Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310196/13/Le/La

Linz, 29.05.2001

VwSen-310196/13/Le/La Linz, am 29. Mai 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F S, vertreten durch Dr. M S, pA W Oberösterreich, Bezirksstelle W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.10.2000, Zl. UR96-47-1999, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.4.2001 zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben als im Spruch der Satzteil "und wie weiters am 25.01.2000 festgestellt wurde dasselbe Kfz-Wrack auf dem Grundstück . , KG. A, Gemeinde T, ebenfalls auf unbefestigtem Untergrund gelagert" zu entfallen hat.
Die verhängte Geldstrafe wird auf 18.000 S (entspricht 1.308,11 €), die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 86 Stunden herabgesetzt.
 
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.800 S (entspricht 130,81 €).
Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.
 
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Zu I.:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.10.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
 
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest in der Zeit vom 20.9.1999 bis zum 30.9.1999 an einer näher bezeichneten Stelle einen (näher konkretisierten) LKW Mercedes 608D, mit (im Einzelnen beschriebenen) starken Beschädigungen, insbesondere einem stark deformierten und undichten Treibstofftank gelagert, weiters am 25.1.2000 dasselbe KFZ-Wrack auf einem (näher bezeichneten) anderen Grundstück ebenfalls auf unbefestigtem Untergrund gelagert, sohin gefährlichen Abfall entgegen § 17 Abs.1 AWG gelagert, da die Umwelt (Boden, Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bereits verunreinigt wurde, obwohl gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) sind, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 leg.cit. vermieden werden.
 
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.10.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Im Einzelnen führte der Berufungswerber zur Begründung aus, dass es sich bei dem Abstellplatz um einen aufgeschotterten verdichteten Platz handle, der laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als Abstellplatz ausgewiesen sei.
Der gegenständliche LKW sei zwischenzeitig zur Gänze repariert und wäre sporadisch als Abschleppwagen mit Überstellungskennzeichen verwendet worden.
 
Was die ursprüngliche Deformierung des Treibstofftankes anlange, so könne dies nur mit einem Bosheitsakt von Unbekannten erklärt werden, da dieser Abstellplatz trotz Abgrenzung mittels Maschendrahtzaun jederzeit zugänglich sei. Tatsache sei, dass dieser eine Treibstofftank ab Kenntnis der Deformierung abmontiert und ordnungsgemäß entsorgt worden sei. Wesentlich erscheine, dass zu keinem Zeitpunkt weder eine Undichtheit des Tankes noch ein leicht verunreinigtes Erdreich festgestellt worden sei.
 
Es handle sich daher nicht um eine Lagerung von gefährlichen Abfällen bzw Altölen, sondern um das Abstellen eines reparaturbedürftigen Fahrzeuges, welches zwischenzeitig völlig instandgesetzt sei und wieder im Einsatz stehe.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
 
3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 19. April 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahmen.
 
Weiters legte der Berufungswerber mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 8.5.2001 die Kopie eines "Prüfberichtes" sowie die Kopie des Zulassungsscheines des gegenständlichen LKW´s vor zum Beweis dafür, dass dieser wieder instandgesetzt wurde und instandgesetzt werden konnte.
 
Ein Vergleich der Fahrgestellnummer zeigte, dass es sich um denselben LKW handelte. Laut Zulassungsschein wurde der LKW am 4.5.2001 zugelassen.
 
3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den Gutachten der Amtssachverständigen Ing. H vom 25.10.1999 und H H vom 4.10.1999 sowie aus den dabei aufgenommenen Lichtbildern steht unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der ergänzend vorgelegten Unterlagen nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:
 
Im Zuge einer anderweitigen Dienstverrichtung stellte die Erstbehörde am 10.8.1999 fest, dass auf den Grundstücken des Herrn S einige alte Kraftfahrzeuge abgestellt waren.
Am 20.9.1999 führte der kraftfahrtechnische Amtssachverständige Ing. H einen gezielten Lokalaugenschein auf diesem Grundstück durch, bei dem er hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen LKW´s Folgendes feststellte:
 
"8.) LKW, Mercedes 608 D, Fahrgestell-Nr. , Aufschrift Service K, graues Führerhaus, Aufbau für PKW-Abschleppeinrichtung, stark beschädigt (deformiert), Tür links und Führerhauseinstieg durchgerostet, Führerhaus starke Rostschäden, Treibstofftank stark deformiert und undicht, Erdreich unter Tank bereits leicht verunreinigt (Bild 6 + 7)."
"Der unter Punkt 8) im Befund angeführte LKW, Mercedes 608 weist bereits so starke Beschädigungen auf, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Da in diesem Fahrzeugwrack noch Betriebsmittel (Motoröl, Treibstoff) enthalten ist, muss eine Einstufung gemäß ÖNORM S 2001, Schlüsselnummer 35203 erfolgen.
Da aus dem gegenständlichen Fahrzeugwrack bereits Betriebsmittel austreten, ist eine baldige fachgerechte Entsorgung zu veranlassen, um eine weitere Verunreinigung des Erdreiches durch austretende Betriebsmittel zu verhindern."
 
