Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590132/2/BMa/Da

Linz, 15.05.2006

 

 

 

VwSen-590132/2/BMa/Da Linz, am 15. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Dr. H M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Februar 2006, Zl. 0064663/2004, wegen Vorschreibung von Pflegegebühren nach dem Krankenanstaltengesetz 1997 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber auf der Grundlage des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997 idF LGBl. Nr. 99/2005 die Bezahlung von Pflege-(Sonder)gebühren in Höhe von 1.911,10 Euro (Rechnungen der Nervenklinik Linz Wagner Jauregg vom 13. September 2004, Re. Nr. ZV 048001372, in der Höhe von 1.059,66 Euro und vom 10. November 2004, Re. Nr. ZV 048001647, in der Höhe von 851,44 Euro) vorgeschrieben.

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber sei vom 3. bis 9. Juni 2004 stationär in der Rechnung legenden Krankenanstalt aufgenommen worden. Am 7. Juni 2004 sei er auf eigenen Wunsch in die Sonderklasse verlegt worden. Es liege kein Grund zur Annahme vor, dass dem Berufungswerber nicht bewusst gewesen sei, dass eine Verlegung auf die Sonderklasse mit Mehrkosten verbunden sei. Dies gelte auch für seinen Aufenthalt vom 4. bis 6. August 2004. Eine vom Berufungswerber unterfertigte Verpflichtungserklärung liege auch für diesen Aufenthalt vor.

1.3. Gegen diesen dem Berufungswerber am 10. Februar 2006 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. Februar 2006 zur Post gegebene und damit rechtzeitige, Berufung vom selben Tag.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, während seines Aufenthaltes im Wagner-Jauregg-Krankenhaus vom 3. Juni bis 9. Juni 2004 habe er Primar Dr. S nie gesehen, auch Primar Dr. L und OA Dr. K seien ihm völlig unbekannt; er wisse daher nicht, warum er nach Ansicht der Klinik für diese Ärzte bezahlen solle. Bei seinem Aufenthalt vom 3. bis 9. Juni 2004 sei er bis zu seiner Entlassung in einem Notquartier untergebracht worden. Die von der Verwaltung behauptete Aufnahme in eine Sonderklasse sei tatsächlich niemals erfolgt und eine Erfindung.

Bei seinem Aufenthalt in den beiden Nächten zum 5. und 6. August 2004 habe Primar Dr. A den Berufungswerber nie besucht, trotzdem verrechnet die Klinik ihm dafür einen Geldbetrag.

Der Berufungswerber hätte über die Auswirkungen einer Verpflichtungserklärung insbesondere im Hinblick auf seinen Gehirnschlaganfall besonders und sogar in Anwesenheit einer Vertrauensperson belehrt werden müssen. Ihm sei aber nicht die geringste Belehrung erteilt worden.

Der Abrechung der Klinikverwaltung seien zwei Kopien von Verpflichtungserklärungen angeschlossen, beide seien mit dem von der Verwaltung beigesetzten Datum "4.8.2004" versehen. Eine davon weise die Unterschrift des Berufungswerbers auf, sie sei eine Kopie derjenigen, die der Berufungswerber unterschrieben habe, um den Erhalt eines reichlichen Frühstücks zu erlangen, weil er seinem Mitpatienten nicht mehr zur Last fallen habe wollen. Mit der Datierung dieser Vollmacht "4.8.2004" sei aber auszuschließen, dass der Berufungswerber mit der selben um eine Aufnahme in die Sonderklasse während der Zeit vom 3. bis 9. Juni 2004 angesucht haben könnte.

Die zweite Verpflichtungserklärung sei offensichtlich für den Aufenthalt des Berufungswerbers im Schlaflabor gedacht, von ihm aber nicht unterfertigt worden, sondern nur einseitig von einem Angehörigen der Klinikverwaltung. Dies könne daher keine rechtswirksame Grundlage dafür sein, dass der Berufungswerber um die Aufnahme in die Sonderklasse angesucht haben könnte.

Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass der Berufungswerber überhaupt um eine Aufnahme in die Sonderklasse angesucht hätte.

Daher wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 56 Abs.8 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997, da die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wurden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 67a Abs.1 AVG).

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

3.2. Gemäß § 56 Abs.7 Oö. KAG sind die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben, falls dem Einspruch desjenigen, gegen den sich die Vorschreibung richtet, nicht voll Rechnung getragen wird. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu.

3.3. Der der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegende Sachverhalt stützt sich ausschließlich auf die vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgelegten Aufzeichnungen. Das Vorbringen des Berufungswerbers blieb nahezu unbeachtet.

Auch wurde der Rechtsträger der Krankenanstalt, dem in diesem Verfahren ex lege Parteistellung zukommt, nicht zum Vorbringen des Berufungswerbers befragt, sodass der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Ärzteleistungen und des Zustandekommens der Unterschrift auf den Verpflichtungserklärungen nicht geklärt wurde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung scheint unvermeidlich, weil eine solche im bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverhalt im Rahmen einer solchen, bei der auf alle vom Berufungswerber erhobenen relevanten Sachverhaltsdarstellungen eingegangen werden kann und der Rechtsträger der Krankenanstalt dazu auch Stellung nehmen kann, am effektivsten erhoben werden kann.

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des § 66 Abs.3 AVG verbunden wäre.

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat dem Berufungswerber der ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs generell zustehende gerichtliche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Ergänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für die Parteien eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum