Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221567/8/Kl/Rd

Linz, 31.08.1998

VwSen-221567/8/Kl/Rd Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.7.1998, Ge96-6-15-1998/Pef, über die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Unzulässigkeit nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 31.8.1998 beschlossen:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 iVm § 71 AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Antrag vom 10.6.1998 begehrte der Bw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs.6 AVG, weil die gegen ihn ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.1998 nicht oder nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und er bis dato keine Kenntnis vom Inhalt der Aufforderung erlangt habe, zumal er seit 18.2.1998 in U-Haft sei. Als Rechtfertigung werde auf das Schreiben vom 18.5.1998 hingewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgelehnt und diesen Bescheid damit begründet, daß weder eine Frist noch eine mündliche Verhandlung versäumt worden sei, wodurch ein Rechtsnachteil erlitten wurde. Vielmehr bestand die Möglichkeit, binnen der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist das erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung anzufechten und darin das Vorbringen darzulegen. Diese Möglichkeit sei auch genutzt worden und sei die Berufung mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2.6.1998 als unzulässig zurückgewiesen worden. Aus diesem Grund erübrige sich auch ein gesonderter Abspruch über den Aufschiebungsantrag. 2. Mit der dagegen eingebrachten rechtzeitigen Berufung brachte der Bw vor, daß die Ladung bzw Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen sei, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Es habe daher die belangte Behörde einen Verfahrensfehler begangen, welcher richtigzustellen gewesen wäre. Auch bestehe ein Verfahrensfehler darin, daß anstelle der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung gleich ein Straferkenntnis zugestellt worden ist. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich begehrt wurde, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 31.8.1998 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser Verhandlung hat der Bw teilgenommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der Rechtsmittelwerber führte sein Berufungsvorbringen näher aus und es wurde der bisherige Verfahrensgang, welcher aktenkundig ist, erläutert. Weil keine Beweise angeboten und beantragt wurden, wurde die Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig ist.

Wie die belangte Behörde bereits rechtsrichtig ausgeführt hat, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1998 ergangen und wurde eine Berufung dagegen mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 2.6.1998 mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Berufungserhebung sind aber bereits alle Fehler des mangelnden Parteiengehörs geheilt und hätte der Bw die Möglichkeit gehabt, in der Berufung sämtliche Gründe, auch Verfahrensfehler der Behörde erster Instanz, geltend zu machen. Es hat daher der Bw schon aus dieser Sicht einen Rechtsnachteil nicht erlitten und war daher der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.

Darüber hinaus ist aber maßgeblich, daß die erwähnte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.1998 nach einem ersten Zustellversuch vom 17.2.1998 und zweiten Zustellversuch vom 18.2.1998 am 18.2.1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde. An diesem Tag ist aber der Bw in U-Haft verbracht worden und war daher die Hinterlegung unzulässig. Wegen der unzulässigen und daher rechtsunwirksamen Zustellung hat daher auch die in der Aufforderung festgesetzte Frist nicht zu laufen begonnen und liegt daher keine Fristversäumnis vor. Mangels einer Fristversäumnis ist daher auch ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (es fehlt an der Voraussetzung der Versäumung einer Frist gemäß § 71 Abs.1 erster Satz AVG), weshalb die belangte Behörde zu Recht mit Zurückweisung wegen Unzulässigkeit vorgegangen ist. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.672 E9 bis 11 mN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: unzulässige Zustellung, keine Fristversäumung, Verfahrensmängel, Möglichkeit der Berufungserhebung

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