Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310189/13/Le/Km

Linz, 03.04.2001

VwSen-310189/13/Le/Km Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des E W, W Straße 24, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.7.2000, UR96-36-1996, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.11.2000 und 28.3.2001 sowie durchgeführtem Lokalaugenschein am 28.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 10.000 S (entspricht 726,73 €) zu entrichten.
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.7.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z.1 lit.a iVm § 2 und § 4 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest am 15.4.1999 auf dem innerhalb des Ortsgebietes der Gemeinde E bei L gelegenen und als Bauland ausgewiesenen Grundstück Nr. 554/9 der KG K, das einen verwahrlosten Eindruck hinterlasse, dort ohne erkennbares Ordnungsprinzip einzelne näher angeführte Gegenstände gelagert (es folgt eine detaillierte Aufzählung dieser Gegenstände).
Diese Gegenstände gelten wegen ihrer Lagerung im Freien, auf unbefestigtem Boden, sämtlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt und ohne erkennbarem Ordnungsprinzip und in einem technischen Zustand, dass sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden können, als nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Oö. AWG. Durch diese Lagerung würden insbesondere die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt.
Er habe somit entgegen den Grundsätzen des § 4 Oö. AWG Abfälle gelagert, obwohl Abfälle und Beachtung der Ziele des § 3 leg.cit. nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern sind, dass die allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 leg.cit. berücksichtigt werden.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.7.2000, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, der Berufung Folge zu geben.
Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass es sich um überhaupt keine gefährlichen Abfälle handle, sondern um wertvolle Metallteile, die er und seine Gattin für ihren Betrieb benötigten. Seine Gattin habe auch einen Gewerbeschein für Buntmetall. Von ihrem Platz wäre ihnen sehr viel gestohlen worden, und auch in Wels wäre ihnen eine ganze Fabrik voll Metall und Maschinen geraubt oder gestohlen worden. Sie könnten sich keinen Krandreiachser-LKW für ihre Arbeiten auf ihren Platz kaufen. Die Strafverfahren bzw. Anschuldigungen wären im Großen und Ganzen verjährt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 30.11.2000 und am 28.3.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahmen. Am 28.3.2001 wurde überdies ein Lokalaugenschein am gegenständlichen Grundstück durchgeführt und dabei die vorgefundenen Abfälle mit der Auflistung im Straferkenntnis sowie in den Gutachten der Amtssachverständigen H H, Ing. E F und DI R F verglichen; dabei wurden auch die Lichtbilder, die von den drei genannten Amtssachverständigen aufgenommen worden waren, mit den Verhältnissen an Ort und Stelle verglichen.
3.2. Daraus geht hervor, dass die von den Amtssachverständigen festgestellten Zustände nach wie vor bestehen und sogar noch weitere Abfälle hinzugekommen sein dürften.
Soweit es möglich war, wurden die von den Amtssachverständigen festgestellten und beschriebenen sowie im Straferkenntnis vom 13.7.2000 aufgezählten Abfälle an Ort und Stelle gesucht und zum größten Teil auch gefunden. Das Auffinden der Abfälle war zum Teil durch die Überwucherung der Gegenstände mit Gras und Sträuchern sowie die starke Bemoosung erheblich erschwert. Es lagerten eine Unzahl von Fässern mit verschiedenartigsten Inhalten (Metallspäne, Gerümpel, udgl.) kreuz und quer durcheinander und übereinander; zum Teil waren die Fässer bereits vom Erdreich nahezu bedeckt. Es war offensichtlich, dass diese Fässer schon seit längerer Zeit dort standen und nicht mehr bewegt worden waren.
Auch eine Unzahl von Reifen der unterschiedlichsten Dimensionen lagen wirr und völlig ungeordnet durcheinander. Die Reifen waren auf Grund des hohen Alters schon offensichtlich porös, viele von ihnen waren bemoost. Bei einigen fehlte das Profil zur Gänze, bei einigen waren so starke Schäden in der Lauffläche, dass die Karkasse herausschaute. An eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser Reifen war im Ernst nicht mehr zu denken.
Die im Straferkenntnis erwähnten Tanks lagen ebenfalls noch auf dem Grundstück: Auf Grund der Beschädigungen und starken Deformierungen der dazugehörigen Deckel und Luken kann an eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vernünftig gedacht werden.
