Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250841/2/Lg/Bk

Linz, 09.08.2000

VwSen-250841/2/Lg/Bk Linz, am 9. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juli 1999, Zl. 101-6/3-330045037, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.7.1999, Zl. 101-6/3-330045037, wurde ein Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.6.1999 abgewiesen. In der Begründung geht der angefochtene Bescheid von der wirksamen Zustellung eines Straferkenntnisses an den Berufungswerber (Bw) durch Hinterlegung bzw Behebung aus (was sich nach Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat als richtig erwies). Überdies habe er es versäumt, ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis nach Wegfall des (vorgeblichen) Hinderungsgrundes einzubringen.

Die Berufung wendet sich gegen die Strafhöhe, ersucht um Erleichterung der Zahlungsmodalität und lässt den angefochtenen Bescheid im Übrigen unbekämpft. Da der Bw damit aber keine Gründe geltend macht, die einem Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. dazu § 71 Abs.1 AVG), war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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