Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-600028/2/Ki/Pe

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-600028/2/Ki/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Herrn A S, auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG wegen Erteilung einer Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a ff AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Rechtsmittelwerber hat mit Schriftsatz vom 18.12.2003 gemäß § 73 Abs.2 AVG einen Devolutionsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundespolizeidirektion Steyr bezüglich eines Führerscheinantrages vom 6.10.2002 gestellt und gleichzeitig beantragt, dass ihm Verfahrenshilfe gewährt werde.

 

Eine Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ist ausschließlich im VStG vorgesehen. Im gegenständlichen Falle handelt es sich um ein Administrativverfahren iSd §§ 67a ff AVG und es ist in diesen Bestimmungen die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorgesehen.

 

Aus diesem Grunde war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum