Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104785/8/BR

Linz, 20.08.1997

VwSen-104785/8/BR Linz, am 20. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G, vertreten durch Dr. N Rechtsanwalt, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 15. Mai 1997, Zl.: VerkR96-19950-1-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 20. August 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 15. Mai 1997, Zl.: VerkR96-19950-1-1995, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 15.11.1995 um 09.44 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen, auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von S. bei km 237,900 die auf Autobahnen zulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Meßergebnis gestützt. Sie führte ferner aus, daß der Meldungsleger dieses Meßgerät sachgemäß eingesetzt hatte und dieses auch geeicht gewesen sei.

2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung das ihm angelastete Verhalten und führt nachfolgendes aus: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 15.05.1997, VerkR 9619950-1-1995, womit mir angelastet wird, am 15.11.1995 um 09.44 Uhr den PKW ) auf der A 1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von S. bei Km 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten zu haben, das Rechtsmittel der B E R U F U N G an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und führe diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalte und Umfange nach wegen Mangelhaftigkeit/Rechtswidrigkeit bekämpft.

Bereits in meinem Stellungnahmeschriftsatz vom 19.11.1996 habe ich ausgeführt wie folgt: Zu den vorgelegten Kalibrierungsfotos ist auszuführen, daß diese nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung betreffen können. Sowohl aus der Anzeigeerstattung vom 01.12.1995 des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen, GZP 6886/95, wie auch aus dem im Akt erliegenden Radarlichtbild ist zu entnehmen, daß mir eine Verwaltungsübertretung am 15.11.1995 angelastet wird.

Die vorgelegten Kalibrierungsfotos weisen eindeutig den Datumsvermerk 13.11.1995 und nicht 15.11.1995 auf. Dies ist eindeutig daraus ersichtlich, daß der Schriftzug bei der Ziffer 1139 bei der Zahl 13 ident mit dem Schriftzug bei der Ziffer "3" bei der Zahl 130 km/h ist. Die Tatsache, daß nicht das Datum "15.11. 1995" sondern "13.11.1995" aufscheint, ist auch eindeutig dadurch bewiesen, da die Ziffer "5" bei der Zahl "95" einen eindeutig anderen Schriftzug aufweist.

Es wird sohin wiederholt der A N T R A G auf Auswertung der bezughabenden Kontrollfotos betreffend den angeblichen Vorfallstag vom 15.11.1995 vor Durchführung der gegenständlichen Messung um 09.44 Uhr. Sollten diese Kalibrierungsfotos nicht vorliegen, ist das Vorliegen einer Fehlmessung indiziert.

Weiters wird gestellt der A N T R A G auf Einholung eines grafologischen Gutachtens zum Beweise dafür, daß auf den vorgelegten Kalibrierungsfotos das Datum 13.11.1995 und nicht 15.11.1995 vermerkt ist.

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen ist überdies unverzüglich nach der Radaraufnahme ein zweites Kontrollfoto anzufertigen. Da dieses zweite Kontrollfoto, welches unverzüglich nach dem ersten Radarfoto vom 15.11.1995, 09.44.30 Uhr anzufertigen gewesen wäre, bisher noch nicht vorgelegt wurde, wird ausdrücklich wiederholt der A N T R A G auf Vorlage dieses zweiten Kontrollfotos vom Meßvorgang. Aus diesem Lichtbild müßte ersichtlich sein, daß ein zweites Fahrzeug abgebildet ist, welches die Messung sohin beeinflußte.

Wenn das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen in ihrer schriftlichen Äußerung vom 13.10.1996 ausführt, der bereits vorgelegte Eichschein vom 27.04.1994 stimme mit dem zur Tatzeit verwendeten Radargerät überein, so reicht diese alleinige Behauptung nicht aus.

In diesem Zusammenhang wird gestellt der A N T R A G dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen aufzutragen entsprechende Beweisurkunden für diese Behauptung beizubringen, da sowohl auf dem Radarlichtbild wie auch der Anzeigeerstattung lediglich von der Feststellung mittels Radargerät Multa Nova 6F die Rede ist. Die Bauartbezeichnung MU VR 6FM läßt auf eine andere Bauart und sohin ein anderes Gerät schließen. Allenfalls ist es unerläßlich den Meldungsleger ergänzend einzuvernehmen.

Nach Vorlage des nunmehr erneut angeforderten zweiten Kontrollfotos ist es erforderlich den Akt einem technischen Sachverständigen vorzulegen und wird in diesem Zusammenhang sohin wiederholt der A N T R A G auf Vorlage der Betriebsanleitung samt der gesamten Lichtbildauswertungen inkl. zweitem Kontrollfoto an den technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß eine Fehlmessung wegen eines Fehlwinkels gegeben ist - unter Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen.

Es wird darauf verwiesen, daß all diese Anträge unterblieben sind, obwohl sie wesentlich für die abschließende strafrechtliche Beurteilung gewesen wären, womit das Verfahren mangelhaft und die Entscheidung rechtswidrig blieb.

