Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240097/10/Gf/Km

Linz, 12.10.1995

VwSen-240097/10/Gf/Km Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E P, vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. Mai 1994, Zl. 101-6/1, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Linz vom 11. Mai 1994, Zl. 101-6/1, wurde über die Rechtmittelwerberin eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

3 Tage) verhängt, weil sie es zu verantworten habe, daß am 30. März 1993 in einer Filiale ihres Unternehmens einerseits mit unzulässigen gesundheitsbezogenen bzw. mit irreführenden Angaben bezeichneter und andererseits mangelhaft und insoweit falsch bezeichneter Tee in Verkehr gebracht worden sei; dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 7 Abs. 1 lit. c und 8 lit f i.V.m. § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG) begangen, weshalb sie gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben.

1.3. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26.

August 1995, Zl. VwSen-240097/2/Gf/Km, wurde diese Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

1.4. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.5. Mit Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 94/10/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde stattgegeben und das o.a. Erkenntnis des Oö.

Verwaltungssenates aufgehoben.

2.1. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis im wesentlichen aus, daß innerhalb der Verjährungsfrist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Inverkehrsetzung" (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 LMG) keine dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

2.2. Obwohl dieser Aspekt von der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gar nicht gerügt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat im fortgesetzten Verfahren dennoch gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an diese Sichtweise gebunden.

2.3. Daher war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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