Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310206/2/Tau/La

Linz, 08.05.2001

VwSen-310206/2/Tau/La Linz, am 8. Mai 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D M, N 69a, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.3.2001, Zl. UR96-26-2000/Pc, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Begriff "Sammelbehälter" durch die Wendung "Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen" ersetzt wird.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S (entspricht  29,07 Euro) zu entrichten.
  4.  

 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idgF
Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Zu I.:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.3.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit. b Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.
 
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen L- am 26.9.2000, in der Zeit zwischen 14.30 und 15.05 Uhr, in 4 T, beim Haus Am N 2 und beim Haus Am N 29, jeweils 6 Stück alte PKW-Reifen bei Sperrmüllsachen abgelagert und somit entgegen § 7 Abs. 1 Oö. AWG Abfälle außerhalb von in Betracht kommenden Sammelbehältern abgelagert.
 
In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen der Gang des Ermittlungs-verfahrens dargestellt. Da trotz Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.1.2000 seitens des Berufungswerbers keine Stellungnahme erfolgte, habe die Erstbehörde aufgrund der Aktenlage entschieden. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, dass aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens vom 16.10.2000 einwandfrei feststeht, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Strafbemessung wurde ausführlich begründet.
 
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.3.2001, in der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In seiner Begründung, in der der Tatvorwurf ausdrücklich bestritten wird, führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, er habe sein Fahrzeug mit dem Kz. L- am 26. 9.2000 vor den Häusern Am N 2 und 29 in T angehalten, um von dort Autoreifen, die anlässlich einer Sperrmüllsammlung dort gelagert waren, mitzunehmen. Er habe ein paar Reifen mitgenommen, die beschädigten jedoch nicht.
Der Anzeiger habe wahrscheinlich gedacht, der Berufungswerber wolle die Autoreifen am angeführten Ort abladen, er habe sie jedoch mitnehmen und anschließend nach Jugoslawien bringen wollen. Diese Angaben könne sein Sohn Herr Z M, der bei der gegenständlichen Tat dabei gewesen sei, bestätigen.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
 
3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte nach § 51e Abs.3
Z3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
 
Ein der Behörde namentlich bekannter Anrainer erstattete am 26.9.2000 um 15.05 Uhr fernmündlich Anzeige, da er beobachtete, wie zwei Männer Altreifen aus dem Auto mit dem behördlichen Kennzeichen L- ausluden und zum Sperrmüll legten. Nachdem der Anzeiger den Berufungswerber aufgefordert hatte die Altreifen wieder mitzunehmen, fuhr dieser kommentarlos davon. Etwa zur selben Zeit ersuchte die Stadtsicherheitswache T den Gendarmerieposten T um Ausforschung des Lenkers des PKW mit dem Kennzeichen L-, da eine weitere Anzeigerin beobachtet hatte, wie ebenfalls zwei Personen beim Haus N 2 in T Altreifen beim Sperrmüll abluden und anschließend mit dem genannten PKW, der auf den Berufungswerber zugelassen ist, wegfuhren.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied.
Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen .
 
4.2. Gemäß § 2 Abs.1 Oö. AWG sind Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
  2. deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten ist.
  3.  

Nach § 2 Abs.4 Z5 Oö. AWG sind "sonstige Abfälle" Abfälle, die weder unter die
Z 3, 4 und 6 noch unter Abs. 5 fallen, wie insbesondere lit.g) Altreifen.
 
§ 7 Abs. 1 Oö. AWG normiert, dass Abfälle nur in Sammelbehältern (§ 9 Abs.1 und § 11) oder Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs.4 Z7) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs.4 Z8), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert ( § 2 Abs.4 Z2 lit.d) werden dürfen.
Gemäß § 7 Abs.2 Oö. AWG gilt Abs. 1 nicht für Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als im Sinn des Abs. 1 gelagert oder die im Sinn einer Verwertung abgelagert werden.
 
Die anzuwendende Strafbestimmung des § 43 Abs.1 Z2 lit.b Oö. AWG lautet:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 100.000 Schilling zu bestrafen, wer entgegen § 7 Abs. 1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert.
 
