Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105438/5/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-105438/5/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau T vom 26. März 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. März 1998, S-38.510/97-4, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 Z1 AVG iZm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19. März 1998, S-38.510/97-4, den Antrag der Frau T, vom 4. März 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 3. Februar 1998, Cst.-38.510/97, gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bekämpft den erwähnten Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr Rechtsvertreter am 20. Februar 1998 in seiner Kanzlei angerufen und darauf verwiesen habe, daß er wegen einer Krankheit nicht mehr in das Büro kommen würde, und angeordnet habe, daß alle weiteren Veranlassungen durch den Kanzleipartner zu treffen seien. Wie aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hervorgeht, habe die damit beauftragte Kanzleikraft den gegenständlichen Akt (gemeint wohl die zu beeinspruchende Strafverfügung allenfalls schon mit dem vorbereiteten Einspruch), der sich auf dem Schreibtisch des Rechtsanwaltes der Berufungswerberin befand, versehentlich dem Kanzleipartner nicht vorgelegt, weshalb dieser noch am selben Tag (und damit rechtzeitig) den Einspruch nicht zur Versendung habe bringen können.

Der Rechtsfreund der Rechtsmittelwerberin sei erstmals wieder am 2. März 1998 in der Kanzlei zum Dienst erschienen und habe festgestellt, daß die Strafverfügung nicht beeinsprucht worden sei.

Zum gegenständlichen Vorgang ist eingangs festzuhalten, daß die Berufungswerberin nicht nur einen Anwalt der Rechtsanwaltspartnerschaft mit ihrer Vertretung im Verfahren beauftragt hat, sondern beide Anwälte (vgl. insbesondere die Eingabe vom 16. Dezember 1997, aber auch die Vertretungshinweise in den folgenden Schriftsätzen). Nach außen hin waren also zwei Vertreter nebeneinander bestellt, wie immer innerhalb der Anwaltskanzlei die Tätigkeit dann auch tatsächlich aufgeteilt war. Ein allfälliger Verhinderungsgrund eines Vertreters kann somit für sich alleine noch nicht relevant sein (vgl. etwa VwGH vom 21.5.1992, 92/06/0086).

Es stellt sich im vorliegenden Fall allerdings auch die Frage, ob in der Kanzlei der Rechtsvertreter der Berufungswerberin ein der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerecht werdendes Kontrollsystem eingerichtet war. Geht man davon aus, daß ein - wenngleich im Rechtsmittel nicht substantiiertes - Kontrollsystem vorlag, so muß dieses angesichts der Sachlage als nicht hinreichend betrachtet werden. Immerhin lag der Akt vom 20. Februar 1998 bis zum 2. März 1998 auf dem Schreibtisch eines der beiden Rechtsvertreter der Berufungswerberin. Dies stellt einen Zeitraum von immerhin sechs Arbeitstagen dar. Es sind zwar die entsprechenden Ausführungen der Berufungswerberin zutreffend, daß Kontrollen bei schon eingetretenem Verhinderungsfall des Rechtsvertreters von diesem nicht verlangt werden können, dies ist aber auch nicht der Sinn eines Kontrollsystems. Vielmehr soll dadurch naturgemäß von vornherein verhindert werden, daß (insbesondere) Fristversäumnisse eintreten. Die Tatsache, daß ein Aktenvorgang einen derartig langen Zeitraum sowohl unbemerkt vom Kanzleipartner als auch von der/den Angestellten eines Anwaltes, der sich in seiner Kanzlei krank gemeldet hat, auf dem Schreibtisch verbleiben kann, vermag nur die Annahme eines - wenn überhaupt vorhandenen - unzureichenden Kontrollsystems zu begründen.

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. Februar 1998 ist die Erstbehörde berufen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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