Vor allem ist hinsichtlich des tatsächlichen Vorfallenheitstages 13.11.1995 zwischenzeitig bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

- der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht; - die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde; - die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde; - die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht begangen wurde; - optimale Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr); - die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen; - es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist; - sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde (keine noch höhere Geschwindigkeit eingehalten wurde); - die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

Es werden sohin abschließend gestellt nachfolgende A N T R Ä G E :

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Vöcklabruck, VerkR 96-19950-1-1995 vom 15.05.1997 ersatzlos beheben; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; in eventu Aussprache einer gesetzeskonformen milden Strafe; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VSTG.

G, am 17.06.1997 G" 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war infolge der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens und des gesonderten Antrages erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96/19950-1-1995, zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch Vernehmung des RevInsp. S als Zeugen, sowie die auszugsweise Verlesung der Verwendungsrichtlinie des Geschwindigkeitsmeßgerätes "Multanova F6" und die Vorlage der Gendarmerieaufzeichnungen im Hinblick auf den Einsatztag. 5. Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber zur fraglichen Zeit das Fahrzeug an der fraglichen Stelle lenkte. Dem Meßergebnis folgend betrug der Meßwert 195 km/h, wobei unter Berücksichtigung der sogenannten Verkehrsfehlergrenze von einer Fahrgeschwindigkeit von 185 km/h auszugehen ist.

Diese Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels geeichtem Radarmeßgerätes der "MULTANOVA 6F NR 511". Die Aufstellung erfolgte am Pannenstreifen neben einer Lärmschutzwand, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß der Radarwinkel (mit 22 Grad) und der Fotowinkel (mit 16 Grad) nicht eingehalten worden wäre. Das Meßgerät wurde dabei mit der Justiereinrichtung justiert und nach dem Einschalten der sogenannte "Quarztest" durchgeführt. Damit ist eine Selbstkontrolle des Gerätes verbunden. Schließlich wurde der Grenzwert mit 148 km/h eingestellt und zuletzt das Gerät auf "Meßbefehl" umgeschaltet. Beim sogenannten Kontrollfoto erschienen sämtliche Anzeigen am Display.

5.1. Das durchgeführte Beweisverfahren hat keinen Anhaltspunkt für eine mangelnde Funktionsfähigkeit des Meßgerätes erbracht. Der Zeuge RevInsp. S legte im Zuge der Verhandlung dar, daß er seit zehn Jahren mit dieser Materie vertraut und nach einer Einschulung ständig mit Radarmeßgerät (Radarmessungen) betraut ist. Seine Angaben zur sachgemäßen Bedienung bzw. Aufstellung des Meßgerätes, welche unter Vorweis auch noch des Einsatzprotokolls im Rahmen der Berufungsverhandlung auch jeden Zweifel über den Vorfallstag beseitigten, waren in jede Richtung hin überzeugend. 5.1.1. Demgegenüber konnte den teilweise routinemäßig anmutenden vorgetragenen Bedenken des Berufungswerbers keine inhaltliche Relevanz zuerkannt werden. Der Einwand im Hinblick auf einen allfälligen Irrtum in der Tatzeit durch eine nicht ganz deutlich geschriebene Ziffer konnte zweifelsfrei geklärt werden. Grundsätzlich ist noch zu bemerken, daß sich schon aus der typischen Beschaffenheit einer Autobahn ergibt, daß bei ordnungsgemäßer Aufstellung eines geeichten und für Geschwindigkeitsmessungen entwickelten und erprobten Gerätes ohne entsprechende Indikatoren von einer Fehlfunktion eines solchen Gerätes eben nicht ausgegangen werden muß. Letztlich wurden auch seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers die ursprünglichen Einwände nicht mehr aufrecht erhalten. Auch wurde dem Inhalt in der Berufungsverhandlung in Auszügen verlesenen Bedienungsanleitung durch den Berufungswerbervertreter nichts entgegengehalten. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwidigkeit auf Autobahnen beträgt gemäß § 20 Abs.2 StVO 130 km/h. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Auch das Unterbleiben der Beischaffung der Bedienungsanleitung durch die Behörde ist kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß - entgegen der diesbezüglichen Zeugenaussage des Meldungslegers - bei der Aufstellung und Bedienung des Radargerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sei VwGH 20.3.1991 Zl. 90/02/0203).

6.1.1. In einer jüngeren Entscheidung (VwGH 16.3.1994, Zl. 93/03/0317) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß auch ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Irgendwelche konkrete Fehler des Gerätes wurden auch hier vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. 7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Vorweg ist festzustellen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h weder mit einem "Versehen" begründbar noch entschuldbar ist. Vielmehr deutet eine solche Fahrgeschwindigkeit, auch wenn dadurch niemand unmittelbar nachteilig betroffen wurde, zumindest auf Gleichgültigkeit gegenüber diesen gesetzlich geschützten Rechtsgut hin. Grundsätzlich gilt es der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung Einhalt zu gebieten, sodaß diesem Phänomen daher grundsätzlich mit spürbaren Strafen zu begegnen ist. Zumindest spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

7.1.1. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe unter bloßer Ausschöpfung des untersten Drittels des gesetzlichen Strafrahmens ist auch angesichts der Annahme eines fiktiven Monatseinkommens von bloß 2.500 DM keinesfalls als überhöht, sondern vielmehr noch als gering bemessen zu erachten. Daher konnte selbst bei den durchaus zuzuerkennenden Milderungsgründen der bisherigen Unbescholtenheit und des bereits längeren Zurückliegens dieser Tat diesem Strafausmaß nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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