Schließlich konnte auch das LKW-Führerhaus unter Gestrüpp entdeckt werden: Auf Grund der starken Verrostungen können nicht einmal Teile davon jemals wieder bestimmungsgemäß verwendet werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von den Sachverständigen beschriebene Zustand sich den Mitgliedern der erkennenden Kammer auch beim Lokalaugenschein bot und die Auflistung der Abfälle im Straferkenntnis somit als absolut zutreffend erkannt werden konnte.
Im Gutachten des DI R F zur Frage der Störung des Ortsbildes führte dieser an, dass sich die genannten Gegenstände und Gebäude (Holzhütte) zum überwiegenden Teil im Inneren des Grundstückes befinden, welches unbefestigt und stark überwachsen ist. Insgesamt bezeichnete der Sachverstände das Grundstück als verwahrlost und durch die dauernde Lagerung von größtenteils unbrauchbaren Materialien als verunstaltet. Dadurch sei das charakteristische Erscheinungsbild des ansonsten durchschnittlich gepflegten Ortsbildes im Beurteilungsbereich auf der gegenständlichen Liegenschaft stark gestört. Die festgestellte Störung widerspreche dem § 4 Abs.7 Oö. AWG bzw. dem § 1 Z.8 AWG.
Dieser Eindruck konnte von der erkennenden Kammer beim Lokalaugenschein ebenfalls festgestellt werden. Die völlig ungeordnete Lagerung von Gegenständen, die objektiv gesehen nicht mehr verwendbar sind, lässt das Grundstück als offensichtlich verwahrlost erscheinen. Daneben befinden sich zwei Wohnhäuser, südlich anschließend die Bahnstrecke und gegenüber (über die S Straße) nördlich hinaus eine neue Siedlung. Das Grundstück des Berufungswerbers ist jedenfalls aus objektiver Sicht ein Schandfleck in dieser Umgebung.
Zu den angeführten Gegenständen gab der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass er diese noch verwenden könne, wobei anzumerken ist, dass er selbst über keinen Gewerbeschein verfügt und auch über keine Betriebsanlage. Seine Verantwortung, er könne diese Gegenstände in seinem Betrieb noch verwenden, entbehrt daher jeglicher Realität.
Die erkennende Kammer konnte an Ort und Stelle feststellen, dass die gelagerten Abfälle zum Teil schon in den Boden eingewachsen sind und insgesamt den Eindruck erweckten, als ob sie bereits seit längerer Zeit nicht bewegt worden wären. Dafür spricht auch das deutliche Überwachsen vieler Abfälle mit Gras, Gestrüpp und Sträuchern sowie die starke Bemoosung des Gerümpels.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).
4.2. Nach § 2 Abs.1 Oö. AWG sind Abfälle im Sinne dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten ist.
Die geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 2 Abs.4 Z5 Oö. AWG sind sonstige Abfälle Abfälle, die weder unter die Z3, 4 und 6 noch unter Abs.5 fallen, wie insbesondere: ...
f) von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen, und anderen gefährlichen Bestandteilen befreite Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten;
g) Altreifen;
j) sonstiger vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich.
In seiner Verantwortung und auch bei der Konfrontation mit den Abfällen an Ort und Stelle erklärte der Berufungswerber, dass diese wertvoll wären und von ihm noch verwendet werden würden.
Sohin scheidet eine Entledigungsabsicht des Berufungswerbers hinsichtlich dieser Gegenstände und somit eine Qualifizierung als Abfälle im subjektiven Sinn aus.
Allerdings wurde von den Amtssachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass diese Abfälle auf Grund der ungeschützten Lagerung im Freien und auf unbefestigtem Boden geeignet sind, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen.
Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Belange des Ortsbildschutzes in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass in Ansehung des ansonsten durchschnittlich gepflegten Ortsbildes im Beurteilungsbereich das charakteristische Ortsbild in diesem Bereich stark gestört ist. Diese Beurteilung konnte von der erkennenden Kammer beim Lokalaugenschein, weil offensichtlich, bestätigt werden.
Somit liegen gemäß § 2 Abs.1 Z2 Oö. AWG Abfälle im objektiven Sinn vor. Daran ändert auch nichts, dass vielleicht einzelne Teile davon noch einen gewissen materiellen Wert haben, da selbst dann, wenn für einzelne dieser Sachen noch ein Entgelt erzielt werden könnte, dies ihre Qualifizierung als Abfälle nicht hindert (§ 2 Abs.1 letzter Satz Oö. AWG).
Für die Lagerung von Abfällen bestimmt § 4 Oö. AWG, dass unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln sind, dass insbesondere
3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird,
7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden ...
