Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600039/6/Sch/Hu

Linz, 30.06.2005

 

 

 VwSen-600039/6/Sch/Hu Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über den Devolutionsantrag des Herrn G J H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. T N, Dr. A N und Dr. M N, vom 20. April 2005, betreffend das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz, Gz. FE-518/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 73 Abs.2 iVm 38 AVG iZm 29 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Nach Einlangen des gegenständlichen Devolutionsantrages beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 25. April 2005 wurde die Bundespolizeidirektion Linz als vom Antragsteller säumig bezeichnete Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben und den bezughabenden Verfahrensakt vorzulegen.

 

2. Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 wurde von der Behörde Nachstehendes mitgeteilt:

"Der Antragsteller wurde von der Gendarmerie Brunn am Gebirge am 14.03.2004 angezeigt, am 13.03.2004 gegen 23.45 Uhr in Brunn am Gebirge, Kreuzungsbereich Bahnstraße/Johann-Fuchs-Gasse den LKW (VW Caddy) mit dem Kennzeichen in eine durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,89 mg/l) gelenkt zu haben. Die BH Mödling fertigte am 02.04.2004 einen Mandatsbescheid ab, um dem Antragsteller die Lenkberechtigung für die Dauer von 19 Monaten zu entziehen. Der Mandatsbescheid, adressiert an die Adresse 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 52/2/25, konnte nicht zugestellt werden und da der Antragsteller in Linz, Angererhofweg 53 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde der Verfahrensakt an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten. Die Bundespolizeidirektion Linz fertigte am 10.05.2005 ebenfalls einen Mandatsbescheid ab, womit dem Antragsteller die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, über ihn ein Fahrverbot gem. § 32 Abs. 1 FSG verhängt, die Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sowie die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises angeordnet worden waren.

 

Eine Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz per Post an der Adresse Linz war nicht möglich (Zustellvermerk: "Empfänger verzogen"). Nach Zustellerbericht der Sicherheitswache sei der Antragsteller in Wien, wo der Genannte mit Nebenwohnsitz gemeldet war, aufhältig gewesen. Es wurde somit an die letztgenannte Adresse per Post zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 25.05.2004 beim Postamt 1200 Wien. Die Sendung wurde jedoch nicht behoben. Mangels gegenteiliger Informationen war von Zustellung durch Hinterlegung auszugehen.

 

Erst der 2. Zustellversuch der Androhung der Zwangsstrafe nach § 5 VVG an der nach wie vor aufrechten Zustelladresse des Hauptwohnsitzes in Linz, erbrachte einen Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers. Laut Auskunft seines Vaters, sei der Antragsteller schon seit 2 Jahren nicht mehr in Linz wohnhaft. Bei einem Telefonat mit dem zustellenden Sicherheitswachebeamten teilte der Antragsteller mit, dass er in wohnhaft sei. Die Zustellung der Androhung einer Zwangsstrafe erfolgte wiederum durch Hinterlegung am 29.07.2004 beim Postamt 2340 Mödling und wurde abermals vom Antragsteller (trotz der gewünschten Zustellung dorthin) nicht behoben. Laut Aktenvermerk am 06.08.2004 wurde der Führerschein von Herrn H persönlich bei der Behörde abgegeben.

 

Am 25.08.2004 langte bei der Behörde ein offenbar von Herrn H G erstelltes Fax ein, womit ersucht wurde, eine Kopie des ihm zuletzt zugestellten Briefes (Führerscheinentzug) von ca. Ende Juli 2004 an A N (unter Angabe der Fax-Nummer) zu senden. Als Begründung wurde von Herrn H auf telefonische Nachfrage angegeben, dass er den Bescheid verloren habe. (Offenbar war der Antragsteller zuvor bereits im Besitze einer Bescheidausfertigung, da er auch den Führerschein bereits am 06.08.2004 abgegeben hatte. Ein diesbezüglicher Aktenvermerk über die Ausfolgung einer Bescheidkopie ist jedoch nicht im Akt enthalten).

 

Mit Schriftsatz vom 09.09.2004 - eingelangt am 13.09.2004 - wurde das Rechtsmittel der Vorstellung sowie ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels wurde der Vertreter des Antragstellers veranlasst, entsprechende Umstände bekannt zu geben, die auf die Ungültigkeit der Zustellung des Entziehungsbescheides an der Adresse Wien schließen lassen. Nachdem mit Schriftsatz vom 30.09.2004 Ortsabwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft dargelegt wurde, stand es in der Absicht der Behörde, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Entscheidung über die Vorfrage des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling abzuwarten, wo das Verwaltungsstrafverfahren unter der Zahl MDS-2-S-04/16676 anhängig war. Eine Erhebung am 05.12.2004 ergab, dass gegen das Straferkenntnis der BH Mödling Berufung eingebracht wurde und der Verwaltungsstrafakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich weitergeleitet wurde.

 

Aus nicht mehr näher nachvollziehbaren Gründen, wurde in der Folge der Verfahrensakt auf Frist bis 01.03.2005 gelegt, ohne den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid zu erledigen. Am 28.02.2004 wurde neuerlich eine telefonische Erhebung bei der BH Mödling mit dem Ergebnis durchgeführt, dass das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine weitere wurde am 02.05.2005 mit demselben Ergebnis durchgeführt.

 

Am 25.04.2005 langte der Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein, der am 27.04.2005 an die Bundespolizeidirektion Linz mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde."

 

3. Aus der Schilderung der Vorgänge durch die Behörde im Verein mit dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes erklärt sich der zögerliche Gang des gegenständlichen Verfahrens zu einem Gutteil aus einer beim Antragsteller offenkundig wegen wiederholten Wohnsitzwechsels gegebenen Zustellproblematik.

 

Zudem ging es der Behörde darum, den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - der Antragsteller hat gegen das von der Tatortbehörde erlassene Straferkenntnis Berufung erhoben - abzuwarten. Diese Vorgangsweise ist auch ohne Erlassung eines ausdrücklichen Bescheides als Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG zu werten. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:

 

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet.

 

Dies gilt auch im Berufungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung; vgl. dazu die Vielzahl an Rechtsprechung in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I. 2. Auflage, E 107 ff (insbesondere E 111) zu § 38 AVG (Seite 522 f) sowie E 338 ff zu § 73 AVG (Seite 1683 ff).

Auch die Anordnung kürzerer Entscheidungsfristen ändert nichts an der Berechtigung der Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG; VwGH vom 25.8.1998, Zl. 97/11/0391 mit Vorjudikatur; vom 14.3.2000, Zl. 2000/11/0046; vom 11.4.2000, 99/11/0349, vom 30.5.2001, 2001/11/0121.

 

Ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, die Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten, ist ein allfälliger Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG abzuweisen. Dass in § 29 Abs.1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens.

Auch die Tatsache, dass der Betreffende aufgrund der mit dem Mandatsbescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung bereits erhebliche Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat, stellt kein rechtliches Hindernis für die Aussetzung des Verfahrens dar; VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0121 mit Vorjudikatur; vom 20.2.2001, 2001/11/0023; vom 11.4.2000, 99/11/0349.

 

4. § 73 AVG lautet:

  1. Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs.2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
  2. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

 

5. Dem Antrag kam sohin im Sinne des § 73 Abs.2 KFG keine Berechtigung zu und war dieser gemäß § 73 Abs.2 AVG zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Form einer Entscheidung durch eine Kammer (vgl. § 67a Abs.1 Z2 AVG) - ohne dass es dafür der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurft hätte (vgl. § 67d Abs.2 Z2 AVG) - als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kisch

 

 
 

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