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VwSen-102666/7/Gf/Km

Linz, 24.04.1995

VwSen-102666/7/Gf/Km Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

B e r i c h t i g u n g

Im h. Erkenntnis vom 13. April 1995, Zl. VwSen102666/5/Gf/Km, hat es unter Spruchpunkt II. anstelle von "10 S" richtig "20 S" zu heißen; gleiches gilt für Pkt. 5.

der Begründung dieses Erkenntnisses.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde Schreibfehler jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im Hinblick auf § 64 Abs. 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 20 S zu bemessen ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Robert Meingaßner, Leonfeldnerstr. 51, 4040 Linz, mit RSb; 2. BPD Linz, z.Zl. Cst-14809/94-R, nachweislich.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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