Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600045/2/Ki/Jo

Linz, 02.01.2006

 

 

 

VwSen-600045/2/Ki/Jo Linz, am 2. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Johann Fragner, Berichter Mag. Gottfried Zöbl, Beisitzer Mag. Alfred Kisch) über den Devolutionsantrag des A S, S, vom 20.12.2005 bezüglich eines Antrages an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems betreffend Wiederausfolgung der Lenkberechtigung bzw. Schadenersatzanspruch gemäß § 1 Abs.1 AHG zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a und 73 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schriftsatz vom 16.09.2005 stellte Herr A S an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einen Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung gemäß § 28 Abs.1 FSG sowie einen Schadenersatzanspruch gemäß § 1 Abs.1 AHG.

 

Mit dem nunmehr beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Devolutionsantrag vom 20.12.2005 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 27.12.2005) stellte er die Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich, er möge

 

  1. seine Anträge in der Amtshaftungsbeschwerde BH Kirchdorf 16.09.2005 in Beantwortung ziehen
  2.  

  3. seine Anträge zum Antrag BH Kirchdorf 05.12.2005 in Beantwortung ziehen
  4.  

  5. erklären, ob er ohne Entzugsbescheid auch öffentliche Straßen befahren darf
  6.  

  7. rasch über den ihm zugefügten Schaden von Euro 375.123,40 erkennen und
  8.  

  9. die Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung veranlassen, da es zum Entzug nach 40 unfallfreien Jahren nie eine Veranlassung gab, sodass auch gemäß § 68 Abs.3 AVG die Gesundheit und die wirtschaftlichen Interessen darunter leiden.

 

2. Über diesen Devolutionsantrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine laut Geschäftsordnung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.2 Z2 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangung den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über.

 

Herrn S wurde im Jahre 2001 durch die örtlich zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" jedenfalls bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung entzogen. Diese Entscheidung wurde durch die vormals zuständige Berufungsbehörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) bestätigt.

 

In weiterer Folge hat Herr S mehrmals Anträge auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung gestellt, welche jeweils (auch in Berufungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) abgewiesen werden mussten. Der nunmehr verfahrensrelevante an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gerichtete Antrag vom 16.09.2005 wird von Herrn S im Wesentlichen damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zur Entscheidung über seine Lenkberechtigung bzw. seinen Schadenersatzanspruch zuständig wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über diesen Antrag bisher offensichtlich keine bescheidmäßige Erledigung erlassen, der Antrag wurde an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat unter anderem den Antrag des Herrn S auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung mit Bescheid vom 12.10.2005, VerkR96-10665-2005GA, abgewiesen, zufolge einer Berufung des Herrn S gegen diesen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos behoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf habe, dass die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) im Falle einer Meinungsverschiedenheit in der Zuständigkeitsfrage hierüber abzusprechen habe. Es sei daher im konkreten Falle eine formlose Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht zulässig gewesen.

 

3.1. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, die Behörde hätte über seinen Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung gemäß § 28 Abs.1 FSG innerhalb von drei Monaten zu entscheiden gehabt.

 

Gemäß § 29 Abs.1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangung einen Bescheid zu erlassen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es sich im vorliegenden Falle um kein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung handelt, dieses wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der Rechtsmittelwerber stellt lediglich den Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung, was im vorliegenden Falle einer Neuerteilung gleichkommen würde. Für derartige Fälle sind die besonderen Verfahrensbestimmungen des § 29 FSG nicht anzuwenden, es gelten die allgemeinen Entscheidungsfristen gemäß § 73 AVG.

 

Nachdem Herr S seinen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung erst am 16.09.2005 eingebracht hat, ist die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen, der Devolutionsantrag war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zur Information des Herrn S wird - unpräjudiziell für allfällige weitere Verfahren - festgestellt, dass aus der hiesigen Berufungsentscheidung vom 29.11.2005, VwSen-521143/5/Ki/Jo, nicht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur inhaltlichen Entscheidung abgeleitet werden kann. Herr S hat nach wie vor seinen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und es ist daher auch diese Behörde laut der noch geltenden Rechtslage nach wie vor inhaltlich für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung des Herrn S zuständig. Um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen, wird die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Antrag als unzulässig zurückzuweisen haben.

 

3.2. Zum Begehren auf Schadenersatzanspruch gemäß § 1 Abs.1 AHG, welches ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf gerichtet wurde, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die in § 8 Abs.1 AHG vorgesehene Erklärung der Behörde keine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung darstellt und daher nicht dem Bereich der behördlichen Aufgaben zuzuordnen ist.

 

Gemäß Artikel II Abs.1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der in diesem Gesetz bezeichneten Verwaltungsorgane nur insoweit, als sie behördliche Aufgaben besorgen.

 

Entscheidungen nach dem Amtshaftungsgesetz fallen in die Zuständigkeit der Gerichte, eine allfällige Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches gemäß § 8 AHG stellt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Hoheitsaufgabe dar.

 

Demnach ist für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch das AVG nicht anzuwenden, weshalb auch in diesem Punkt der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind. Diese Eingabengebühr ist mit dem beiliegenden Erlagschein binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Einzahlung zu bringen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

Beschlagwortung:

§ 8 Abs.1 AHG - keine Hoheitsverwaltung

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