Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600041/5/Re/Pe

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-600041/5/Re/Pe Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Reichenberger, Beisitzer: Dr. Wimmer) über den Devolutionsantrag des DI H G, E, W, im Verfahren betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO), zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 AVG iVm § 353 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 27. Juli 2005 hat Herr DI H G, W, beim Amt der Oö. Landesregierung, Gewerbebehörde, im Verfahren um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Zimmervermietung mit Frühstück einen Antrag auf Entscheidung wegen Nichtentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems gestellt. Dies mit der Begründung, er habe am 24. Jänner 2005 ein Ansuchen um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Zimmervermietung mit Frühstück gestellt. Da bis dato (sechs Monate später) keine Erledigung ergangen sei, beantrage er die Entscheidung bei der Oberbehörde. Diesem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht angeschlossen waren eine Kopie des ursprünglichen Ansuchens vom 24. Jänner 2005, eines Antwortschreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als Gewerbebehörde erster Instanz sowie des Konzessionsprüfungszeugnisses für das Gastgewerbe vom 20. Jänner 1983.

 

Der Landeshauptmann von Oö. hat diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet und in Bezugnahme auf die Zuständigkeitsfrage darauf hingewiesen, dass es sich um ein Betriebsanlagenverfahren handle.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Devolutionsantrag abzuweisen war (§ 67d Abs.2 Z2 AVG).

 

Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung der Entscheidung dann auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie, von gesetzlichen Hindernissen abgesehen, weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Die Verzögerung im Sinn des dritten Satzes des § 73 Abs.2 AVG ist dann überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch gesetzliche Hindernisse (wie z.B. eine Änderung in der behördlichen Zuständigkeit) noch durch unüberwindliche Hindernisse (wie ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren), noch durch ein Verschulden der Partei (wie ein Formgebrechen des Parteiantrages) verursacht worden ist (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 298 und E 299 zu § 73 AVG mit Judikaturnachweisen). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs.2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insoferne "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 31.3.1992, 92/07/0053). Entscheidend für das überwiegende Verschulden der Behörde ist nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb der Frist des § 73 AVG tatsächlich hätte beendet werden können, sondern, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Davon ist im gegenständlichen Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht auszugehen:

Der Antragsteller hat mit Eingabe vom 24. Jänner 2005 um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Zimmervermietung mit Frühstück angesucht und gleichzeitig vier Einreichpläne vorgelegt.

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage in vierfacher Ausfertigung eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie ein Abfallwirtschaftskonzept anzuschließen, weiters in einfacher Ausfertigung die für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen, weiters die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

 

Ein derartig vollständiges Ansuchen lag im gegenständlichen Falle nicht vor. Nach Vorbegutachtung durch den Amtssachverständigen wurde dem Konsenswerber und nunmehrigen Antragsteller mitgeteilt, dass zur weiteren Durchführung des Verfahrens die Angaben über die Anzahl der Fremdenzimmer und der Betten sowie der getroffenen Brandschutzvorkehrungen erforderlich sind. Der Konsenswerber hat daraufhin lediglich telefonisch bekannt gegeben, dass voraussichtlich fünf Fremdenzimmer und insgesamt elf Betten errichtet würden, bezüglich der Brandschutzvorkehrungen werde er dies planlich darstellen. In Erledigung dieser Ankündigung ist bis zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages lediglich eine Bestätigung der E Fertighaus AG bei der Behörde eingelangt, wonach die tragenden Konstruktionsteile des E-Blockhauses mindestens die Brandwiderstandsklasse F30 aufweisen würden. Unabhängig von der Frage, ob allein diese Angabe die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen erfüllt, wurden jedenfalls die angekündigten planlichen Darstellungen der getroffenen Brandschutzvorkehrungen nicht mehr beigebracht. Darüber hinaus stimmt die Angabe der voraussichtlich zu errichtenden geplanten fünf Fremdenzimmer nicht mit den eingereichten Projektsunterlagen überein. Den eingereichten Plänen sind lediglich ein Wohnraum im Erdgeschoss sowie drei Zimmer im Obergeschoss zu entnehmen. Keinerlei Informationen enthalten die Planunterlagen, wo die elf Betten zur Aufstellung gelangen sollen.

 

Die Einsichtnahme in die Projektsunterlagen zeigt somit, dass es sich hiebei nicht um vollständige Projektsunterlagen im Sinne des § 353 GewO 1994 handelt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Tatsache, dass einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht angeschlossen wurden, dass das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Behörde keinen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kann in einem solchen Fall nicht von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs.2 AVG ausgegangen werden. Durch solche Umstände ausgelöste Verzögerungen sind somit nicht ausschließlich bzw. überwiegend auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen.

 

Es wird daher am Antragsteller liegen, seine eingereichten Projektsunterlagen im Sinne des Gesetzes und im Sinne der Nachforderungen der Gewerbebehörde erster Instanz vollständig zu ergänzen. Die Gewerbebehörde ist in der Folge berufen, ehest möglich - soweit erforderlich - eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Projekt unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen zu beurteilen und über den Antrag abzusprechen.

 

Aus all diesen Grünen konnte dem Devolutionsantrag keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

Beschlagwortung:

Devolutionsantrag; Fehlen von Projektsunterlagen; § 73 AVG

 

 

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