Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104766/7/BR

Linz, 19.08.1997

VwSen-104766/7/BR Linz, am 19. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau U, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 17. Juni 1997, Zl.: III/ Cst 785/97, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. August 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich die Kosten demnach auf 40 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 7. Juni 1997, Zl.: III/ Cst 785/97, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 3.11.1996 um 16.00 Uhr in L, A-7 Knoten H, Höhe Abfahrt U mit dem Pkw Kz. die durch VZ kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe.

1.1. Die Erstbehörde hielt die Übertretung auf Grund des vorliegenden Radarmeßergebnisses für erwiesen.

2. Die Berufungswerberin bestritt auch noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Tatzeit und versuchte dies unter Anführung von mehreren Beweismittel zu belegen. Letztlich schränkte sie die Berufung aus verfahrensökonomischen Gründen auf das Strafausmaß ein, obwohl sie die Tatzeit nach wie vor in Abrede stellte.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der Tatsachenbestreitung im Hinblick auf die Tatzeit durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: III/ Cst 785/97. Ferner durch Einholung genauerer Ausfertigung der Radarbilder, der Vernehmung des Zeugen K und der Berufungswerberin als Beschuldigte und die Einholung der Wetterdaten vom 3.11.1996 im Wege der Flugwetterberatung L.

5. Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte vorerst nicht geklärt werden, ob etwa ein Fehler im Hinblick auf die Erfassung der Tatzeit vorliegt oder auzuschließen ist. Dies wäre allenfalls nur im Rahmen der Einholung eines Sachverständigengutachtens klärbar gewesen. Auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses hätte die Verantwortung der Berufungswerberin und die durchaus glaubwürdige Untermauerung durch den Zeugen K grundsätzlich (noch) nicht als unglaubwürdig abgetan werden können. Die Berufungswerberin hat jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt, wobei aus diesem Grunde nicht mehr der Widerspruch zur Tatzeit geklärt zu werden braucht. Ein weiteres Beweisverfahren konnte daher diesbezüglich unterbleiben. Die Berufungswerberin erklärte ausdrücklich dies wegen des Verfahrensaufwandes nicht durchsetzen zu wollen, weil sie ja letztlich offenbar doch - wenn auch zu einer anderen Zeit - das Fahrzeug dort lenkte.

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2. Konkret wird zur Strafzumessung ausgeführt, daß hier nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h vorliegt und der objektive Tatunwert auf Grund des anzunehmenden geringen Verkehrsaufkommens bloß als gering zu erachten ist. Die Berufungswerberin ist bisher noch nie wegen einer derartigen Übertretung bestraft worden, wobei ihr dies als Strafmilderungsgrund zuzurechnen ist, sodaß auch mit einer Strafe von bloß 400 S das Auslangen gefunden werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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