Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590058/2/Ga/Da

Linz, 18.05.2004

 

 

 VwSen-590058/2/Ga/Da Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn S T, vertreten durch S, C, W & Partner, Rechtsanwälte in , gegen die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 2004, Ge20-3262-14-2004-Gut, betreffend die Nichtzustellung bestimmter Betriebsanlagengenehmigungsbescheide, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 8 Abs.2 und 6 Umweltinformationsgesetz - UIG.

Entscheidungsgründe:
Aus dem von der belangten Behörde zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber im Zuge einer am 9. September 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung (über ein bestimmtes Änderungsprojekt zu einer gewerblichen Betriebsanlage) folgenden Antrag gestellt hat:
"Nicht zuletzt um ihre Nachbarrechte auch in diesem nunmehrigen Genehmigungsverfahren entsprechend geltend machen, aber auch damit die Einschreiter gegebenenfalls dagegen Rechtsmittel erheben können, stellen die Einschreiter hiemit den Antrag, die BH. Linz-Land als Gewerbebehörde möge den ausgewiesenen Vertretern der Einschreiter sämtliche gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide betreffend die Betriebsanlage der Konsenswerberin am ggst. Standort, die in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 (gleichgültig in welcher Art von Verfahren, also egal ob in einem Anzeigeverfahren, in einem vereinfachten Verfahren oder in einem ordentlichen Verfahren) erlassen wurden, zustellen. Dieses Begehren der Einschreiter auf Übermittlung von Ausfertigungen bzw. Kopien besagter gewerbebehördlicher Genehmigungsbescheide wird überdies auch auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gestützt."

 
Zu diesem Begehren gab die belangte Behörde dem Berufungswerber mit der eingangs bezeichneten Note vom 5. April 2004 bekannt:
"Die Zustellung von gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden ist gestützt auf die Rechtsgrundlage der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht vorgesehen."
Diese Mitteilung wertete der Berufungswerber als abschlägigen Bescheid iS des § 8 Abs.1 UIG und stütze auf diese Auslegung die vorliegende, mit weitwendigen Begründungsausführungen versehene Berufung. Er ist damit nicht im Recht.
 
Ein Bescheid liegt nicht vor. In der schlichten Mitteilung, dass die Zustellung von gewerbebehördlichen Bescheiden im UIG nicht vorgesehen sei, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinen normativen Abspruch zu erkennen.
Träfe zu, dass der Berufungswerber mit seinem oben wörtlich wiedergegebenen Begehren überhaupt Umweltdaten verlangt hätte (was vom Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Verfahren nicht zu prüfen war), so läge mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 5. April 2004 nichts anderes vor, als die negative Verständigung iS des § 5 Abs.7 letzter Satz UIG. Bescheidcharakter kommt dieser Verständigung nach der Systematik des UIG nicht zu. Ob nun, nach Vorliegen dieser Verständigung, ein negativer Bescheid (erstmalig) zu erlassen ist, hat der Umweltinformationsgesetzgeber des Bundes von einem entsprechendem Antrag des Informationssuchenden abhängig gemacht.
Ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ist in der Aktenlage nicht auffindbar; ihn gestellt zu haben, hat der Berufungswerber auch nicht behauptet. Unbeantragt hätte die belangte Behörde einen negativen Bescheid (über die Nichterteilung der begehrten Auskunft) nicht erlassen dürfen.
Lag aber kein Bescheid iS des § 8 Abs.1 UIG vor, so erwies sich die Berufung als unzulässig.
 
Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Langeder

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum