Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600040/5/BMa/Be

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-600040/5/BMa/Be Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

Verfügung

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine zweite Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Berichterin: Mag. Bergmayr-Mann, Beisitzer: Mag. Stierschneider) aus Anlass des Antrages des S P, vertreten durch Dr. A W, auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beschlossen:

 

 

Der Antrag wird zuständigkeitshalber an den Bundesminister für Inneres weitergeleitet.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs.1 AVG

 

 

Begründung:

 

  1. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005, beim Oö. Verwaltungssenat am selben Tag per

Fax eingebracht, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich, weil über seinen zu GZ. 107-3-AEG/24092 beim Magistrat Linz eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Juli oder August 2004 von der Erstbehörde, in der nach § 73 Abs.1 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten, kein Bescheid erlassen worden sei. Von seinem Rechtsvertreter seien in dieser Sache beginnend am 10. September 2004 Schriftsätze eingebracht worden.

Mit Schreiben des Oö Verwaltungssenates vom 23. Mai 2005, Zl. 600040/2/BMa/Eg/Be, wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Verwaltungsakt vorzulegen. Zu dieser Aktenanforderung wurde per Mail, ohne Übermittlung des Aktes mitgeteilt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren "um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem FrG 1997 i.d.g.F. handelt, bei dem die Fremdenpolizei Linz nach bereits erteiltem Aufenthaltsverbot neuerlich gem. § 15 FrG um die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ersucht wurde." Abschließend wurde um Weiterleitung des vorliegenden Antrags an das BMI, Abteilung III/4, gebeten.

 

 

2. Gemäß § 94 Abs.4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, entscheidet der Bundesminister für Inneres über Berufungen gegen Bescheide, die in Zusammenhang mit der Erteilung oder Ungültigerklärung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind.

 

Gemäß § 73 Abs.2 geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

Im konkreten Fall ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, da es sich um ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, der Bundesminister für Inneres.

Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 6 Abs.1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an diesen weiterzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Weiß

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