Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600032/10/Kl/Pe

Linz, 19.01.2005

 VwSen-600032/10/Kl/Pe Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über den Devolutionsantrag des F L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, im Verfahren betreffend Konzessionserteilung nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) zu Recht erkannt:

Der Devolutionsantrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 24.8.2004 wurde vom Antragsteller ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Verfahren betreffend Erteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Oberkappl - Hofkirchen - Lembach - Rohrbach gestellt. Dazu wurde ausgeführt, dass am 27.10.2003 beim Amt der Oö. Landesregierung der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Oberkappl - Hofkirchen - Lembach - Rohrbach gestellt wurde, wobei dieser Antrag nur die Hinfahrt umfasst. Im Schreiben vom 16.2.2004, eingelangt beim Amt der Oö. Landesregierung am 23.2.2004, wurde beantragt, die Konzession auch in Ansehung der Retourfahrt zu erteilen, wobei gleichzeitig der Fahrplan für Hin- und Rückfahrt vorgelegt wurde. Seit Einlangen des Ergänzungsantrages vom 16.2.2004 sind mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass die für den Antrag zuständige Behörde einen Bescheid erlassen hat. Eine solche Entscheidung ist auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. In einer vorläufigen Stellungnahme habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht ausreiche, Feststellungen im Sinne der Ausführungen des unabhängigen Verwaltungssenates in seinem Erkenntnis vom 18.6.2004, VwSen-500112/10/Kl/Pe (Seite 6) zu treffen, die auch nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates für eine Sachentscheidung unverzichtbar sind.

2. Der Landeshauptmann für Oberösterreich als zuständige Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren aufgrund der umfangreichen Ermittlungen hinsichtlich eines die wirtschaftliche Betriebsführung in Frage stellenden Einnahmenausfalles der betroffenen konkurrierenden Kraftfahrlinienbetreiber im Falle einer Erteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie derzeit noch nicht zu einem Abschluss gebracht werden konnte.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Devolutionsantrag abzuweisen ist (§ 67d Abs.2 Z2 AVG).

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 73 Abs.2 AVG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung der Entscheidung dann auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch überüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Die Verzögerung im Sinn des dritten Satzes in § 73 Abs.2 AVG ist dann ausschließlich (nunmehr: überwiegend) auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sei weder durch gesetzliche Hindernisse (wie eine Änderung in der behördlichen Zuständigkeit), noch durch unüberwindliche Hindernisse (wie ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren), noch durch ein Verschulden der Partei (wie ein Formgebrechen des Parteiantrages) verursacht worden ist (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, zu § 73 AVG, E 298 und E 299 mit Judikaturnachweisen). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs.2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 31.3.1992, 92/07/0053). Zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen zählt u.a. auch die Notwendigkeit eines für die Entscheidung erforderlichen länger dauernden Ermittlungsverfahrens, sofern die Behörde das Verfahren auch durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt. Hiebei ist aber nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens (nämlich die Frage, ob das Verfahren bei zügiger Betreibung innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes tatsächlich hätte beendet werden müssen) entscheidend, sondern ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (VwGH 19.9.1989, 88/08/0144).

4.2. Auch im gegenständlichen Verfahren macht die belangte Behörde umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich eines die wirtschaftliche Betriebsführung in Frage stellenden Einnahmenausfalles geltend. Selbst im Antrag wird auf unverzichtbare Ermittlungen unter Hinweis auf die Judikatur hingewiesen.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates verweist sowohl der Antragsteller als auch die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 7 Abs.1 Z4 lit.b iVm § 14 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003. Danach darf eine Konzession dann nicht erteilt werden, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, wie z.B. dass der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linien einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.

Nach der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurden Verfahrensschritte und Ermittlungen festgelegt, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG beurteilen zu können. Zur Begründung eines die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfalles sind daher Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu erwarten ist, anzustellen. Dabei sind konkrete Zahlen zu benennen, wie viele Fahrgäste von dem Vorhaben betroffen sind und wie viele Fahrgäste durch die beantragte Konzessionserteilung verloren gingen. Es sind daher Angaben über die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. den befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Anzahl von Fahrgästen rückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des genannten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenentfall stützt.

Diese Judikatur hat auch der Oö. Verwaltungssenat in ähnlich gelagerten Fällen, z.B. in dem vom Antragsteller genannten Erkenntnis vom 18.6.2004, VwSen-500112/10/Kl/Pe, zugrunde gelegt.

In den von der belangten Behröde vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass sie auch nach Einbringung des modifizierten Antrages vom 16.2.2004 sämtliche im Verfahren Beteiligte eingebunden hat und auch die jeweiligen noch ausständigen Stellungnahmen urgiert hat. Darüber hinaus hat sie im Grunde der zitierten Judikatur des Oö. Verwaltungssenates und einer Stellungnahme des Antragstellers vom 4.8.2004 entsprechende Verfahrensschritte gesetzt und sind auch noch laufend Erhebungsergebnisse eingelangt. Angesichts des unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes doch erheblichen Verfahrensaufwandes im konkreten Konzessionsbewilligungsverfahren gelangt daher der Oö. Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass kein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 73 Abs.2 AVG vorliegt. Es wurden nämlich von der Behörde notwendige die Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen gesetzt. Diese Ermittlungen sind für die Entscheidung erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht konnten daher nicht festgestellt werden.

5. Es wird darauf hingewiesen, dass für den gegenständlichen Antrag Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Dr. Konrath
 


Beschlagwortung:
umfangreiches Ermittlungsverfahren, Fahrgastzahlen, kein überwiegendes Verschulden der Behörde

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VfGH vom 13. Juni 2005, Zl.: B270/05-3, B 271/05-3

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 18.10.2005, Zl.: 2005/03/0163, 0164-5

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