Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590109/2/Ste

Linz, 05.07.2005

 

 VwSen-590109/2/Ste Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des E K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 17. Mai 2005, Zl. Pol20-9-2004, wegen Entzug der Bewilligung zur erwerbsmäßigen Zucht und Haltung von Straußen, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
  2. Der Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Der Antrag, eventuell erlassene und nicht zugegangene Rechtsakte und Verfügungen über die Entziehung der am 20. Mai 2005 entzogenen Strauße aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Die Anträge auf Feststellung, dass die Abnahme von einer größeren Anzahl von Straußen unter Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war und auf Anordnung der sofortigen Rückstellung der Strauße und Verpflichtung der Behörde zur Erstattung der aufgelaufenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Umfang werden im Rahmen des unter VwSen-420425 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entschieden werden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 22. November 2004, Zl. Pol20-9-2004, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 27. Dezember 2004, Zl. Pol20-9-2004, erteilte der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden dem nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Basis des § 11 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 die Bewilligung zur erwerbsmäßigen Zucht und Haltung von Straußen am Standort Mitterbuch 14, 4661 Roitham, unter zahlreichen Nebenbestimmungen.

Im Punkt 13 dieses Bescheids wurde für die Erfüllung von acht genau bezeichneten Auflagen eine Frist bis 30. April 2005 eingeräumt.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 30. Dezember 2004 zugestellt und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.

1.2. Mit Schreiben vom 28. April 2005, das am 29. April 2005 der Post zur Beförderung übergeben wurde, beantragte der Bw eine Fristverlängerung von zwei Monaten für die Errichtung des Straußengeheges und sonstige Maßnahmen.

1.3. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005, Pol20-9-2004, wurde dem Bw letztmals eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung, zur Erfüllung der Auflagen eingeräumt und ihm unter Hinweis auf § 23 Abs. 5 TSchG der Entzug der Bewilligung angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Bw am 2. Mai 2005 persönlich übergeben und damit zugestellt.

1.4. Mit Bescheid vom 17. Mai 2005, Zl. Pol20-9-2004, wies der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden im Spruchpunkt I den Antrag auf Fristverlängerung ab (vgl. Punkt 1.2.) und entzog im Spruchpunkt II dem Bw auf der Basis des § 23 des Tierschutzgesetzes (in der Folge TSchG) die unter Punkt 1.1. genannte Bewilligung "mit sofortiger Wirkung".

 

2.1. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 20. Mai 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 3. Juni 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

In seinem Schriftsatz, der als "Berufung" und "Rechtsmittel gegen Rechtsakte bzw. die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt" bezeichnet ist, stellt der Bw die Anträge,

"die Behörde zweiter Instanz möge

  1. die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung aufheben und meinem Fristverlängerungsantrag stattgeben,
  2. den Bescheid Pol20-9-2004 vom 17. Mai 2005 über die Entziehung der Bewilligung zur Haltung von Straußen gänzlich aufheben,
  3. der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen,
  4. eventuell erlassene und mir nicht zugegangene Rechtsakte und Verfügungen über die Entziehung meiner am 20. Mai 2005 entzogenen Strauße aufheben bzw. sollten solche nicht vorliegen feststellen, dass die Abnahme von einer größeren Anzahl meiner Straußen unter Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war und
  5. die sofortige Rückstellung der Strauße aufzutragen und die Behörde zur Erstattung meiner aufgelaufenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Umfang zu verpflichten."

Die einzelnen Anträge werden jeweils näher begründet.

2.2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005, das am 3. Juni 2005 der Post zur Beförderung übergeben wurde, erhob der Bw beim Oö. Verwaltungssenat Beschwerde gegen die Abnahme von Tieren in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 20. Mai 2005.

Diese Beschwerde ist beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-420425 protokolliert.

 

3. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 33 Abs. 2 TSchG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Da sich bereits aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Z. 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, gilt für Bewilligungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, ua. folgende Bestimmung: Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.

 

Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 7 Z. 1 TSchG bleiben Bescheide, die auf Grund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden aufrecht, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung vom 22. November 2004, Zl. Pol20-9-2004, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 27. Dezember 2004, Zl. Pol20-9-2004, wurde - da im TSchG keine besonderen Bestimmungen für diesen Fall vorgesehen sind - durch diese Regelung grundsätzlich in das Regime des TSchG übergeleitet. Seit dem In-Kraft-Treten des TSchG ist die Bewilligung daher auf dessen Grundlage zu beurteilen.

 

5.1.1. § 23 TSchG enthält zwei alternative Möglichkeiten, die als Grund für ein Einschreiten der Behörde in Frage kommen. Einerseits ist das die Feststellung der Behörde, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht, andererseits die Feststellung, dass vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Im vorliegenden Fall steht unzweifelhaft - und im Ergebnis auch vom Bw nicht bestritten - fest, dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen bis 30. April 2005 nicht erfüllt waren. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie diese Tatsache auf Grund der verschiedenen dienstlichen Wahrnehmungen und insbesondere auch der Aussagen des Amtstierarztes als erwiesen angenommen hat.

 

Damit war aber - unabhängig davon, ob allenfalls sogar auch die erste Alternative des § 23 Z. 5 TSchG begründet angenommen werden könnte - die Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde gegeben. Die Behörde hatte daher - im Sinn einer Rechtsentscheidung verpflichtend - die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustands notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen.

 

Dies hat sie mit dem im Punkt 1.3. genannten Schreiben getan. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist und etwa auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats die konstitutiven Bescheidmerkmale vor. Insbesondere ist dem behördlichen Schriftstück zweifellos eine individuelle normative Anordnung zu entnehmen, die dem § 23 Z. 5 TSchG entspricht.

 

In diesem Bescheid wurde dem nunmehrigen Bw letztmals eine Frist von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands eingeräumt. Diese Frist endete am 16. Mai 2005. Bei dem am 17. Mai 2005 von der belangten Behörde gemeinsam mit dem Amtstierarzt vorgenommenen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass - nach wie vor - der weit überwiegende Großteil der Auflagen nicht erfüllt war. Der Bw war daher unzweifelhaft und letztlich auch von ihm eingeräumt innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nachgekommen.

 

Unter diesen Voraussetzungen war die belangte Behörde auf der Grundlage des § 23 Z. 5 zweiter Satz TSchG im Sinn einer Rechtsentscheidung daher verpflichtet, die Bewilligung zu entziehen. Der angefochtene Bescheid erster Instanz ist daher rechtmäßig ergangen; die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I).

 

Wenn der Bw in der Berufung damit argumentiert, dass für die Haltung von Straußen seit dem In-Kraft-Treten des TSchG keine Bewilligung mehr erforderlich sei und die Entziehung der Bewilligung zur Haltung daher dem TSchG widerspreche, so ist er auf die genannten Rechtsgrundlagen (§ 44 Abs. 7 und § 23 Z. 5 TSchG) hinzuweisen, in denen die Vorgangsweise der belangten Behörde - wie gezeigt - ihre Deckung findet. Falls das TSchG tatsächlich für die Haltung von Straußen keine Bewilligungspflicht mehr vorsieht, würde wohl der nunmehrige Entzug dieser Bewilligung ohnehin keine rechtlichen Auswirkungen auf eine solche weitere oder künftige Haltung von Straußen entfalten (können).