Gemäß § 8 Abs.2 Oö. AWG hat die Sammlung (Erfassung) von sperrigen Abfällen durch die Gemeinde mindestens einmal im Jahr unter Zugrundelegung des Holsystems zu erfolgen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Gemeinden, in denen Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und in denen diese Abfälle überdies gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden.
 
Altreifen sind jedoch "sonstige Abfälle" im Sinn des § 2 Abs.4 Z5 lit.g Oö. AWG; sie sind nicht als "sperrige Abfälle" im Sinn des § 2 Abs.4 Z4 Oö. AWG zu werten, was zur Folge hat, dass Altreifen schon ex lege nicht von der Verpflichtung der Gemeinde zur Sammlung von sperrigen Abfällen umfasst sind. Daher ist in der Abfallordnung der Stadtgemeinde T bestimmt, dass Altreifen bei der Sperrmüllsammlung nicht abtransportiert werden.
 
Altreifen sind aufgrund ihrer Qualifikation als "sonstige Abfälle" vom Abfallerzeuger selbst grundsätzlich über Sammeleinrichtungen (zB Rückgabe beim Reifenhändler) bzw. Abfallbehandlungsanlagen zu entsorgen; sie dürfen, weil sie keine sperrigen Abfälle sind, nicht im Rahmen von Sperrmüllsammlungen abgelagert werden.
 
Es steht fest, dass die Bereiche vor dem Haus Am N 2 und vor dem Haus Am N 29, beide in T, weder als Sammeleinrichtung gemäß § 2 Abs.4 Z7 Oö. AWG noch als Abfallbehandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs.4 Z8 Oö. AWG anzusehen sind. Der Berufungswerber hat jedoch jeweils sechs Stück alte PKW-Reifen an den angeführten Orten abgelagert. Damit hat er den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
 
4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Bei Ungehorsamsdelikten besteht die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136). Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt somit zur Strafbarkeit, wenn der Täter im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
 
Im gegenständlichen Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 7 Abs.1 Oö. AWG , welche ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt, kein Verschulden trifft.
Dem Berufungswerber ist vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend erkundigt hat, welche abfallrechtlichen Vorschriften für die Entsorgung von Autoreifen einzuhalten sind. Dass der Berufungswerber dies unterlassen hat, ist ihm jedenfalls als Fahrlässigkeit anzurechnen.
 
4.4. Der Verantwortung des Berufungswerbers, er hätte Autoreifen von der Sperrmüllsammlung vor dem Haus Am N 2 mitgenommen, wird Folgendes entgegengehalten:
Aufgrund des unter 3.2. festgestellten Sachverhaltes und der Tatsache, dass zwei Personen unabhängig voneinander aufgrund ihrer Beobachtungen inhaltlich die gleiche Anzeige erstatteten, steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber zum angeführten Tatzeitpunkt die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
 
Seine Verantwortung dahingehend, er hätte die Altreifen nicht abgelagert, sondern in sein Auto eingeladen, um sie nach Jugoslawien mitzunehmen, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Schutzbehauptung gewertet, weshalb auch auf eine Zeugeneinvernahme des Sohnes des Berufungswerbers, Herrn Z M, verzichtet wurde. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Berufungswerbers sprechen die Beobachtungen der beiden Zeugen und die Tatsache, dass die T Bevölkerung weiß, dass in T laut Abfallordnung Altreifen bei der Sperrmüllsammlung nicht abtransportiert werden und somit vom Grundeigentümer kostenpflichtig zu entsorgen wären, weshalb es als äußerst unwahrscheinlich angesehen wird, dass anlässlich einer Sperrmüllsammlung an zwei Orten Altreifen abgelagert worden wären.
 
4.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese von der Erstbehörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.
Dabei war gemäß § 43 Abs.1 Z2 Oö. AWG von einem Strafrahmen bis zu 100.000 S auszugehen. Die Höhe der Strafe, die sich ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, war erforderlich, um den Berufungswerber auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn in Zukunft zu gesetzeskonformem Verhalten zu veranlassen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG waren nicht gegeben.
 
4.6. Die geringfügige Korrektur des Spruches der Erstbehörde erfolgte zur Anpassung an die Terminologie des § 7 Abs.1 Oö. AWG.
 
Zu II.:
 
Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 

D r. L e i t g e b
 
 

Beschlagwortung: Altreifen; sonstige Abfälle Sperrmüllsammlung

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