Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600034/6/Bm/Sta

Linz, 11.02.2005

 

 

 VwSen-600034/6/Bm/Sta Linz, am 11. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Mag. Bismaier, Beisitzerin:
Dr. Klempt) über den Devolutionsantrag des Herrn U F, L, L, vom 15.11.2004, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, zu Recht erkannt:

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67a und 73 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schriftsatz vom 28.5.2003, eingelangt am 2.6.2003, hat Herr F U in dem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz durchgeführten und mit Bescheid vom 27.5.2003 abgeschlossenen Feststellungsverfahren gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 betreffend die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage der S KEG, L, folgende Anträge gestellt:

 

Über diese Anträge hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 4.6.2004, GZ. 501/W03015m, insoferne entschieden, als unter Spruchpunkt I der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L - S KEG - Änderung der gewerblichen Betriebsanlage" als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt II der Antrag auf Feststellung der bestehenden Parteistellung im genannten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt III der Antrag auf Zustellung des Änderungsgenehmigungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt IV der Antrag auf Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen, sowie unter Spruchpunkt V das Vorhandensein einer beschränkten Nachbarstellung (eingeschränkt auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Durchführung des vereinfachten Verfahrens) festgestellt hat.

 

1.1. Gegen diesen Bescheid hat Herr F U Berufung erhoben und wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22.7.2004, VwSen-530189/2/Bm/Sta, Spruchpunkt I behoben und Spruchpunkt III insoweit abgeändert, als dem Antrag auf Zustellung des Änderungsgenehmigungsbescheides im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L - S KEG (vormals G R & S OEG) - Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage" Folge gegeben und im Übrigen der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 15.11.2004 wurde schließlich von Herrn U an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Devolutionsantrag gestellt und beantragt, über den Antrag auf Feststellung der Parteistellung vom 28.5.2003 zu entscheiden.

Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass mit Schriftsatz vom 28.5.2003 ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung bezüglich der Betriebsanlagengenehmigung für die gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort L, L, gestellt worden sei. Mit Erkenntnis vom 22.7.2004 habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Spruchpunkt I des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.2004 behoben, da ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dieser von der Behörde angeführten Form vom Berufungswerber nicht gestellt worden sei. Damit habe die erstinstanzliche Behörde über den vom Antragsteller am 28.5.2003 gestellten Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren nicht entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung von mehr als 6 Monate sei auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Die belangte Behörde habe im Spruchpunkt I des Bescheides vom 4.6.2004 ihre Entscheidung über die festzustellende Parteistellung auf Grundlage der unrichtigen Annahme des vereinfachten Verfahrens gestellt. Der Antrag vom 28.5.2003 ging hingegen auf die Feststellung der Parteistellung bezüglich Betriebsanlagengenehmigung für die gastgewerbliche Betriebsanlage.

Spruchpunkt I des Bescheides der Gewerbebehörde I. Instanz sei auch deshalb zu beheben gewesen, da die Entscheidung auf der Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzes beruhe. Bereits mit Erkenntnis des VfGH vom 11.3.2004 seien die von der belangten Behörde eingeräumten Bestimmungen der GewO bezüglich Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Betriebsflächen über 300 m2 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Dessen ungeachtet spreche die belangte Behörde noch am 4.6.2004 über die beantragte Feststellung der Parteistellung auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens ab, obwohl die bezogene Betriebsanlage eine Fläche von mehr als 300 m2 aufweise. Da die belangte Behörde im Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 4.6.2004 über die beantragte Feststellung der Parteistellung auf Grundlage der Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzes abgesprochen habe, sei Spruchpunkt I des Bescheides vom 4.6.2004 zu beheben und stehe die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren für eine Betriebsfläche von über 300 m2 noch immer aus.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als zuständige Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt; eine Stellungnahme zum Devolutionsantrag wurde nicht abgegeben.

 

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Nach dieser Gesetzesbestimmung ist unbedingte Voraussetzung für die Einbringung eines Devolutionsantrages das Vorliegen eines Antrages, der die Entscheidungspflicht der Behörde auslöst.

Ein solcher, die Entscheidungspflicht der Behörde auslösender Antrag liegt jedoch in gegenständlicher Angelegenheit aus folgenden Gründen nicht vor:

 

Der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 4.6.2004 unter Spruchpunkt I ausgesprochen, dass der Antrag des Herrn U F auf Zuerkennung der Parteistellung im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L-S KEG - Änderung der gewerblichen Betriebsanlage" als unbegründet abgewiesen wird.

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers im Devolutionsantrag wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22.7.2004 Spruchpunkt I des in Rede stehenden Bescheides nicht deshalb behoben, weil die Entscheidung auf der Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzes beruhe. Mit Schriftsatz vom 28.5.2004 wurden vom Antragsteller in einem zwar mehrere Anträge in Zusammenhang mit der Zuerkennung der Parteistellung eingebracht ( siehe Ausführungen unter Pkt 1.), ein Antrag in der von der Behörde in Spruchpunkt I des Bescheides vom 4.6.2004 angeführten Form wurde jedoch vom Antragsteller in seiner Eingabe vom 28.5.2004 dezidiert nicht gestellt und kam somit der Behörde hierüber auch keine Entscheidungsbefugnis zu. Mangels Vorliegen eines entsprechenden Antrages liegen aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht nicht vor und ist der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen umfasst der Antrag auf Feststellung der bestehenden Parteistellung in dem in Rede stehenden Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren auch die Zuerkennung der Parteistellung und hat die belangte Behörde darüber im Bescheid vom 4.6.2004 abgesprochen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass im Ergebnis die Aufhebung dieses Spruchpunktes auf die Rechtsstellung des Antragstellers in Zusammenhang mit der Parteistellung keinen Einfluss hat.

Die vom Antragsteller mit Eingabe vom 28.5.2003 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eingebrachten Anträge waren in einer Gesamtschau auf die Zuerkennung der Parteistellung im durchgeführten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren für die gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort L, L, gerichtet. Darüber hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 4.6.2004 entschieden und wurde dieser Bescheid vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 22.7.2004 mit der Änderung bestätigt, als dem Antrag auf Zustellung des Änderungsgenehmigungsbescheides im vorliegenden Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren Folge gegeben wurde.

Dem Antragsteller wurden sohin die (beschränkte) Parteistellung als Nachbar und die damit verbundenen Rechte im gegenständlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren, welches im Wege des vereinfachten Verfahrens durchgeführt wurde, zuerkannt.

 

Da der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über den Antrag der G R und S OEG., nunmehr S KEG, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt hat, kann sich die Zuerkennung der Parteistellung auch nur auf dieses Verfahren beziehen.

 

Die vom Antragsteller offenbar angestrebte Entscheidung über die Frage, ob das in gegenständlicher Angelegenheit durchgeführte (und mit Feststellungsbescheid vom 27.5.2003, Gz. 501/W0310151 abgeschlossene) vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu Recht oder zu Unrecht durchgeführt wurde, kann im Verfahren über die Parteistellung nicht herbeigeführt werden.

Darüber wäre allerdings dem Antragsteller, dem im Rahmen seiner zuerkannten Parteistellung der oben bezeichnete Bescheid vom 27.5.2003 zuzustellen war und nach der Aktenlage auch mit Schreiben vom 28.9.2004, Gz. 501/W031015Q, zugestellt wurde, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Berufungsfrist das Recht der Berufung (wie bereits im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22.7.2004, VwSen-530189/2, ausgeführt) zugestanden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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