Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590063/2/Ki/Jo VwSen590064/2/Ki/Jo VwSen590065/2/Ki/Jo

Linz, 14.05.2004

VwSen-590063/2/Ki/Jo

VwSen-590064/2/Ki/Jo

VwSen-590065/2/Ki/Jo Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen von W und M L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, vom 6.5.2004 bzw. des Fischereirevierausschusses A, vertreten durch Obmann Ing. H L, vom 11.5.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.4.2004, VerkR01-1050-2004, betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung der Jet Ski Staatsmeisterschaft 2004 am 22. und 23.5.2004, einschließlich des Trainings am 21.5.2004 auf dem Attersee in der Bucht von Seewalchen am Attersee zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 18 Schifffahrtsgesetz 1997 und § 64 Abs.3 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 22.4.2004, VerkR01-1050-2004, wurde der Firma C E, vertreten durch Herrn H N, die Bewilligung zur Durchführung der Jet Ski Staatsmeisterschaft 2004 am 22. und 23.5.2004, einschließlich des Trainings am 21.5.2004, auf dem Attersee in der Bucht von Seewalchen a.A. unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Im Verfahren erhobene Einwendungen von W und M L wurden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, Einwendungen des J L (Fischereirevierausschuss A) betreffend Beeinträchtigung der Fischerei wurden als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen richten sich die vorliegenden Berufungen vom 6.5.2004 bzw. 11.5.2004.

Diese Berufungen wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit sich auf § 37 Abs.2 Schifffahrtsgesetz begründet. Die Entscheidung erfolgt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

In der Berufung von W und M L wird vor allem bekämpft, dass ihnen durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck keine Parteistellung eingeräumt wurde und es werden eine Reihe von inhaltlichen Bedenken gegen die Bewilligung geltend gemacht.

Der Fischereirevierausschuss A begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass trotz eines Befundes und Gutachtens eines Amtssachverständigen für Fischerei die Interessen der Landeskultur (Fischerei) nicht entsprechend gewürdigt und gewichtet worden wären.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt, und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Die Berufungswerber vertreten die Auffassung, dass ihnen im gegenständlichen Verfahren eine Parteistellung zukommt.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2000/03/0363 vom 14.11.2001 u.a.) kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann.

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Beurteilung des gegenständlichen Falles finden sich im 2. Teil des Schifffahrtsgesetzes 1997, welche Regelungen der Schifffahrtspolizei zum Inhalt haben.

§ 18 Schifffahrtsgesetz 1997 bestimmt, dass auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des § 16 Abs.1 Z1 bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von Veranstaltungen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden kann.

Die angeführten Voraussetzungen des § 16 Abs.1 betreffen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, den Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, den Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserrechtlich erforderlichen Arbeiten sowie die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.

Gemäß § 64 Abs.1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung bedürfen Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen einer behördlichen Bewilligung.

Gemäß § 64 Abs.2 leg.cit. ist die Bewilligung gemäß Abs.1 zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für nicht Beteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

Die schifffahrtspolizeilichen Bestimmungen des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes 1997 regeln den Verkehr und den Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 1 leg.cit. definierten Gewässern. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich um Regelungen, welche ausschließlich die öffentliche Sicherheit auf den in § 18 Abs.2 Schifffahrtsgesetz bezeichneten Gewässern zum Inhalt haben und welche ausschließlich durch die Behörde von Amtswegen wahrzunehmen sind, ohne Einzelnen (Antragsteller ausgenommen) einen entsprechenden Rechtsanspruch einzuräumen. Dass vom Antragsteller verschiedene Personen eine Parteistellung in Angelegenheit der Schifffahrtspolizei eingeräumt wäre, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes 1997 bzw. aus der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung entnehmen noch kann eine solche implizit abgeleitet werden.

Zur Berufung des Fischereirevierausschusses A wird überdies festgestellt, dass nach dem Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes es sich bei diesem Verband um eine reine Interessensvertretung zur Vertretung der Interessen der Fischerei handelt. Weder aus dem Oö. Fischereigesetz, LGBl.Nr. 60/1983 i.d.g.F. noch aus der auf Grund des Oö. Fischereigesetzes erlassenen Fischereiordnung für den Attersee, LGBl.Nr. 88/1985, geht hervor, dass diese Interessensvertretung ex lege ermächtigt wäre, namens der einzelnen Fischereiberechtigten in einem schifffahrtspolizeilichen Bewilligungsverfahren aufzutreten. Dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde, wurde nicht behauptet und es lässt sich eine solche auch nicht aus der vorgelegten Berufung vom 11.5.2004 ableiten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass weder W und M L noch dem Fischereirevierausschuss A im vorliegenden Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, weshalb die Berufung ohne weitere inhaltliche Prüfung der Sachentscheidung abgewiesen werden musste.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Keine Parteistellung von Nachbarn, Fischereiberechtigten udgl. in schifffahrtspol. Bewilligungsverfahren

- Fischereirevierausschuss nicht zur Vertretung in schifffahrtspol. Bewilligungsverfahren ermächtigt.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 28.09.2004, Zl.: B 839/04-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VwGH vom 28.02.2005, Zl.: 2004/03/0216-5

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