Demnach dürfen gemäß § 7 Abs.1 Oö. AWG Abfälle nur in Sammelbehältern (§ 9 Abs.1 und § 11) oder Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs.4 Z7) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs.4 Z8), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert (§ 2 Abs.4 Z2 lit.d) werden.
Abs.2 leg.cit. bestimmt, dass Abs.1 nicht für Abfälle gilt, die ihrer Natur nach in anderer Weise als im Sinn des Abs.1 gelagert oder die im Sinn einer Verwertung abgelagert werden.
Von einer Lagerung im Sinne einer Verwertung kann bei der festgestellten Lagerung der gegenständlichen Abfälle nicht ernsthaft gesprochen werden, weil jedenfalls seit dem laufenden Verfahren, also seit April 1999 (dem Datum des ersten Lokalaugenscheines), bis zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des Unabhängigen Verwaltungssenates keine nennenswerte Bewegung der Abfälle stattgefunden hat. Überdies hat der Berufungswerber keine zur Verwertung dieser Abfälle geeignete und bewilligte Betriebsanlage; er hat auf diesem Grundstück nicht einmal Werkzeug und einen Stromanschluss, um irgendwelche Arbeiten durchführen zu können. Die gegenständlichen Abfalllagerungen dürften vielmehr auf einer ziellosen Sammlerleidenschaft des Berufungswerbers beruhen.
Sollte eine Verwertung dieser Gegenstände geplant gewesen sein, so wäre es erforderlich gewesen, diese jedenfalls vor der Witterung geschützt aufzubewahren.
Auf Grund der völlig ungeschützten Lagerung im Freien und auf unbefestigtem Boden, weithin einsehbar in einem ansonsten gepflegten Siedlungsgebiet, ist dem Gebot des § 4 Oö. AWG nicht entsprochen.
Die vom Berufungswerber behauptete, aber nicht begründete, Verjährungseinrede ist rechtlich verfehlt, weil es sich bei der unbefugten Lagerung von Abfällen um ein Dauerdelikt handelt, sodass die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt. Das strafbare Verhalten dauerte zum Tatzeitpunkt jedenfalls aber noch an.
§ 43 Abs.1 Z1 lit.a Oö. AWG bestimmt, dass, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist
1. mit Geldstrafe bis 500.000 S, wer
lit.a) entgegen den Grundsätzen des § 4 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt.
Wie oben ausgeführt hat der Berufungswerber diese ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt.
4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten, die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen, besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne das Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.
Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit jedenfalls anzunehmen ist.
Der Berufungswerber beteuert, diese "Gegenstände" noch zu benötigen. Dies stellt sich aber als Schutzbehauptung dar, da diese Sachen offensichtlich schon sehr lange unbenutzt im Freien auf diesem Grundstück liegen. Dies zeigt z.B. die starke Bemoosung an vielen dieser Abfälle. Sein Hinweis darauf, dass er diese Gegenstände noch betrieblich bzw. für weitere gewerbsmäßige und private Aktivitäten verwenden wolle, ist offensichtlich unrichtig, weil er dazu in den vergangenen Jahren schon längst Zeit gehabt hätte. Auch der Umstand, dass seit den Lokalaugenscheinen der drei Amtssachverständigen im April bzw. Mai bzw. Juni 1999 bis zum Lokalaugenschein der 11. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates die festgestellten Gegenstände weitgehend unverändert auf dem Grundstück lagen, beweist, dass der Berufungswerber an einer ordnungsgemäßen Verwendung nicht interessiert ist.
Es ist ihm daher zumindest fahrlässige Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.
4.4. Zur Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Einleitungssatz des § 43 Abs.1 Z1 Oö. AWG die Geldstrafe bis zu 500.000 S betragen kann.
Die von der Erstbehörde verhängte Strafe stellt somit 10 % des gesetzlichen Höchstausmaßes dar.
Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG festgesetzt wurde. Als straferhöhend war jedenfalls die große Anzahl von gelagerten Abfällen sowie die massive Beeinträchtigung der vom Oö. AWG geschützten Interessen des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Umwelt zu berücksichtigen.
Als mildernd konnte kein Umstand festgestellt werden. Insbesondere zeigt die Verantwortung des Berufungswerbers, dass er völlig uneinsichtig ist.
Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht widersprochen.
Für eine Anwendung des § 21 VStG war kein Raum, weil die Voraussetzungen dafür jedenfalls nicht gegeben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 10.000 S.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß
 

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;
VwGH vom 25.06.2001, Zl.: 2001/07/0081, 0082-5