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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106318/5/BR/Bk

Linz, 20.09.1999

VwSen-106318/5/BR/Bk Linz, am 20. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 7. Juli 1999, Zl. VerkR96-13142-1998-Shw, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme vom 18. Juni 1999 abgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der abermals gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 und § 64 Abs.6 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde der ein zweites Mal vom Berufungswerber gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des unter gleicher Aktenzahl erlassenen Straferkenntnisses vom 14.1.1999 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen. Die Erstbehörde erblickte in dem vom Berufungswerber bezogenen Gutachten abermals keine einen Wiederaufnahmegrund bildende Tatsache.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis inhaltsgleich wie bereits in seiner anlässlich der ersten Zurückweisung erhobenen Berufung aus. Ergänzend weist er auf das zwischenzeitige schriftliche Vorliegen des im Zuge des weitgehend inhaltsgleichen Erstantrages bereits ausgeführten "Gutachtens" hin. Mit diesem "Gutachten", so der Berufungswerber abermals, sei ihm die Möglichkeit eröffnet die Richtigkeit seiner Nachtrunkangaben unter Beweis zu stellen. Ob ihm dies gelinge, sei keine im Wiederaufnahmeverfahren zu klärende Frage, sondern eine solche, welche auch auf der Grundlage des nun vorliegenden Beweises in Form des medizinischen Sachverständigengutachtens im wiederaufgenommenen Verfahren erörtert werden müsse.

Ebenfalls weist er abermals auf die Bewilligung einer Wiedereinsetzung des Oö. Verwaltungssenates vom 12.10.1998, VwSen-105790/Le/Km hin. Dessen Unvergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Verfahren wurde ebenfalls bereits im h. Berufungsbescheid vom 30. April 1999 dargelegt.

3. Dem Oö. Verwaltungssenat liegt somit abermals der inhaltsgleiche Sachverhalt vor, der bereits die Entscheidungsgrundlage für den h. Bescheid vom 30. April 1999 bildete. Lediglich die bereits im Erstantrag im Ergebnis inhaltlich bereits umrissenen sachverständigen Ausführungen sind ergänzend in den neuerlichen Antrag eingeflossen. Diese "gutachterlichen Ausführungen" erschöpfen sich in einem am Sonntag den 6. Juni 1999 um 20.53:15 Uhr von "z - Familie Z", an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers übermittelten und knapp eine Seite umfassenden E-Mails, welches sichtlich auf vom Rechtsvertreter übermittelten Sachverhaltsdarstellung fußt, wobei die darauf basierenden fachlichen Schlussfolgerungen als 'Ärztliches Sachverständigengutachten' bezeichnet werden.

Der Inhalt dieses "Gutachtens" war vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers jedoch bereits in seinen inhaltlichen Ausführungen seines Wiedereinsetzungsantrages vom 2. März 1999 weitgehend vorweggenommen. Darüber wurde bereits in zwei Instanzen inhaltlich abgesprochen.

3.1. Für diese verfahrensrechtliche Entscheidung ist ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (VwGH 25.2.1993, 92/18/0175). Eine Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.

4. Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass beim Berufungswerber anlässlich einer Atemluftuntersuchung 1,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt (nahezu drei Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt wurden. Hiefür wurde er mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 14. Jänner 1999, bestraft. Dieses Straferkenntnis blieb jedoch unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 2. März 1999 stellt der Berufungswerber den 'ersten' Wiedereinsetzungsantrag und legt diesem mit Hinweis auf seine eigene (präsumtive) Trinkverantwortung die o.a. "sachverständigen Schlussfolgerungen" zu Grunde, die letztlich mit dem Messergebnis nicht in Einklang stünden.

Diese Schlussfolgerungen wurden nun - wie oben ebenfalls schon ausgeführt - in dem per E-Mail an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers übermittelten Kurzgutachten detaillierter ausgeführt. Im Tenor besagt dieses "Gutachten", dass mit dem alleinigen Konsum von Bier ein AAg von 1,46 mg/l nicht erklärbar sei.

Damit wiederholt der Berufungswerber im Ergebnis lediglich sein schon bisher getätigtes Vorbringen, welches unter ausführlicher Begründung mangels eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes negativ zu bescheiden war.

Es grenzt daher an Mutwillen, wenn nun abermals mit einem geringfügig modifizierten Wiedereinsetzungsantrag versucht zu werden scheint, die offenbar selbstverschuldete Versäumung der Berufungsfrist mit einer gutachterlich untermauerten Nachtrunkstrategie über eine Wiederaufnahmekonstruktion sanieren zu wollen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen.

5.1. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1997, 96/07/0251, sowie VwGH 14.12.1998, 97/10/0115 m.w.N).

Nach § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 666, RZ 10a, mit Hinweis auf VwGH v. 8.11.1985, 85/18/0324 u.a.). Da hier die Erstbehörde trotz der durch h. Erkenntnis vom 30. April 1999 bereits entschiedenen Rechtssache - durch Abweisung des neuerlich inhaltsgleich gestellten Antrages bei unveränderter Faktenlage - eine Sachentscheidung fällte, war dies im Rahmen des Berufungsverfahrens aufzugreifen und der Bescheid in Form einer Zurückweisung rechtskonform abzuändern (ebenfalls Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl. S 627, Rz 42a mit Judikaturhinweisen).

Inhaltlich ist hier auf das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr einzugehen. Diesbezüglich sei auf den h. Bescheid (Erkenntnis) vom 30. April 1999 hingewiesen.

6. Gemäß § 64 Abs.6 VStG gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen, wenn einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird. Da hier mit Zurückweisung der Berufung vorzugehen war, entfiel eine Kostenvorschreibung (siehe Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Auflage, S 257, Rn.4).


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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