Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105467/2/Sch/Rd

Linz, 02.03.1999

VwSen-105467/2/Sch/Rd Linz, am 2. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl.Ing. C vom 24. April 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. April 1998, VerkR96-15675-1997-Pc, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 Z1 AVG iZm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 2. April 1998, VerkR96-15675-1997-Pc, den Antrag des Herrn Dipl.Ing. C, vom 10. Februar 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 22. Jänner 1998, VerkR96-15675-1997-Pc, gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Rechtsmittelwerber begründet seinen Antrag und auch in der Folge die Berufung im wesentlichen damit, daß Frau Dr. H, die seit 3. September 1990 in der Kanzlei des Vertreters des Berufungswerbers tätig sei, auftragsgemäß am 9. Februar 1998 im Zuge der Heimfahrt von der Kanzlei noch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den gegenständlichen Einspruch hätte persönlich einbringen sollen. Tatsächlich habe sie aber darauf vergessen und sei erst am nächsten Tag in der Kanzlei im Zuge einer Nachschau in ihrer Tasche auf den erwähnten Einspruch gestoßen, wodurch sie daran erinnert wurde, daß sie ihn hätte am Vortag einbringen sollen. Bei der Genannten handle es sich um eine besonders sorgfältige Mitarbeiterin und habe sich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf verlassen können, daß sie entsprechende Aufträge ordnungsgemäß erfülle. Als langjähriger Kanzleibediensteten sei ihr ein solches Versehen bislang noch nicht unterlaufen.

Zur Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung der Erstbehörde deckt sich allerdings nicht mit jenen Erkenntnissen des Höchstgerichtes, die gleichgelagerte Sachverhalte zum Inhalt hatten. So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1995, 95/02/0087, ausgesprochen, daß die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zumutbar sei. Es kann also davon ausgegangen werden, daß das in ständiger Judikatur verlangte Kontrollsystem im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei nicht so weit zu gehen hat, daß auch der Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstückes vom Rechtsanwalt nachgefragt bzw überprüft werden muß. Die Überwachungspflicht eines Parteienvertreters geht nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung seiner Angestellten zu kontrollieren. Die Aufgabe von Postsendungen gehört regelmäßig zu diesen einfachen Arbeitsverrichtungen, auf deren auftragsgemäße Erfüllung der Parteienvertreter vertrauen darf, es sei denn, daß für ihn Veranlassung besteht, das pflichtgemäße Verhalten seines Angestellten in Zweifel zu ziehen (VwGH 15.3.1995, 94/13/0215). Für eine solche Annahme fehlt aber jegliche Beweisgrundlage bzw ist das entsprechende einschlägige Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers im Hinblick auf die angebliche Verläßlichkeit seiner Kanzleikraft nicht zu widerlegen. Der Wahrheitsgehalt eines solchen Vorbringens eines Parteienvertreters ist naturgemäß einer Überprüfung durch die Behörde kaum bzw nicht zugänglich, von einer Häufung von solchen Anträgen seitens eines Parteienvertreters mit immer den gleichen angeblich verläßlichen Kanzleikräften einmal abgesehen.

Durch die gegenständliche Berufungsentscheidung tritt das erstbehördliche Verfahren wieder in den Zustand vor der Erlassung des nunmehr behobenen Bescheides zurück und sind die entsprechenden weiteren Veranlassungen von der Erstbehörde zu treffen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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