Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310211/2/Ga/Mm

Linz, 16.10.2001

VwSen-310211/2/Ga/Mm Linz, am 16. Oktober 2001

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M H in G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Juli 2001, Zl. UR96-2-2001, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997- OÖ. AWG 1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 200 öS (entspricht 14,53 Euro) zu leisten.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Juli 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe "in der Zeit von 1. Dezember 2000 bis 4. Dezember 2000 im Bereich der ehemaligen Mistlagerstätte des Anwesens R, Zeitungen, Wischtücher, Jogurtbecher, Käsedosen, ("Philadelphia"), Gulaschdosen, Schokokesksverpackungen, Knorr-Packerlsuppen, Lotto-Scheine, Punica-Getränkeflaschen, Cappy-Saftpackerl, Tablettenpackungen, Verpackungsmaterial, Mich-Tetra-Packungen und sonstiges Altpapier wie Entschuldigungsschreiben, Adresszetteln mit Entledigungsabsicht als Abfälle (Hausabfälle im Sinne des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997) außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage abgelagert."
Dadurch habe er § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.b OÖ. AWG 1997 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Tat bestreitende Berufung, hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Die belangte Behörde hat mit dem über die Anzeige des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis vom 2. Februar 2001 zu führen gewesenen Ermittlungsverfahren, in das der Berufungswerber unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte einbezogen war, die objektive Tatseite hinreichend geklärt. Die Feststellung des dem Schuldspruch im Einklang mit der Aktenlage als maßgebend zugrunde gelegten Sachverhaltes gründete sich auf den Inhalt der mit Beweisfotos und Bescheinigungsmittel versehenen Anzeige, auf die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten in seinem Einspruch zur Strafverfügung und auf seine Vernehmung im ordentlichen Verfahren. Die Beweiswürdigung wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend § 60 AVG (§ 24 VStG) dargetan; sie ist schlüssig. Darauf gestützt hat die belangte Behörde in der Rechtsbeurteilung die Tatbestandsmäßigkeit zutreffend angenommen. Auch in der Beurteilung der subjektiven Tatseite mit der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
 
Dem gegenüber beschränkte sich der Berufungswerber mit einem schlichten Abstreiten des ihm angelasteten Verhaltens. Behauptungen konkreten Inhalts, die Zweifel an der Sachverhaltsannahme, in Sonderheit an seiner Täterschaft hätten wecken können, bringt er nicht vor. Abgesehen davon vermochte er auch schon vor der Strafbehörde nicht plausibel zu machen, dass und warum er Opfer eines, von ihm im Zuge seiner Rechtfertigung angedeuteten, durch "sonstige Familienangehörige" oder Dritte bewirkten Bosheitsaktes geworden hätte sein können.
 
Aus allen diesen Gründen - die Strafhöhe wurde konkret nicht bekämpft; vom Tribunal aufzugreifende Ermessensfehler hinsichtlich ihrer Festsetzung lagen nicht vor - war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner

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