Aus den vom Sachverständigen angefertigten Fotos ist deutlich ersichtlich, dass der vordere der beiden Treibstofftanks dieses LKW´s rostig und deformiert war; unterhalb dieses Tanks waren auf dem teilweise mit Gras bewachsenen Boden dunkle Flecken (wie von ausgeflossenem Öl) zu sehen.
 
Der Amtssachverständige für Umweltschutz führte am 30.9.1999 einen Lokalaugenschein durch. Hinsichtlich des gegenständlichen LKW stellte er fest, dass sich dieses Fahrzeug möglicherweise in einem betriebsbereiten Zustand befindet, dass er jedoch mangels fachlicher Zuständigkeit nicht beurteilen könne, ob dieses Fahrzeug als Abfall einzustufen sei.
Der Amtssachverständige für Umweltschutz fertigte ebenfalls Lichtbilder an; er beobachtete keine Ölkontaminationen des Bodens.
 
Der Berufungswerber gab bei der mündlichen Verhandlung zu diesem LKW an, dass dieser mittlerweile repariert und wieder im Einsatz sei. Zum damaligen Zeitpunkt wäre einer der beiden Tanks eingedrückt, aber nicht undicht gewesen. Es sei aber richtig, dass das Führerhaus rostig war. Er hätte das Fahrzeug vor einigen Jahren von der Fa. Krallinger gekauft. Er selbst hätte das Fahrzeug nur ein- bis zweimal im Jahr gebraucht und daher wäre es im Freien gestanden und langsam rostig geworden.
 
Auf den Vorhalt der Fotos, auf denen dunkle Flecken unter dem Tank ersichtlich waren, gab der Berufungswerber an, nicht zu glauben, dass hier etwas ausgeronnen sei. Er glaubte vielmehr, dass etwas unter den Tank geschüttet und dann das Foto angefertigt worden sei. Er habe den deformierten Tank entfernt, weil er ihm optisch nicht gefallen habe, nicht, weil er leck gewesen wäre.
 
Der Berufungswerber legte mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 8.5.2001 eine Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides (vom 2.7.1982), eine Kopie des Gutachtens gemäß § 57a Abs.4 KFG vom 3.5.2001 (Fa. S, LKW-Center-GmbH, A) sowie eine Kopie des Zulassungsscheines vom 4.5.2001, alle betreffend den gegenständlichen LKW, vor.
 
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).
 
4.2. Zur Spruchkorrektur:
Die Einschränkung des Tatzeitraumes musste deshalb erfolgen, da in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 2.2.2000 dem nunmehrigen Berufungswerber als Tatzeitraum die Zeit vom 10.8.1999 bis zum 4.10.1999 vorgeworfen worden war. In keinem weiteren Schriftsatz wurde der im Straferkenntnis angelastete Tatzeitpunkt 25.1.2000 vorgehalten, weshalb dies mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht erfolgen durfte.
Es war daher die angeblich am 25.1.2000 begangene Tat aus dem Spruch des Straferkenntnisses zu eliminieren.
 
4.3. Kernproblem des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist die Frage, ob der verfahrensgegenständliche LKW im angelasteten Tatzeitraum vom 20.9. bis 30.9.1999 als gefährlicher Abfall anzusehen war oder nicht.
 
Zur Klärung dieser Frage sind folgende rechtliche Bestimmungen maßgeblich:
 
Nach § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
 
Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann ...
 
Nach § 2 Abs.2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 3 Abs.1) geboten
1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs-gemäßen Verwendung steht oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
 
Welche Abfälle als gefährlich gelten, ist programmatisch in § 2 Abs.5 AWG, im Detail dann in der Festsetzungsverordnung geregelt. Unter der Schlüsselnummer 35203 finden sich Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl).
 
Der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik hat bei seinem Lokalaugenschein am 20.9.1999 festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche LKW bereits so starke Beschädigungen aufwies, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Er ordnete dieses Fahrzeugwrack der Schlüsselnummer 35203 zu; weiters wies er darauf hin, dass aus dem Fahrzeugwrack bereits Betriebsmittel ausgetreten waren, die das Erdreich verunreinigt hatten.
 
Der Amtssachverständige für Umweltschutz führte zu diesem Fahrzeug aus, nicht einstufen zu können, ob dieses als Abfall einzustufen ist. Er stellte keine Ölkontaminationen des Bodens fest.
 
