ihrem Arbeitsplatz beim B ausstieg. Dies bestätigt auch seine als Zeugin einvernommene Ehefrau. Der Berufungswerber wirkte sachlich und legte glaubhaft dar, daß ihm ein solcher Fall nicht erinnerlich sei. Die festgestellten Streifspuren an seinem linken Außenspiegel erklärte er glaubhaft mit diversen Touchierungen in der engen Garageneinfahrt und dem Alter des Kfz mit zehn Jahren. Er und seine Ehefrau dürften anläßlich ihrer Erstbefragung durch die Sicherheitswache zwei Tag nach dem Unfall nicht detailliert auf die Unfallszeit und den Unfallsort befragt worden sein, so daß eine Verantwortung diesbezüglich nur dahingehend erfolgen konnte, daß "man sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern könne." Die ursprünglich nicht sehr effektive und letztlich das Verfahren in die Länge ziehende Verteidigungsstrategie mag durchaus auf die nicht sehr exakten Anzeigedaten und die ebenso unpräzisen Erhebungen durch den Anzeigeleger zurückzuführen sein. Dies gaben der Berufungswerber und ebenso die Zeugin I auch anläßlich der Berufungsverhandlung zu verstehen. Die Zeugin (Gattin des Berufungswerbers) gab ferner glaubhaft an, daß der Weg zu ihrer Dienststelle bereits vor der Unfallsörtlichkeit abzweigt und sie daher dort nicht (mehr) im Fahrzeug gewesen sein konnte. Dies scheint zumindest nicht unlogisch. Schließlich ist die Zeugin auf Grund ihres Aussehens nur schwer vorstellbar mit einem Mann zu verwechseln. Der Verantwortung des Berufungswerbers war daher letztlich zu folgen. Es ist durchaus wahrscheinlich, daß der Vorfall von einem anderen Fahrzeug mit ähnlichem Kennzeichen verursacht wurde.

5. Rechtlich ist bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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