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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103974/15/Ki/Ka VwSen104628/15/Ki/Ka

Linz, 19.12.2000

VwSen-103974/15/Ki/Ka VwSen-104628/15/Ki/Ka Linz, am 19. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Frau Mag. E W (V) hat als Sachwalterin gemäß § 273 Abs.3 Z3 ABGB des Herrn Dietmar M mit Schreiben vom 10.5.1999 an die Bundespolizeidirektion Linz betreffend diverser Strafverfahren mehrere Anträge, ua auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG betreffend die Strafverfahren der BPD Linz, VU/S/6134/94 und S 6758/97, gestellt. Bezüglich der zitierten Verwaltungsstrafverfahren sind seitens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in Rechtskraft erwachsene Berufungsentscheidungen ergangen.

Die BPD Linz hat den die gegenständlichen Strafverfahren betreffenden Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Aus Anlass dieses Antrages um Wiederaufnahme des Verfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch zu Recht erkannt:

I. Die Berufungsentscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, VwSen-103974/6/Ki/Shn vom 13.11.1996 und VwSen-104628/6/Ki/Shn vom 21.10.1997, letztere hinsichtlich der Fakten 3, 4, 5 und 6 des diesbezüglich angefochtenen Straferkenntnisses, werden von Amts wegen aufgehoben.

II. Den Berufungen des Herrn M, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.8.1996, III/VU/S/6134/94 H SE (Faktum 1) und vom 22.4.1997, S-6758/97-4 (Fakten 3, 4, 5 und 6), wird Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren eingestellt, außerdem entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der gegenständlichen Berufungsentscheidungen wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 52a Abs.1 VStG iVm § 51 VStG

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

zu III.: § 69 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit den in der Präambel angeführten Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurden Berufungen des Herrn M gegen die bezeichneten Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion (BPD) Linz als unbegründet abgewiesen und es wurden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Diese Straferkenntnisse betrafen diverse Übertretungen der StVO 1960 bzw des KFG 1967.

Herr M hat sich in den Strafverfahren selbst ohne Beiziehung eines (Rechts-) Vertreters verteidigt. Für die erkennende Berufungsbehörde ergaben sich zunächst keinerlei gravierende Auffälligkeiten im Verhalten des Rechtsmittelwerbers, welche darauf schließen ließen, dass bei ihm derartige Persönlichkeitsveränderungen vorliegen könnten, welche seine Dispositionsfähigkeit in Frage stellen könnten. Die von der BPD Linz zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden sohin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen erachtet.

2. Nunmehr hat Frau Mag. W (V) mit Schreiben vom 10.5.1999 ihre Bestellung zum Sachwalter gemäß § 273 Abs.3 Z3 ABGB für Herrn M angezeigt und zugleich verschiedene Anträge, ua einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG gestellt. In diesem Schreiben führte die Sachwalterin aus, dass die rechtliche Handlungsfähigkeit ihres Klienten im Sinn des § 9 AVG nicht gegeben sei und verwies auf verschiedene psychiatrische Sachverständigengutachten, die darauf hinweisen würden, dass die Geschäfts- und Deliktsfähigkeit ihres Klienten bereits seit Jahren, vermutlich seit 1993, krankheitsbedingt nicht mehr gegeben sei. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte sie aus, dass in den durch die BPD Linz abgeführten Verwaltungsstrafverfahren die Tatsache einer psychischen Erkrankung von Herrn M und die dadurch gegebene Unzurechnungsfähigkeit nicht geltend gemacht und folglich nicht berücksichtigt worden sei. Herr M leide an einem durch die Grunderkrankung der Multiplen Sklerose ausgelösten Psychosyndrom, das ihn außer Stande setze, das Unerlaubte der von ihm begangenen Straftaten einzusehen bzw sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in diese psychiatrischen Sachverständigengutachten sowie in den Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes Linz zu 1P15/98K Einsicht genommen und darüber hinaus ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage, in welchem Ausmaß die festgestellte Erkrankung die Fähigkeit des Herrn M, dem Verlauf der jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren zu folgen, sich verständlich zu äußern und insbesondere seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, beeinflusste bzw in welchem Ausmaß diese Erkrankung die Fähigkeit des Herrn M, das Unrecht der begangenen Verwaltungsübertretungen einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, beeinflusste.

Der Gutachter (Univ. Dozent Dr. S) erstellte in seinem Gutachten vom 2.11.2000 gestützt auf das von ihm vertretene medizinische Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie und auf Grundlage eines am 18.9.2000 erhobenen psychiatrischen und neurologischen Status des Rechtsmittelwerbers sowie der vorliegenden diversen Gutachten nachstehende gutachterliche Beurteilung:

"Aus den biographischen Daten von Herrn Dietmar M lässt sich entnehmen, dass seine Entwicklung bis zum Ausbruch der Encephalitis disseminata im Herbst 1993 weitgehend unauffällig verläuft. Seine Spielleidenschaft kann er gut kontrollieren, Informationen über Verwaltungsübertretungen nach der StVO oder andere Verwaltungsstrafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.

