Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600029/10/Sch/Pe

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-600029/10/Sch/Pe Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Kofler) über die Anträge des H H vertreten durch Rechtsanwalt D. W R, vom 6. und 11. Juli 2004 auf Entscheidung im Verfahren vor der Bezirkhauptmannschaft Linz-Land, Gz.: VerkR21-749-2003/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 29 Abs.1 FSG iVm §§ 67a Abs.1 und 73 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2003, VerkR21-749-2003, wurde Herrn H H, T 10/1/30, T, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 24 Abs.1 und 25 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 60 Monaten unter Anwendung des § 57 Abs.1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Verdachts der Begehung mehrerer Delikte nach dem Strafgesetzbuch (u.a. §§ 201 und 206 StGB) entzogen.

 

Für den selben Zeitraum wurde ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben.

 

2. Mit Devolutionsanträgen vom 6. und 11. Juli 2004 - eingebracht beim unzuständigen Landeshauptmann von Oö., von diesem zuständigkeitshalber weitergeleitet an den Oö. Verwaltungssenat - wurde die Entscheidung durch die zweite Instanz beantragt.

 

Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form einer Kammer gründet sich auf § 67a Abs.1 AVG iVm § 35 Abs.1 FSG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und gleichzeitig eine Stellungnahme in der Angelegenheit abgegeben. Neben dem Verweis "auf die ständige Tätigkeit der ha. Behörde" wurde hierin ausgeführt, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Antragstellers am 1. Juni 2004 nach Freispruch am 26. Mai 2004 im Gerichtsverfahren eingestellt worden sei. Der Genannte sei anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines am selben Tag von der Einstellung des Verfahrens persönlich in Kenntnis gesetzt worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters in der Folge Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben und darauf hingewiesen, dass mit der Vorgangsweise der Behörde der Vorstellung vom 8. Jänner 2004 bereits stattgegeben worden sei. Es habe daher kein Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs.2 AVG mehr stattfinden können.

 

Daraufhin wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers mitgeteilt, dass diese Vorgangsweise der Behörde keine Zustellung einer Bescheidausfertigung an den bevollmächtigten Vertreter ersetze. Zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages sei daher keine wirksame Einstellung des Verfahrens zugestellt gewesen. Es könne "auf Grund eines voreiligen Verdachts ohne Ermittlungsverfahren, der sich als gänzlich unbegründet erwiesen" habe, nicht mit einer mündlich bekannt gegebenen "schlichten Einstellung" vorgegangen werden. Die Anträge würden daher aufrecht erhalten.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bestimmung des § 73 Abs.2 AVG setzt als Faktum - völlig unabhängig von der Zustellproblematik der Entscheidung - voraus, dass eine solche durch die Erstbehörde noch nicht erfolgt ist. Es kann eine Oberbehörde bzw. hier der Oö. Verwaltungssenat nur für eine Entscheidung zuständig werden, die noch nicht getroffen ist. Das Faktum der bereits getroffenen Entscheidung, nämlich das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund der eingebrachten Vorstellung einzustellen, verhindert den Übergang der Entscheidungspflicht, wenn ein Devolutionsantrag, wie im gegebenen Fall, nach der Entscheidung eingebracht wird.

 

Dem Antragsteller ist zwar dahingehend beizupflichten, dass im Fall der Bestellung einer Rechtsvertretung rechtswirksame Zustellungen gemäß § 9 Abs.1 Zustellgesetz nur an diese erfolgen können.

 

Gegenständlich handelt es sich aber nicht um die Frage einer rechtswirksamen Zustellung, sondern um die - schon davor - zu beurteilende, ob die Grundlage für einen Devolutionsantrag, nämlich die noch nicht getroffene Entscheidung, als Faktum gegeben ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits ausgeführt, eine solche Entscheidung von der Erstbehörde getroffen worden und verbleibt daher für den Oö. Verwaltungssenat nichts mehr zu entscheiden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt zudem auch nicht die Rechtsansicht, dass eine Partei, die sich einer Rechtsvertretung in einem Verfahren bedient, dadurch quasi "entmündigt" würde.

Die Behörde hat am 1. Juni 2004 das Entziehungsverfahren - ganz offenkundig damit auch das Lenkverbotsverfahren - eingestellt, dem Antragsteller diese Tatsache am selben Tag mitgeteilt und ihm gleichzeitig den Führerschein ausgehändigt. Diese Vorgänge können nicht, wie vom Rechtsvertreter des Antragstellers sinngemäß vorgebracht, als völlig wirkungs- und bedeutungslos abgetan werden. Abgesehen davon hätte, würde man dieser Rechtsansicht folgen, dies für den Antragsteller zur Folge gehabt, dass er im Falle des Lenkens von Kraftfahrzeugen dies stets ohne Lenkberechtigung bzw. verbotswidrig getan hätte.

 

Der Frage, ob eine Entscheidung in schriftlicher Bescheidform der Befindlichkeit des Antragstellers mehr entsprechen würde als die "bloße" Einstellung des Verfahrens, kommt keine rechtliche Relevanz zu.

 

Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage waren die Devolutionsanträge sohin als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 26 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kisch

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