Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104707/2/BR

Linz, 23.06.1997

VwSen-104707/2/BR Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 20. Mai 1997, Zl.:VerkR96-9027-1996, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 80 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis, wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Oktober 1996, um 14.50 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der L 508 in L Ortsgebiet von M, bei Km in Richtung S die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß am Meßergebnis, welches mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/Km durchgeführt wurde, kein Grund zu bezweifeln bestehe. Ebenfalls sei die ordnungsgemäße Verwendung einem darin geschulten Beamten zuzumuten. 2. Der Berufungswerber führte mit seiner zum Teil ins Unsachliche gehenden Berufung im wesentlichen aus, daß der für die Messung gewählte Standort für eine solche ungeeignet gewesen wäre und diesbezüglich nicht die Betriebsanleitung eingehalten worden wäre. Konkrete Ausführungen dazu bleibt der Berufungswerber jedoch auch in der Berufung schuldig. Im übrigen rügt er die Beweiswürdigung der Erstbehörde. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des unter 3.000 S liegenden Strafbetrages nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 17. Juni 1997, Zl.: VerkR96-9027-1996. Diesem Akt beigeschlossen ist der Eichschein des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätes, sowie ein anläßlich der Messung von den Gendarmeriebeamten angefertigtes Meßprotokoll.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. In Fahrtrichtung des Berufungswerbers verläuft die L im Bereich des Strkm 1,38 in einer für ein Ortsgebiet eher leichten Linkskurve. Die Straße ist ca. sechs Meter breit. Die zwei Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie gekennzeichnet. Das Verkehrszeichen "Ortsbeginn von M" liegt ca. 105 Meter vor dem Strkm 1,38. Die Messung wiederum erfolgte von der Position "Strkm 1,49" ca. 110 Meter östlich (gegen Ortsende) von der Kilometrierung 1,38. Der Standort des Meldungslegers war seitlich des rechten Fahrbahnrandes in Fahrtrichtung des Berufungswerbers. Die Sicht zum Meßpunkt besteht einwandfrei. Die Messung ist der Aktenlage folgend vom Fahrersitz des Dienstfahrzeuges aus vorgenommen worden, wobei in aller Regel das Meßgerät auf der heruntergekurbelten Seitenscheibe aufgestützt wird. Die geringste "Anfahrsichtweite" in Fahrtrichtung des Berufungswerbers beträgt von der Einmündung östlich des Hauses Nr. 7 in die L (dieses liegt etwa gegenüber dem Kilometrierungspunkt "1,38" und in Fahrtrichtung des Berufungswerbers linksseitig) exakt 102 Meter. Der Gefahrensichtpunkt liegt aus dieser Position exakt bei der westlichen Ortstafel "M", wobei dies nur für einen in Fahrtrichtung des Berufungswerbers in die L einbiegenden Verkehrsteilnehmer zum Tragen kommt. Damit sei festgestellt, daß der Ortsbereich von M wohl in flachen Kurven, keinesfalls jedoch unübersichtlich verläuft. Diese Feststellungen sind aus dem h. Verfahren v. 1.3.1996, VwSen-103478 amtsbekannt. An der objektiven Eignung dieses Streckenbereiches für eine Geschwindigkeitsmessung hegt auch der unabhängige Verwaltungssenat daher keine wie immer gearteten Zweifel. Auch vermochte der Berufungswerber mit seinen Ausführungen, welche - wie schon erwähnt - in manchen Passagen nicht sehr sachlich und auf eine nicht optimale Gesprächsbasis mit dem Vertreter der Behörde I. Instanz zurückzuführen sein dürften, keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Fehlmessung zu nennen. Diese Einwendungen sind bloß unbelegte Mutmaßungen und vermögen keinen Hinweis auf einen Meßfehler zu dokumentieren. Hiezu sei noch bemerkt, daß es einem in derartigen Messungen routinierten Beamten durchaus zugemutet wird, daß er das "richtige" Fahrzeug anvisiert bzw. er das anvisierte Fahrzeug bei Tageslicht bis zur Anhaltung im Auge zu behalten in der Lage ist. Immerhin handelt es sich bei der optischen Visiereinrichtung um eine mit 1,5-facher Vergrößerung.

5.1.1. Zu den angedeuteten meßtechnischen Bedenken sei hier auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von etwa 110 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Dieses Meßergebnis zählt für den O.ö. Verwaltungssenat als voller Beweis für die hier angelastete Übertretungshandlung.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Die zur Last gelegte Verhaltensweise wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

6.2. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem für diese Meßmethode richtungsweisenden Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317 davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. VwGH vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Irgendwelche Fehler des Gerätes hat auch hier der Berufungswerber nicht behauptet. Er stellt scheinbar, wie oben schon gesagt, nur die Tauglichkeit der Meßmethode bloß als solche in Frage.

Die bloße Vermutung, daß allenfalls ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein könnte, was empirisch wohl immer denkbar ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher keine Veranlassung dazu an den Angaben des Meldungslegers vor der Erstbehörde Zweifel zu hegen. Auch die abermalige Durchführung eines Ortsaugenscheines könnte wohl zu keinen neuen Erkenntnissen im Hinblick auf das Meßgeschehen führen. 6.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.4. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß dieser Übertretung ein nicht unbedeutender Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg sich doch erheblich verlängert hätte. Dieser Umstand kommt gerade im Ortsgebiet im Hinblick auf den Schutzzweck der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit erhöhte Bedeutung zu, wobei bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h deren nachteilige Wirkung aus abstrakter Beurteilung besonders zum Tragen kommt. Konkret wäre hier gegenüber der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h der Anhalteweg um immerhin 17 Meter verlängert gewesen (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 30,11 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 47,11 Metern. Im Ortsgebiet kommt diesen Dimensionen für eine Unfallswahrscheinlichkeit hohe Bedeutung zu. Die hier verhängte Strafe ist daher als sehr milde zu bezeichnen.

Es kann diesem Strafausmaß somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und selbst bei der Annahme eines bloß durchschnittlichen Einkommens objektiv nicht entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsüberschreitung, Ortsgebiet, abstrakt Lasermessung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum