Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250845/2/Kon/La

Linz, 10.02.2000

VwSen-250845/2/Kon/La Linz, am 10. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J. P-Pf., E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. September 1999, Zl. SV96-1023-1997, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem eingangs zitierten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 18.12.1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.10.1998, SV96-1023-1997-Br, abgewiesen.

Hiezu führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die vom Bw behauptete Ortsabwesenheit an sich dazu führen würde, dass die Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 28.7.1997 am 26.11.1998 keine rechtswirksame Zustellung darstellen würde. Tatsächlich habe der Bw im Verfahren aber nicht glaubhaft gemacht, dass er sich bereits zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 26.11.1998 im Ausland befunden habe. Vielmehr sei dem von ihm vorgelegten Flugticket zu entnehmen, dass er erst am 10.12.1998 in die Schweiz abgeflogen sei (Flugticket von München nach Basel vom 10.12.1998).

Es wäre sohin davon auszugehen gewesen, dass die Hinterlegung rechtsgültig erfolgt sei und es dem Bw nicht gelungen sei, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs.1 AVG glaubhaft zu machen, welches ihn verhindert hätte, rechtzeitig Berufung zu erheben.

Gegen diesen, seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 26.11.1998 sich im Ausland bzw auf dem Weg dorthin befunden zu haben. Dies belegten das Flugticket und der Stempel eindeutig.

Durch diese Reise und die folgende Reise in die Schweiz wäre es ihm nicht möglich gewesen, in angemessener Weise seine rechtlichen Interessen zu vertreten bzw vertreten zu lassen.

Jedenfalls habe er keine Möglichkeit gehabt, sein Recht auf Berufung auszuüben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw bringt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vom 18.12.1998 vor, wegen Abwesenheit in den USA und der Schweiz wäre es ihm leider nicht möglich gewesen, fristgemäß gegen das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 28.7.1997 Einspruch (gemeint wohl: Berufung) zu erheben.

Er lege eine Kopie des Reisepasses mit Visumstempel vor. Aus dem Visumsablauf vom 25. Februar 1999 sei abzüglich der drei Monate die Einreise am 26.11.1998 zu erkennen.

Aus der Kopie des Flugtickets sei ersichtlich, dass er die letzten Tage in der Schweiz gewesen wäre.

Auf Grund dieses Antragsvorbringens hat die belangte Behörde im Rechtshilfeweg ersucht, den Bw zu befragen, wann er von Deutschland in die Schweiz abgereist sei.

Weiters wurde dem Bw im Rechtshilfeweg aufgetragen, seine Angaben durch Kopien von Reisedokumenten, Flugtickets, Hotelrechnungen oder Ähnliches zu belegen.

Die ihm im Rechtshilfeweg gestellten Fragen der belangten Behörde hat der Bw dadurch nicht beantwortet, als er keiner Ladung zur Einvernahme durch die Polizeiinspektion Altötting Folge leistete. Der Bw ist sohin auch nicht seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhaltes nachgekommen.

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unab-wendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs.2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs.3 leg.cit. hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Im vorliegenden Falle hätte die versäumte Handlung in der Berufungserhebung bestanden, welche unterblieben ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag stellt einen Rechtsbehelf gegen die Versäumung einer Prozesshandlung, im vorliegenden Fall der Berufungserhebung, dar.

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag im Zusammenhang mit einer versäumten Berufungsfrist gestellt, impliziert dies zum einen die Anerkennung der Rechtskraft des Bescheides, den der Antragsteller zu bekämpfen gedenkt, zum anderen dessen rechtswirksame Erlassung. Mit der rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides verbindet sich dabei dessen rechtswirksame Zustellung an den Adressaten.

Ereignis iSd § 71 Abs.1 AVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt. Ereignisse, die typischer Weise einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sind insbesondere Krankheit oder Unfall, Naturkatastrophen oder Ähnliches. Darüber hinaus stellen auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw Ereignisse dar, auf die ein Wiedereinsetzungsantrag gestützt werden kann.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht berechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht hätte erwartet werden können.

Unabwendbarkeit eines Ereignisses ist jedenfalls dann gegeben, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht.

Im Lichte dieser Ausführungen vermag der Bw mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Bescheides, betreffend die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages, darzutun.

Weder aus der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages wie auch aus der vorliegenden Berufung sind glaubhafte Darlegungen darüber zu entnehmen, dass ein Ereignis iSd § 71 Abs.1 der rechtzeitigen Berufungserhebung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn entgegengestanden wären.

Vielmehr steht der Bw mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung im Widerspruch sowohl zu dessen Begründung wie auch zur vorliegenden Berufung. Dies aus folgenden Gründen:

Sinngemäß wendet der Bw mit seinem Vorbringen im Ausland gewesen zu sein ein, von dem in Form der Hinterlegung erfolgten Zustellvorgang des angefochtenen Straferkenntnisses unverschuldet keine Kenntnis erlangt zu haben. Träfe dies zu, wäre die rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses und sohin dessen Erlassung erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Bw objektiv von diesem Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte die Frist für die Einbringung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis zu laufen begonnen. Die belangte Behörde hätte diesfalls zunächst über die Rechtzeitigkeit der vom Bw einzubringen gewesenen Berufung zu befinden gehabt. Bei festgestellter rechtsunwirksamer Bescheidzustellung wäre ein Wiedereinsetzungsantrag gar nicht in Betracht zu ziehen gewesen.

Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Bw aber einerseits die Rechtskraft und sohin auch die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls implizit anerkannt, andererseits aber mit der behaupteten Abwesenheit keinen der im Gesetz normierten Wiedereinsetzungsgründe darzulegen vermocht.

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit ihren an ihn im Rechtshilfeweg gestellten Fragen bemüht war, im Hinblick auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages zu klären, ob der Bw allenfalls unverschuldet von der Zustellung des Straferkenntnisses keine Kenntnis erlangt hätte oder nicht. Der Bw hat, wie schon oben angeführt, nichts zur Klärung dieser Frage beigetragen und konnte daher die belangte Behörde nach der Aktenlage zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung ihres Straferkenntnisses ausgehen.

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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