Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600020/6/Ki/An

Linz, 25.06.2003

 

 

 VwSen-600020/6/Ki/An Linz, am 25. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Devolutionsantrag des S S, A, L, vertreten durch M Rechtsanwälte OEG, H, L vom 28.5.2003 bezüglich eine Vorstellung vom 16.9.2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.9.2002 , VerkR21-504-2002, betreffend Entzug der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a und 73 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23.4.2001 unter Zahl VR20-5311-2000/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 24 Monaten beginnend ab dem Tag der Bescheidzustellung und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten die Lenkberechtigung entzogen wird und gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten und schließlich aufgetragen, der Rechtsmittelwerber habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gegen den Rechtsmittelwerber bei der Staatsanwaltschaft Wels vom BGK Linz am 17.7.2002 Anzeige wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Suchtmittelgesetz erhoben wurde. Aus den darin enthaltenen und offensichtlich auf Fakten basierenden Vorwürfen gehe u.a. auch insbesondere hervor, dass er sich bei der Ausführung seiner strafbaren Handlungen zumindest teilweise eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges bediente und solchermaßen der Besitz einer Lenkberechtigung für ihn einen taterleichternden Umstand bedeute. Das Verhalten stelle eine Tatsache dar, wonach die Verkehrszuverlässigkeit als nicht mehr gegeben zu beurteilen sei.

 

2. Gegen den Entzugsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.9.2002 eine Vorstellung erhoben.

 

3. Mit Schriftsatz vom 28.5.2003 wurde schließlich an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Devoluationsantrag gestellt und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung bzw. des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen herabzusetzen.

 

Begründet wurde der Devolutionsantrag im Wesentlichen damit, dass die Behörde trotz Verstreichens der nach § 73 Abs.1 AVG vorgeschriebenen Frist nicht über das Rechtsmittel entschieden habe. Dem Devolutionsantrag würde eine etwaige Unterbrechung des Entzugsverfahrens zur Klärung der Vorfrage, ob das Delikt des § 28 SMG begangen wurde, nicht entgegen stehen. Der Rechtsmittelwerber sei in einem beim Landesgericht Linz anhängigen Strafverfahren in der am 10.3.2003 anberaumten Hauptverhandlung nach § 28 Abs.2 SMG für schuldig befunden worden, dieses Urteil sei mangels Berufung rechtskräftig. Die erstinstanzliche Behörde befinde sich seit spätestens 26.3.2003 von der rechtskräftigen Beendigung des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens in Kenntnis, da ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters am 26.3.2003 den zuständigen Sachbearbeiter hievon telefonisch in Kenntnis gesetzt habe. Es sei daher der erstbehördlichen Behörde spätestens seit diesem Zeitpunkt möglich, in den Strafakt des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens Einsicht zu nehmen. Die Verzögerung der Entscheidung sei daher auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs.3 AVG zurückzuführen.

 

4. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den gegenständlichen Verfahrensakt vorgelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diesen Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangung den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 38 AVG ist, sofern Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Gemäß § 29 Abs.1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz begangen hat.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Vorstellung gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid am 23.9.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin unverzüglich mit Schreiben vom 23.9.2002 an den Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wels die Anfrage gestellt, ob die gegen den Rechtsmittelwerber erhobene Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt bzw. das gerichtliche Verfahren ohne rechtskräftigen Schuldspruch beendet wurde. Seitens des Landesgerichtes Linz wurde dann der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 6.11.2002 mitgeteilt, dass für 13.1.2003 die Hauptverhandlung angeordnet wurde. Am 26.3.2003 hat eine Mitarbeiterin der Rechtsvertreter der Behörde mitgeteilt, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, das Gerichtsurteil sei am 10.3.2003 mündlich verkündet worden. Mit Schreiben vom 9.4.2003 hat daraufhin die Erstbehörde das Landesgericht Linz ersucht, die gekürzte Urteilsausfertigung des Rechtsmittelwerbers nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur kurzfristigen Einsichtsnahme zu übermitteln. Letztlich ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 14.5.2003 eine Kopie des gegenständlichen Gerichtsurteils eingelangt.

 

Die Frage, ob der Rechtsmittelwerber eine strafbare Handlung nach dem SMG begangen hat, war durch ein Gericht zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar weil eine solche strafbare Handlung gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.1 leg.cit gilt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war daher im Sinne des obzitierten § 38 AVG berechtigt, das Führerscheinentzugsverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auszusetzen, wobei es laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keines gesonderten Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG bedurfte (VwGH 2002/11/0083 vom 26.11.2002).

 

Wie im Devolutionsantrag ausgeführt wurde, wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 26.3.2003 vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens durch die Kanzlei des Rechtsvertreters informiert. Davon ausgehend, dass die Erstbehörde ab diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, würde die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs.1 FSG frühestens am 26.6.2003 ablaufen. Eine Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages kann daher nicht festgestellt werden, weshalb der Antrag abzuweisen war.

 

Der Ordnung halber wird noch festgestellt, dass das entsprechende Gerichtsurteil am 14.5.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt ist und dieses Urteil daher erst ab diesem Zeitpunkt für die Entscheidung über die Vorstellung zur Verfügung stand. Es ist daher davon auszugehen, dass beim derzeitigen Verfahrensstand auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist, gerechnet ab 26.3.2003, ein überwiegendes Verschulden der Behörde an einer allfälligen Verzögerung nicht festgestellt werden kann.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist daher weiterhin zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zuständig, weshalb der Devolutionsantrag iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/11/0349 u.a.) abzuweisen war.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass für den gegenständlichen Devolutionsantrag mittels beiliegendem Zahlschein eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung: FS-Behörde ist berechtigt, das Entzugsverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung über eine Vorfrage i.Z.m einer bestimmten Tatsache auszusetzen (Bescheid nicht erforderlich).

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