Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590068/13/Gf/Ga VwSen590115/11/Gf/Ga VwSen590116/11/Gf/Ga

Linz, 27.06.2006

VwSen-590068/13/Gf/Ga

VwSen-590115/11/Gf/Ga

VwSen-590116/11/Gf/Ga Linz, am 27. Juni 2006

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden

  1. des Mag. B gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Juni 2004, Zlen. SanRB01-146, 154 u. 179-2003, sowie
  2. der Mag. V und des Mag. F gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 8. August 2005, Zlen. SanRB01-130 u. 135-2004,

wegen der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Vorchdorf (Ortschaft F), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Bezirkshauptmann von Gmunden wird darauf hingewiesen, dass der do. Bescheid vom 8. August 2005, Zlen. SanRB01-130 u. 135-2004, infolge nachträglicher Zurückziehung des Konzessionsansuchens durch den Antragsteller von Amts wegen aufzuheben ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Juni 2004, Zlen. SanRB01-146, 154 u. 179-2003, wurde Mag. V die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit dem Standort Vorchdorf, EZ, KG F, erteilt; ein dementsprechender Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde mit Spruchpunkt II. abgewiesen. Ebenso wurde ein Ansuchen eines weiteren Konzessionswerbers um die Genehmigung des Betriebes einer Filialapotheke auf diesem Standort mit Spruchpunkt III. abgewiesen. Die Spruchpunkte IV. und V. dieses Bescheides betreffen die Vorschreibung einer Taxe an die pharmazeutische Gehaltskasse und von Bundesverwaltungsabgaben sowie Stempelgebühren jeweils an die Antragstellerin, der die Konzession erteilt wurde. Mit den Spruchpunkten VI. und VII. wurden dem Erstbeschwerdeführer bzw. dem weiteren Konzessionswerber Stempelgebühren vorgeschrieben, mit Spruchpunkt VIII. wurden die Einsprüche von zwei Inhabern bestehender Apotheken abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei zwei oder mehreren Antragstellern, jeweils die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllen, die Priorität des Einlangens ihres Ansuchens bei der Behörde über die Zuerkennung der Genehmigung entscheide. Der Rechtsmittelwerber erfülle zwar die persönlichen sowie die sachlichen Voraussetzungen - da sich im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befinde, der bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin ein Versorgungspotential von über 5.500 Personen verbleibe und die Entfernung zu dieser mehr als 500 m betrage -, habe seinen Antrag jedoch zeitlich später eingebracht und zudem keinen Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte beibringen können.

1.2. Gegen diesen dem Erstbeschwerdeführer am 29. Juni 2004 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 13. Juli 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der lediglich die Spruchpunkte I., II., IV. und V. angefochten wurden (sodass der restliche Teil des Bescheides zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist).

1.3. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16. August 2004, Zl. VwSen-590068/2/Gf/Gam, wurde dieser Berufung insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert wurde, dass das Ansuchen von Mag. V um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Vorchdorf/F abgewiesen und die Spruchpunkte IV. sowie V. Z. 1 und Z. 2 lit. a aufgehoben wurden.

1.4. Dagegen hat Mag. V eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die derzeit noch anhängig ist.

1.5. In der Folge hat der Erstbeschwerdeführer seinerseits einen Antrag auf Verleihung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gestellt; diesem wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 8. August 2005, Zlen. SanRB01-130 u. 135-2004, stattgegeben, während ein gleich gelagerter Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und die Einsprüche anderer Apothekenbetreiber abgewiesen wurden.

Dagegen haben die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jeweils Berufung erhoben.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005, Zlen. VwSen-590115 u. 590116/2/Gf/Gam, hat der Oö. Verwaltungssenat die ho. anhängigen Verfahren gemäß § 38 Abs. 1 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die dg. anhängige Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen das h. Erkenntnis vom 16. August 2004 (s.o., 1.3.) ausgesetzt.

1.6. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 hat der Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zurückzieht.

2. Auf Grund dieses entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalts hat der Oö. Verwaltungssenat nunmehr erwogen:

2.1. Infolge der Zurückziehung seines Ansuchens ist Mag. B nicht als Konzessionswerber und damit auch nicht als Partei iSd § 51 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 90/2006, anzusehen.

Da ihm somit aber auch die Legitimation fehlt, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Juni 2004, Zlen. SanRB01-146,154 u. 179-2003, Berufung zu erheben, war diese im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.

Sohin ist dieser Bescheid als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

2.2. Davon ausgehend sowie auf Grund der nachträglichen Zurückziehung des Konzessionsansuchens hat der Bezirkshauptmann von Gmunden seinen Bescheid vom 8. August 2005, Zlen. SanRB01-130 u. 135-2004, gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AVG von Amts wegen aufzuheben.

Die dagegen erhobenen, ho. zu Zl. VwSen-590115 u. 590116 protokollierten Berufungen sind damit aber mangels Beschwerdegegenstand als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind für den Drittbeschwerdeführer Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum