Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590145/2/Ste/CR

Linz, 29.08.2006

 

 

VwSen-590145/2/Ste/CR Linz, am 29. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des C H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2006, Zl. Sport03-10-2006, wegen Erteilung einer Genehmigung für den eingeschränkten Betrieb einer S mit dem Standort K zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 beantragte der Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Genehmigung für den eingeschränkten Betrieb einer Schischule in Kirchschlag bei Linz.

 

Begründend führte er aus, dass er seit 1991 geprüfter Schilehrer sei und diese Tätigkeit auch ausübe. Basierend auf seiner Erfahrung und Qualifikation im Unterricht mit Kindern, wolle er diese Tätigkeit nun selbständig ausüben. Aufgrund seiner Infrastruktur sei als Standort Kirchschlag bei Linz ideal. Dort hätte er auch einen Schischulsammelplatz und die Möglichkeit, ein Schischulbüro einzurichten. Leider fehle ihm die Prüfung für den staatlich geprüften Diplomschilehrer, der Voraussetzung für die Leitung einer Schischule sei. Er sei Landesschilehrer und Snowboardlehrer. Da die Saison in Kirchschlag nur ca. 9 Wochen dauere, würden sich Aufwand und Kosten für die Ausbildung zum Diplomschilehrer nicht rechnen. Seine Hauptklientel wären überdies Kinder im Alter von 4 bis 8 Jahren und für diese Zielgruppe (Anfänger) sei seine Qualifikation mehr als ausreichend, weil zB das Führen einer Gruppe im freien Gelände, Geländefahren und Rennlauf nicht in Frage kämen.

 

Der Bw führt weiters aus, dass der Betreiber des "K" ihm seine ganze, für den Kinderunterricht perfekte Struktur zur Verfügung stellen würde. Der weitere Betrieb dieser Liftanlage würde mit einer angestrebten Frequenzerhöhung durch seine Schischule gesichert werden. Auch würde er mehrere qualifizierte Schilehrer beschäftigt und er wolle aus wirtschaftlicher Sicht auf die Notwendigkeit einer Erweiterung des Freizeitangebotes in der Region hinweisen.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2006 wurde der Antrag des Bw um Genehmigung für den eingeschränkten Betrieb einer Schischule mit dem Standort Kirchschlag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage werden im Spruch die §§ 12, 13 und 15 Abs. 1 Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Österreich, LGBl. Nr. 93/1997 idgF (Oö. Sportgesetz) genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Oö. Sportgesetz für den Betrieb einer Schischule unter anderem der Nachweis der fachlichen Befähigung notwendig sei, wobei nach lit. a ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer erforderlich sei. In seinem Ansuchen würde der Bw selbst angeben, dass ihm die Prüfung für den staatlich geprüften Diplomschilehrer fehle. Da für den Betrieb einer Schischule aber die erfolgreiche Absolvierung eben dieser Ausbildung Voraussetzung sei, fehle es ihm an einer notwendigen Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Genehmigung, weshalb der Antrag abzuweisen war.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw nachweislich am 25. Juli 2006 zugestellt wurde, erhob der Bw mit Schreiben vom 3. August 2006, persönlich überbracht am 8. August 2006, fristgerecht Berufung an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass zwar gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Oö. Sportgesetz genau beschrieben sei, welche Voraussetzungen für den Betrieb einer Schischule in Oberösterreich notwendig seien. Es sei seiner Ansicht nach aber als mehr als ausreichend anzusehen, wenn er langjährige Berufserfahrung als Landesschilehrer in der Schischule S hätte; die angeführten Kenntnisse seien ihm für die Ausübung dieser eingeschränkten örtlichen Tätigkeit anzurechnen.

 

Den ersten Teil seiner Ausbildung zum Schilehreranwärter beim oberösterreichischen Schilehrerverband (O) habe er im Dezember 1992 begonnen; im Dezember 1994 habe er die Ausbildung zum Kinderschilehrer absolviert, 1997 habe er im Zuge seines Sportstudiums den 10-tägigen Ausbildungskurs zum Schulschikurslehrer mit Schwerpunkt auf Unterricht für Schüler absolviert.

 

2002 habe er sich entschlossen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf Schiunterricht erneut zu erweitern und seine Ausbildung zum Landesschilehrer mit Erfolg beendet. Anschließend habe er im März 2003 den Alpinkurs des O am Krippenstein absolviert und im Dezember 2003 die Ausbildung zum Snowboardlehrer Teil 1 beim O gemacht.

 

Jeweils im Jänner 2004, 2005 und 2006 sei er je eine Woche in der Bundesskiakademie am Kitzsteinhorn im Eigeninteresse und auf eigene Kosten auf Schilehrertraining gewesen.

 

Seit dem Winter 1992/93 übe er jeden Winter die Tätigkeit als hauptberuflicher Schilehrer aus; in den Saisonen 1994/95 und 1995/96 sei er in der Schischule Zell am See als Schilehrer tätig gewesen.

 

Der Bw führt weiters an, dass seine bisherigen praxisbezogenen Tätigkeiten die Organisation und Betreuung von ganztägigen Kinderschikursen inklusive Mittagsbetreuung, Aufbau und Instandhaltung des Anfängerareals, Einteilung der Kindergruppen nach Alter und Qualifikation, Organisation und Moderation bei Siegerehrungen und Abschlussrennen, die Spezialbetreuung von Kindern mit Handicap, Busbegleitungen sowie die Betreuung von "Spezialfällen" durch Privatunterricht gewesen wäre.

 

Für die Saison 2006/07 gebe es bereits ein Unternehmenskonzept, das der Bw mit seinen Partnern und einigen Sponsoren umsetzen wollte.

 

Bezogen auf ein beiliegendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2995 zu § 28 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 (VfSlg 14.038) führt der Bw aus, dass in diesem Erkenntnis genau die Entscheidungsgründe genannt sind, wann Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweise zu erteilen sei. Daraus leite er seine weitere Berufungsargumentation ab.

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Berufungsentscheidung ergibt sich aus § 24 Abs. 7 Oö. Sportgesetz. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67c AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unbestritten geklärt ist und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 67d AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw, österreichischer Staatsbürger, hat am 11. Dezember 1992 die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung bestanden, am 18. Dezember 1994 die Oberösterreichische Kinderschilehrer Ausbildung mit Erfolg bestanden, am 23. März 2003 den Alpinkurs für Landesschilehrer und Snowboardlehrer erfolgreich abgeschlossen, am 14. Dezember 2003 die Prüfung Snowboardlehrer 1. Teil mit Erfolg abgelegt und am 16. März 2003 die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt.

 

Ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer konnte der Bw nicht vorlegen.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unwidersprochen aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Die angeführten Befähigungsnachweise hat der Bw selbst vorgelegt. Insbesondere hat der Bw selbst angegeben, die Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer nicht absolviert zu haben.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 12 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Sportwesen in Oberösterreich - Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, umfasst die Erteilung von Schiunterricht folgende Tätigkeiten:

  1. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im alpinen Schilauf, Snowboard und Langlauf;
  2. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Carving und Gleiten auf Schnee mit schiähnlichen Geräten sowie in weiteren Sonderformen des Schisports;
  3. das Führen auf Schitouren im Rahmen des Schiunterrichts gemäß Z 1 oder 2.

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Sportgesetz dürfen Tätigkeiten gemäß § 12 - außer in hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefällen - erwerbsmäßig nur aufgrund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Der Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 15 besitzt.

 

Nach § 13 Abs. 5 leg. cit. wird eine Tätigkeit dann erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wird die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule erbracht

  1. durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer gemäß § 1 Z 8 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 und
  2. durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der vom Oö. Schilehrerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgänge zum Langlauflehrer-Anwärter und zum Snowboardlehrer-Anwärter (§ 20 Abs. 4) und
  3. durch ein Zeugnis über eine praktische Tätigkeit als Schilehrer in der Dauer von 20 Wochen in einer österreichischen Schischule.

 

Von der im § 15 Abs. 2 erster Satz Oö. Sportgesetz vorgesehenen Verordnungsermächtigung zur Bestimmung gleichwertiger Zeugnisse oder Befähigungsnachweise hat die Oö. Landesregierung nicht Gebrauch gemacht.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. hat die Landesregierung auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes im Einzelfall binnen vier Monaten auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß

  1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, die im Herkunftsstaat oder im jeweiligen Bundesland - allenfalls ergänzt durch eine einschlägige Berufspraxis - die Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 12 bildet, oder
  2. sofern nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates oder des jeweiligen Bundeslandes keine bestimmte Berufsausbildung zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 12 erforderlich ist, eine im Gebiet des Herkunftsstaates oder im jeweiligen Bundesland in den, der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren ausgeübte Berufspraxis von
    1. zweijähriger Dauer bei Vollbeschäftigung oder einer entsprechenden Dauer bei Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung gemäß Art. 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
    2. dreijähriger Dauer bei Vollbeschäftigung oder entsprechender Dauer bei Teilzeitbeschäftigung

im Hinblick auf die dabei erworbenen oder vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse mit der nach Abs. 1 jeweils verlangten fachlichen befähigung gleichwertig ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. hat die Landesregierung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 3 Z 2 eine dem Abs. 1 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen kann, zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlenden wesentlichen Qualifikationen nach ihrer oder seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges im Sinne des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Eignungsprüfung ist dabei die Prüfung, die gemäß Abs. 1 abzulegen ist, um die fachliche Befähigung für die jeweilige Tätigkeit zu erlangen; die Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen.

 

Gemäß § 16 leg. cit. hat, wer eine Tätigkeit gemäß § 12 erwerbsmäßig ausüben will, diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Anschluss der in Abs. 1 genannten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden.

 

Gemäß § 24 Abs. 7 Oö. Sportgesetz entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde der unabhängige Verwaltungssenat.

 

3.2. Wie der Bw auch selbst einräumt, kann er den nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. Sportgesetz erforderlichen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer nicht erbringen.

 

Wenn der Bw ausführt, dass ihm in Hinblick auf § 15 Abs. 4 leg. cit. "Nachsicht" vom erforderlichen Befähigungsnachweis erteilt werden könne, so ist dem entgegen zu halten, dass sich § 15 Abs. 4 auf § 15 Abs. 3 leg. cit. bezieht und dieser ganz eindeutig dann anzuwenden ist, wenn ein Staatsangehöriger eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes, um die gegenständliche Genehmigung ansucht und eine entsprechende Befähigung nicht nachweisen kann.

 

Da der Bw Österreicher ist, kommt die Erteilung einer solchen "Nachsicht" in seinem Fall nicht in Betracht. Ganz abgesehen müsste ein entsprechender Antrag gemäß § 15 Abs. 3 iVm. Abs. 4 an die Landesregierung gestellt werden.

 

Das vom Bw angeschlossene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 14.038/1995, betrifft § 28 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 (Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis) und stellt fest, dass das Erfordernis des Nachweises der vollen Befähigung auch bei angestrebter Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Tätigkeit eines Gewerbes als nicht mehr adäquate Beschränkung der Erwerbsfreiheit anzusehen ist. Begründend führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, einen gewissen Standard fachlicher Leistungen zu sichern und zu diesem Zweck den Nachweis entsprechender Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verlangen. Angesichts der Standardisierung von Ausbildungslehrgängen und Prüfungsanforderungen müssen Nachsichtsregelungen vorhanden sein, die die Ausübung eines Gewerbes auch dann ermöglichen, wenn zwar der standardisierte Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, aber auf andere Weise sichergestellt wird, dass die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeausübung vorhanden sind. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es aber zur Sicherung des öffentlichen Interesses an entsprechenden Standards fachlicher Leistung nicht erforderlich, wenn auch für den Fall, dass die Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Teiltätigkeit eines Gewerbes angestrebt wird, vom Nachsichtswerber verlangt wird, dass er nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die in einem für die Ausübung des Gewerbes insgesamt berechtigten Befähigungsnachweis vorgeschrieben sind und über die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hinausgeht. Eine derartige gesetzliche Bestimmung ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes als nicht mehr adäquate Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit anzusehen.

 

Wenn der Bw nun meint, dass die von ihm genannte Bestimmung des Oö. Sportgesetzes im Lichte dieser Judikatur zu betrachten sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass hier nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats von einer unsachlichen Differenzierung nicht auszugehen ist. Das Oö. Sportgesetz regelt Voraussetzungen, die für alle Betreiber von Schischulen erfüllt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Erteilung einer eingeschränkten Genehmigung für den Betrieb einer Schischule, also zB einer Kinderschischule, gar nicht vorgesehen ist, ist auch und gerade für den Unterricht von Kindern das öffentliche Interesse an der Sicherung entsprechender Standards hinsichtlich Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen jedenfalls gegeben und bilden auch im Lichte der Grundrechte eine hinreichende Rechtfertigung für die Normierung entsprechender Voraussetzungen.

 

3.3. Da der Bw die entsprechenden fachlichen Befähigungsnachweise nicht erbringen kann, konnte seinem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den (eingeschränkten) Betrieb einer Schischule nicht entsprochen werden.

 

Der angefochtene Bescheid erster Instanz ist daher rechtmäßig ergangen; die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

4. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von insgesamt 52,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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