Im Sommer 1993 bemerkte Herr M eine Gangunsicherheit, die er als "wie alkoholisiert" beschreibt. Vom Hausarzt wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, wobei sich in der Computertomographie zahlreiche pathologische Herde im Gehirn zeigten, die mittels Kernspintomographie als Veränderungen im Sinne einer Encephalitis disseminata identifiziert wurden.

Im Rahmen eines anschließenden stationären Aufenthaltes im AKH Linz vom 9. bis 10. November 1993 wurde mittels Liquordiagnostik die Diagnose gesichert. Bei der Encephalitis disseminata handelt es sich um eine Erkrankung, die sich primär in neurologischen Veränderungen äußert. Bei Herrn M wurde jedoch bereits bei der Erstmanifestation zusätzlich ein mittelgradiges hirnorganisches Psychosyndrom sowie eine hypomanische Stimmungslage festgestellt.

In den folgenden Wochen verlor er die Kontrolle über sein Spielverhalten und verlor große Summen. Als seine Gattin davon erfuhr und ihn sofort im Casino sperren ließ, wurde er aggressiv und mittels Parere in die Landesnervenklinik Wagner-Jauregg eingeliefert. Er war dort vom 30.11.1993 bis 3.12.1993 sowie am 6.12.1993 stationär.

Die Entlassungsdiagnosen lauteten:

1. Encephalitis disseminata

2. affektiv betontes hirndiffuses organisches Psychosyndrom mit Verhaltensstörung

3. Zustand nach nephrotischen Syndrom.

Herr M war damals bewusstseinsklar, allseits orientiert und kontaktfähig, im Kommunikationsverhalten auffallend dominierend und monologisch wirkend, in den Affekten deutlich überschießend und enthemmt, sowie dazu passend zeigte er ein distanz- und kritikloses Verhalten.

Dieses Psychosyndrom hat sich nicht zurückgebildet, sondern weiter angehalten. Der Ausprägungsgrad war schwankend, die Kritiklosigkeit und Enthemmung standen im Vordergrund. Zusätzlich war eine gehobene, teilweise gereizte Stimmungslage vorhanden. Die intellektuellen Fähigkeiten waren vorerst nicht wesentlich beeinträchtigt.

Aufgrund dieser Persönlichkeitsveränderungen konnte Herr M Vorschriften und Verbote zwar verstehen und sie im Gedächtnis behalten, es war ihm jedoch nicht möglich, sich an für ihn einschränkende Bestimmungen zu halten. So kam es zu den Verwaltungsübertretungen nach der StVO, die sich seit Ende 1993 häuften.

Dabei bestand auch mehrmals der Verdacht auf Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisiertem Zustand. Die durchgeführten Alkomatproben, bzw. eine Blutalkoholbestimmung blieben negativ. Das Zustandsbild wurde auf die neurologische Grundkrankheit zurückgeführt. Der Führerschein wurde Herrn M entzogen. Er erkannte dies jedoch nicht an und legte Berufung ein. Gleichzeitig fuhr er weiterhin mit dem Auto und wurde mehrfach erwischt, nach den Angaben seiner Sachwalterin ca. 42 mal.

Er versuchte mehrmals, mit gefälschten Papieren die Grenze zu Tschechien zu passieren. Die aus diesen Übertretungen resultierenden Geldstrafen zahlte er nicht ein, sodass er gepfändet wurde. Es war ihm offenbar nur eingeschränkt möglich, das begangene Unrecht einzusehen und sich danach zu verhalten.

Die Multiple Sklerose nahm weiter einen progredienten Verlauf. Dies betraf sowohl die körperlichen als auch die psychischen Symptome. Anfänglich bewegte sich Herr M mit einer Stützkrücke relativ flott, war jedoch zunehmend auf einen Rollstuhl angewiesen. Von Seiten des Psychosyndrom kam es zu einer Zunahme der Kritiklosigkeit und Distanzlosigkeit, Vergröberung der Persönlichkeitsstruktur, Einschränkung des Realitätsbezuges und Verminderung der Reflexionsfähigkeit. Wie aus den vorliegenden Vorgutachten ersichtlich schwankte das Ausmaß der Beeinträchtigungen, insgesamt lag jedoch eine eindeutige Progredienz vor. Im Leistungsbereich zeigte sich eine zunehmende Abnahme des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit. Komplexere Denkvorgänge konnten nicht mehr nachvollzogen werden.

Bei der aktuellen Exploration zeigen sich eine deutlich gehobene Stimmungslage mit nahezu ausschließlicher Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich. Trotz seiner körperlichen Einschränkungen (er kann sich in der Wohnung nur mehr mit dem Rollstuhl bewegen, der Wechsel vom Rollstuhl zu anderen Sitzmöglichkeiten ist ihm oft alleine nicht möglich) bezeichnet er sich als "glücklich". Es ist weiterhin sein Ziel, den Führerschein zu erwerben und wieder mit dem Auto zu fahren. Dass dies allein aufgrund seiner körperlichen Behinderungen unwahrscheinlich ist, kann er nicht einsehen. Die Konzentration und Merkfähigkeit sind ebenso wie das Gedächtnis deutlich beeinträchtigt. Der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit sind stark eingeschränkt."

Zusammenfassend kam der Gutachter zum Ergebnis, dass aus den vorliegenden Unterlagen und der aktuellen Exploration geschlossen werden könne, dass bei Herrn M seit Beginn der Erkrankung (Multiple Sklerose - Encephalitits disseminata) ein doch deutliches Psychosyndrom mit Persönlichkeitsveränderungen vorliege. Von Beginn an hätten die gehobene Stimmungslage, das kritik- und distanzlose Verhalten sowie die Enthemmung im Vordergrund gestanden. Die intellektuellen Fähigkeiten seien erst im weiteren Verlauf erheblich beeinträchtigt worden.

Daraus lasse sich schließen, dass Herr M im Zeitraum 1994 bis 1997 zwar fähig gewesen sei, dem Verlauf der jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren zu folgen und sich verständlich zu äußern. Es sei ihm jedoch nur eingeschränkt möglich gewesen, die Bedeutung der erfolgten Beschlüsse zu erfassen und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen.

Weiters sei er in diesem Zeitraum zwar fähig gewesen, das Unrecht der begangenen Verwaltungsübertretungen einzusehen. Aufgrund der oben beschriebenen Persönlichkeitsveränderungen sei es ihm nur beschränkt möglich gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln.

4. Im Rahmen der Würdigung dieses Beweisergebnisses gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass dieses Gutachten vom 2.11.2000 schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Grundlagen wurden ausführlich recherchiert und es stehen die gutächtlichen Aussagen auch im Einklang mit den übrigen in diversen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erstellten Gutachten.

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens ist daher davon auszugehen, dass Herr M zu den vorgeworfenen Tatzeiten zwar noch fähig war, das Unrecht der begangenen Verwaltungsübertretungen einzusehen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er nicht mehr in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln und somit seine Dispositionsfähigkeit nicht bloß in hohem Grad vermindert, sondern tatsächlich nicht mehr gegeben war. Für diese Annahme spricht auch, dass wie aus dem oben angeführten Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes Linz zu ersehen ist, Herrn M ein Sachwalter für sämtliche Angelegenheiten zur Seite gestellt worden ist. Jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist dieser Umstand von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

Herrn M wurde in sämtlichen gegenständlichen Verfahren zur Last gelegt, er habe ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt. In objektiver Hinsicht ist dieser Umstand unbestritten.

Nach den allgemein geltenden strafrechtlichen Grundsätzen ist jedoch Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters dessen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit, das heißt, seine Fähigkeit zur Wertung seiner Tat als Unrecht. Demnach handelt schuldhaft nur, wer jenes Mindestmaß an Fähigkeit zur Selbstbestimmung an Geistes und Willenskraft zur Tatzeit besaß, welches von der Rechtsordnung als Schuldvoraussetzung verlangt wird. Fehlt dem Täter wegen bestimmter im Gesetz bezeichneter biologischer Zustände die nötige Willenskraft, trotz Erkennens des Unrechtes der Tat dieser Einsicht gemäß zu handeln, so ist die Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters nicht gegeben.

Wenn auch dieser Umstand zunächst in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren nicht offenkundig wurde, so hat sich nunmehr, belegt durch zahlreiche Gutachten, ergeben, dass Herr M letztlich in keinem der Fälle bedingt durch seine schon damals akute Erkrankung in der Lage war, trotz Einsicht des Unrechts der begangenen Verwaltungsübertretungen, nach dieser Einsicht zu handeln. Er war somit nicht zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs.1 VStG, weshalb ihm die objektiv festgestellten strafbaren Handlungen nicht zur Last gelegt hätten werden dürfen. Bei den verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidungen handelt es sich aus diesem Grunde um der Berufung nicht unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Beschuldigten offenkundig verletzt worden ist. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangte daher zur Auffassung, dass diese von Amts wegen aufzuheben sind.

Durch die oben dargelegte Aufhebung der gegenständlichen Berufungsentscheidungen gelten die einzelnen Berufungsverfahren als nicht abgeschlossen. In Anbetracht dessen, dass, wie bereits dargelegt wurde, Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit des Herrn M ausschließen, war letztlich von der Fortführung der einzelnen Strafverfahren abzusehen bzw war den Berufungen Folge zu geben und die Einstellung der Strafverfahren zu verfügen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Kisch

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