Zu diesen beiden Aussagen ist würdigend festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen über die Abfalleigenschaft dieses LKW dem Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen zu entnehmen sind. Dieser ist fachlich zuständig zur Beurteilung der gestellten Frage, ob es sich bei diesem alten LKW um Abfall handelte oder nicht. Diese Frage hat dieser Amtssachverständige eindeutig bejaht.
Dass der Amtssachverständige für Umweltschutz keine Ölkontaminationen wahrgenommen hat, liegt möglicherweise daran, dass er sich mangels Zuständigkeit zur fachlichen Beurteilung, ob ein Altkraftfahrzeug als Abfall anzusehen ist, nicht näher mit diesem Fahrzeug auseinandergesetzt hat, weshalb ihm die Ölverunreinigung des Bodens nicht aufgefallen ist. Sie könnte inzwischen aber auch beseitigt worden sein.
 
Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige dagegen hat sich den gegenständlichen LKW sehr wohl genau angesehen, was vor allem daran ersichtlich ist, dass er auch die Fahrgestellnummer dieses Fahrzeuges aufgenommen hat. Darüber hinaus hat er seine Beobachtungen mit Lichtbildern dokumentiert; aus diesen Fotos sind die Verunreinigungen des Bodens unter dem Tank eindeutig ersichtlich.
 
Aufgrund seiner kraftfahrtechnischen Ausbildung und seiner langjährigen Beschäftigung als Amtssachverständiger für das Kraftfahrwesen ist diesem Amtssachverständigen jedenfalls zuzumuten, verlässlich feststellen zu können, ob ein altes Kraftfahrzeug Abfall ist oder nicht.
 
Der Berufungswerber dagegen hat lediglich vorgebracht, dass der gegenständliche LKW im Winter 2001 repariert wurde und nunmehr im Mai 2001 wieder für den Straßenverkehr zugelassen wurde. Dies sagt aber nichts aus über den Zustand des Fahrzeuges zum Tatzeitraum im September 1999.
Wenn auch der Berufungswerber erklärt hat, dieses Fahrzeug ein- bis zweimal im Jahr gebraucht zu haben, so hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, wie er dieses Fahrzeug gebraucht hat und in welcher Form.
In Anbetracht des relativ kleinen Grundstückes und der technischen Ausstattung dieses LKW´s als Abschleppwagen ist nicht erkennbar, dass dieser LKW auf dem Grundstück als Abschleppwagen eingesetzt worden wäre.
Dass dieses Fahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen auf öffentlichen Straßen verwendet worden wäre, ist sehr unwahrscheinlich, da auch in diesen Fällen das Fahrzeug den straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechen müsste, was auf Grund des vom Amtssachverständigen vorgefundenen und dokumentierten Zustandes jedoch ausgeschlossen erscheint. Dafür spricht auch, dass der Berufungswerber selbst im Winter 2001 eine im Hinblick auf das Gutachten des Ing. H wohl umfangreiche Reparatur durchgeführt hat.
 
Daraus ist zu folgern, dass zum Tatzeitraum der Alt-LKW in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung (§ 2 Abs.2 Z2 AWG) stand; auch eine zulässige Verwendung im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte nach dem Ende seiner bestimmungsgemäßen Verwendung konnte nicht nachgewiesen werden, weil einerseits die Feststellungen des Amtssachverständigen eindeutig dagegen sprachen und andererseits auch die nur vage Verantwortung des Berufungswerbers, das Fahrzeug ein- bis zweimal im Jahr verwendet zu haben, dafür nicht ausreicht.
 
Somit ist festzustellen, dass jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum dieser LKW Mercedes 608 aufgrund seines mangelhaften technischen Zustandes, seiner fehlenden bestimmungsgemäßen oder sonst wie zulässigen Verwendung und der von ihm ausgehenden konkreten Umweltverunreinigung als Abfall, und zwar infolge des Vorhandenseins von Betriebs- und Schmiermitteln, als gefährlicher Abfall anzusehen war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 13.4.2000, 99/07/0155) ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z.3 AWG) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr bereits die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln.
Noch mehr trifft diese Aussage des VwGH somit auf Sachverhalte wie den Anlassfall zu, wenn Betriebsmittel schon tatsächlich ausgetreten sind.
 
4.4. Daran vermag der Umstand, dass der LKW im Winter/Frühjahr 2001 wieder instandgesetzt wurde, nichts zu ändern. Dies hatte nur zur Folge, dass mit der Instandsetzung die Abfalleigenschaft dieses LKW´s wieder endete.
 
4.5. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 
Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.
 
Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb zumindest Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist.
 
 
4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.
Gerade durch den Austritt von Dieselöl kann Grundwasser in größerem Ausmaß beeinträchtigt werden. Dies insbesonders dann, wenn der Boden, auf dem das Altfahrzeug abgestellt ist, nicht flüssigkeitsdicht versiegelt ist, sondern, wie im vorliegenden Fall, lediglich geschottert ist.
 
Die Herabsetzung der verhängten Strafe ist durch den Wegfall eines Tattages erforderlich.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
Zu II.:
 
Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.
Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß
 
 

Beschlagwortung:
Autowrack