 

5.1.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde auch nicht entgegen treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen hat. Dies deshalb, da der Bw bereits seit längerer Zeit über die von der Behörde geforderten Sanierungsmaßnahmen informiert war und ihm jedenfalls seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids Ende November 2004 auch die konkret geforderten Maßnahmen und Ziele bekannt waren. Die Auflagen sind zum Großteil solche, die mit relativ einfachen Mitteln und im vorgeschriebenen Zeitraum auch zeitlich durchführbar gewesen wären. Die vom Bw in seinem Fristverlängerungsantrag angeführten Gründe waren jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der offenbaren Schwere der Missstände und unter Abwägung der Interessen des Tierschutzes - nicht geeignet, eine weitere Fristverlängerung zu rechtfertigen. Insbesondere wäre es ihm ja auch möglich und zumutbar gewesen, die notwendigen Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass die letzte Frist auch nach Sinn und Zweck des § 23 Z. 5 TSchG ohnehin schon eine Nachfrist ist, bei deren Bemessung die Interessen des Tierschutzes mit allfälligen anderen Interessen abzuwägen sind, wobei auch die grundsätzliche Zielsetzung des TSchG (§ 1) zu berücksichtigen ist. Wesentliche überwiegende Interessen hat der Bw jedoch nicht darlegen können, ganz abgesehen davon, hat er sich auch nicht so verhalten, dass die belangte Behörde begründet davon ausgehen durfte, dass er seinen Verpflichtungen auch binnen einer weiter gewährten längeren Erfüllungsfrist ordnungsgemäß nachkommen würde, da er - mit einer Ausnahme - keine wesentlichen Maßnahmen in Richtung Sanierung und Erfüllung der Auflagen auch nur wenigstens begonnen hat.

 

Den in der Berufung zu den einzelnen Auflagepunkten gemachten Anmerkungen stehen die Erhebungen der belangten Behörde, gegründet im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung der zuständigen Sachbearbeiter und des Amtstierarztes entgegen, die in den Verwaltungsakten auch detailliert dokumentiert sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Anlass an deren Einschätzung zu Zweifeln.

 

Dem gegenüber scheinen die Ausführungen des Bw in sich widersprüchlich, wenn er einerseits davon ausgeht, dass für die Durchführung der Maßnahmen eine Nachfrist von weiteren zwei Monaten notwendig sei, und er andererseits behauptet, die meisten der Auflagen ohnehin schon erfüllt zu haben.

 

Auch insoweit teilt der Unabhängige Verwaltungssenat die Rechtsansicht der belangten Behörde.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid (vgl. Punkt 1.4.) wurde dem Bw die Bewilligung zur Zucht und Haltung von Straußen mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hatte damit von Gesetzes wegen gemäß § 64 Abs. 1 AVG aufschiebende Wirkung.

 

Der Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II).

Wenn der Bw diesen Antrag in der Berufung damit begründet, dass kein Grund für die Entziehung mit "sofortiger Wirkung" bestehe, so verwechselt er offenbar die im Bescheid getroffene inhaltliche normative Anordnung und die - als Folge einer rechtzeitigen Berufung vom AVG grundsätzlich gewährte - Rechtsfigur der aufschiebenden Wirkung.

 

5.3. Gemäß § 63 AVG besteht das Recht zur Einbringung einer Berufung nur gegen Bescheide; gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zulässig. Nach § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet.

 

Eine Berufung gegen "eventuell erlassene und mir nicht zugegangene Rechtsakte und Verfügungen" entspricht nicht dieser Anforderung; ganz abgesehen davon, können nicht zugestellte Rechtsakte und Verfügungen wohl keine individuellen Rechtswirkungen entfalten und finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten solche nicht.

 

Der entsprechende Antrag war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt III).

 

5.4. Die in der Berufung weiters gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Abnahme von einer größeren Anzahl von Straußen unter Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war und auf Anordnung der sofortigen Rückstellung der Strauße und Verpflichtung der Behörde zur Erstattung der aufgelaufenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Umfang stellen inhaltlich Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar oder stehen in deren unmittelbarem Zusammenhang.

 

Der Bw hat dazu auch eine Maßnahmenbeschwerde beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht (vgl. Punkt 2.2.). Über die genannten Anträge wird materiell daher im Rahmen des unter VwSen-420425 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entschieden werden.

 

Ein gesonderter förmlicher Ausspruch zu diesen Anträgen im vorliegenden Bescheid entfällt.

 

 

6. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 
 

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