Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590135/4/Ste

Linz, 20.07.2006

 

 

VwSen-590135/4/Ste Linz, am 20. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Paula P L, gegen den Bescheid des Bezirksverwaltungsamtes Linz vom 28. April 2006, Zl. 0064134/2004, wegen Sicherstellung von Pflegegebühren zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2006, Zl. 0064134/2004, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) auf Grund ihres Einspruchs gegen eine Pflegegebührenrechnung auf der Basis des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1967 verpflichtet, Pflegegebühren zu bezahlen.

Diese Entscheidung wurde entsprechend begründet.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bwin am 5. Mai 2006 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Darin wird mit dem "Betreff" "Neuerlicher Einspruch gegen die Gebühren von 2459,46 Euro" und unter Anführung des Bescheiddatums und der Geschäftszahl wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Ich informierte alle Beteiligten im Vorraus, das ich nicht versichert bin, zumal ich auf Arbeitssuche war [...] und nicht absichtlich in Schulden stürzen kann.

Zur Zeit habe ich nur ein Einkommen von max. 300 € p. Mon.

Ich fordere eher von Ihnen Schadenersatz von Ihnen zurück wegen:

Gesundheitl. Beeinträchtigungen

starken Tabakrauch (bin Nichtraucherin, Atemprobleme)

Von Medikamenten Schwindelzustände, Übelkeit, Schläfrigkeit

Freiheitsentzug, Freundesentzug

Gewichtsabnahme von 4 kg - 54 von 58 kg, 170 cm (eher Untergewicht)

Viel zu wenig Nahrung

12 Tage Verdienstausfall

Ich fühlte mich zuvor wohl, und es ging mir bestens. Ich benötigte diesen Aufenthalt nicht, es war nur ein Schaden für mich!

Ich habe mich nie gefährdet - in je einer Weise, noch irgend jemand anderen und auch niemals vor!

Es war lediglich ein Fingerzeig aufs Jugendamt, weil Sie kein Erbarmen für mein Kind hatten.

Mir gehts gut, und fühl mich wohl!

Der anschafft der zahlt. Ich nicht!

Ich habe keine finanz. Mittel!

[Grußformel und Unterschrift]"

 

2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dieses Anbringen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.1. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006, VwSen-590135/2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat der Bwin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und sie unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrags in ihrem Anbringen binnen acht Tagen ab Zustellung zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen. Zugleich wurde die Bwin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, falls sie die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Diese Aufforderung wurde der Bwin am 6. Juni 2006 zugestellt. Die genannte Verbesserungsfrist ist damit (unter Berücksichtigung der Feiertage) spätestens am 16. Juni abgelaufen.

Die Bwin ist der Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das oben wiedergegebene Anbringen der Bwin enthält zwar die Bezeichnung des Bescheids und ist ausdrücklich auch als Einspruch bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags kommt der Schriftsatz jedoch nicht nach, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutzfreundlichen Minimalmaßstabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bwin im Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keine der oben wiedergegebenen Wendungen als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden.

 

Da auch eine Verbesserung dieses Mangels trotz eines entsprechenden Auftrags nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich noch zu folgendem Hinweis für die Bwin veranlasst: Falls Sie tatsächlich Schwierigkeiten bei der Begleichung des aushaftenden Betrags haben sollten, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Zahlungserleichterung (z.B. Zahlungsaufschub oder Teilzahlungen). Informieren Sie sich darüber bei der Behörde erster Instanz.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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