Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600014/6/Ga/Km

Linz, 21.07.2000

VwSen-600014/6/Ga/Km Linz, am 21. Juli 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über den Devolutionsantrag vom 31. Mai 2000 des K in L als Rechtsträger des A. ö. Krankenhauses der E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W G, in einer Angelegenheit des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (OöSHG), beschlossen:

Der Devolutionsantrag wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der eingangs bezeichnete, hier am 5. Juni 2000 eingelangte Devolutionsantrag begehrt den Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kostenersatzes nach § 61 OöSHG. Über Ersatzanträge, die auf diese Bestimmung gestützt sind, hat die nach § 66 Abs.7 OöSHG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Berufungsinstanz gegen solche Entscheidungen ist gemäß § 66 Abs.3 OöSHG der Oö. Verwaltungssenat. Grundsätzlich konnte daher ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG an den Oö. Verwaltungssenat gestellt werden. Wie jeder Devolutionsantrag war auch der konkret vorliegende einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen.

Der Antragsteller geht von einer Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus. Diese Bezirksverwaltungsbehörde als Sozialhilfebehörde sei zuständig gewesen, über den als auf § 61 OöSHG gestützten Antrag vom 25. November 1997 auf Ersatz von Kosten zu entscheiden, Kosten nämlich, die dem A. ö. Krankenhaus der E in L für die dringend in der Zeit vom 3. bis zum 8. November 1997 zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit für den Patienten H C entstanden sind. Weil aber die Bezirkshauptmannschaft über den Ersatzantrag (trotz Urgenzen) nicht entschieden habe, sei sie daher im Sinne des § 73 Abs.2 AVG säumig geworden.

Nach Einsicht in den vom h. Tribunal angeforderten bzgl. Verfahrensakt der behauptungsgemäß als säumig angesprochenen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Unter Hinweis auf die Übergangsregelung des § 70 Abs.4 OöSHG vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass auf den Ersatzantrag nun bereits das neue Sozialhilfegesetz anzuwenden sei, weil es im Vergleich mit der einschlägigen Regelung des Vorgängergesetzes (§ 56 SHG 1973) die günstigere Regelung enthalte. Dies trifft unter der Voraussetzung zu, dass die Nachfolgebestimmung des § 61 OöSHG für den Krankenhaus-Rechtsträger als (hier zur vorläufigen Kostentragung) Verpflichteten zumindest hinsichtlich des Fristenregimes die günstigere Regelung enthält.

Entgegen aber der Grundannahme des Antragstellers war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Entscheidung über den in Rede stehenden Kostenersatzantrag vom 25. November 1997 örtlich nicht zuständig.

Welche Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zur Entscheidung über einen konkreten Kostenersatzantrag zuständig ist, regelt § 66 Abs.7 OöSHG.

Danach ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass für den Hilfeempfänger (= H C) zum maßgeblichen Zeitpunkt, di. der 27. November 1997 als der Tag des Einlangens des Kostenersatzantrages bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hatte. Zwar ist unstrittig, dass der Hilfeempfänger in der Zeit vom 29. Jänner bis zum 26. November 1996 in A gemeldet war, für die Zeit danach ist jedoch eine gesicherte Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse für den fraglichen polit. Bezirk aus dem Akt nicht nachweisbar und wurde derartiges auch mit dem Devolutionsantrag nicht bescheinigt. Hingegen ist im Akt die Auskunft des Stadtamtes A vom 11. Dezember 1997 dokumentiert, wonach der Hilfeempfänger am 26. November 1996 nach R/B abgemeldet wurde.

Bei der im Kostenersatz-Antragsformular angegebenen Adresse: "H bei A, H" (an anderer Stelle des Aktes richtig wiedergegeben als: A, H) konnte ein faktischer Aufenthalt für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht verifiziert werden. Vielmehr stellte sich heraus (fremdenpolizeiliche Auskunft vom 9. März 1998), dass über den Hilfeempfänger ein Aufenthaltsverbot verhängt gewesen war und der Betreffende "unstet" bzw. "untergetaucht" ist. Die als Aufenthaltsadresse vom Hilfeempfänger bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus angegebene Adresse (vorhin) erwies sich als die Wohnadresse einer Frau H W. Weder aber war das Faktum noch waren die Zeiten des behaupteten Aufenthaltes des Hilfeempfängers an dieser Adresse erweislich. Aus einer Aktennotiz geht hervor, dass Frau H W nicht mehr befragt werden konnte, weil sie schon am 2. April 1998 nach B, unbekannte Adresse, verzogen war.

Ausgehend von diesem negativen Ergebnis der tatbestandlichen Aufenthaltsprüfung war festzustellen, dass iS der Zuständigkeitsnorm des § 66 Abs.7 OöSHG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sondern der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde, zuständig zur Entscheidung über den gemäß § 61 OöSHG beantragten Kostenersatz ist.

Im Grunde des § 73 AVG tritt der Übergang der Entscheidungszuständigkeit nicht ein, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehlt (vgl. VwGH 15.9.1999, 96/03/0101). Hatte nun die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nach den Umständen dieses Falles gar keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den in Rede stehenden Ersatzantrag, so konnte sie daher auch nicht säumig werden und war, mangels gesetzlicher Voraussetzung, der Devolutionsantrag von vornherein zur Zuständigkeitsbegründung beim Oö. Verwaltungssenat nicht tauglich.

Damit aber war der Devolutionsantrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

BEACHTE:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 26.11.2002, Zl.: 2000/11/0225-5