Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320092/2/Li/Ha

Linz, 22.09.2003

VwSen-320092/2/Li/Ha Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn A.S., Geschäftsführer der Firma S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Juli 2002, Zl. Ge96-32-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die zu 1. verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt und die zu 2. verhängte Geldstrafe auf 400 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 60 Euro (d.s. 10% der verhängten Geldstrafe); zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.Juli 2002, Ge96-32-2001, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 42 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 5 Z. 11 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBL. Nr. 35/1999 i.V.m. § 7 VStG 1991 i.d.g.F. Geldstrafen in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt, gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe (gesamt 120 Euro) verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S. und sohin als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der geltenden Fassung zu verantworten, dass durch die Fa. S. in einem Zeitraum zwischen 2. und 8.4.2001 (14. Kalenderwoche) vorsätzlich Beihilfe geleistet wurde, dass Herr E.R., in einem Zeitraum zwischen 2. und 8.4.2001 (14. Kalenderwoche) auf den Grundstücken Nr. 1460/4, 1462/5, KG A., Gemeinde S., im Grünland

  1. auf einer Fläche von 1600 und einer Tiefe von 1 - 3 m Schotter im Ausmaß von ca. 2400 m³ gewonnen und damit eine Schotterentnahmestelle im Grünland eröffnet hat, ohne dafür im Besitze der erforderlichen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 5 Z. 11 Oö. NSchG 1995 zu sein, und
  2. durch Ablagerung von Aushub und Erdmaterial auf den oben zitierten Grundstücken auf einer Gesamtfläche von ca. 5600 und der Veränderung der Höhenlage bis zu 3,6 m geländegestaltende Maßnahmen im Grünland durchgeführt hat, ohne dafür im Besitze einer natur- und landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 5 Z. 15 Oö. NSchG 1995 zu sein.

2. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Einspruch (richtig: Berufung) vom 5.8.2002, mit dem beantragt wird, die Strafhöhe herabzusetzen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass Herr E.R. als Grundeigentümer die Anordnung der landschaftlichen Begradigung seines Wiesengrundstückes bzw. die Auffüllung desselben zugestanden und in der Zwischenzeit die naturschutzrechtliche Bewilligung nachgereicht habe. Somit sei die Angelegenheit durch Herrn R. bereits bereinigt. Der Bw sehe weiters sein Vergehen als geringfügig an.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG abgesehen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S (nunmehr 7.000 Euro) zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 5 ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 5 Z. 11 Oö. NSchG 1995 bedarf die Eröffnung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- und Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 für einen Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen dazu im Grünland einer natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 5 Z. 15 Oö. NSchG 1995 bedarf die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen und Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 im Grünland einer natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung der Behörde, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird.

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig geworden und es ist der erkennenden Berufungsbehörde daher verwehrt, eine andere rechtliche Beurteilung (Korrektur) hinsichtlich des Schuldspruches vorzunehmen, auch wenn das Vorliegen einer Idealkonkurrenz in der erstinstanzlichen Entscheidung offensichtlich nicht berücksichtigt wurde.

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dem gemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde von Sorgepflichten für zwei Kinder, einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 30.000 bis 35.000 S, einem 25 %igen Firmenbesitz, Firmenschulden und von sonst keinem Vermögen aus. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen hat sie insbesondere auf die Unbescholtenheit und das sofortige Geständnis Bedacht genommen. Als erschwerend wurde der durchaus erhebliche Umfang des Eingriffes (geländegestaltende Maßnahme auf einer Gesamtfläche von 5600 ) gewertet. Die festgesetzten Strafhöhen wären aus spezialpräventiver Sicht jedenfalls als schuldangemessen anzusehen.

Diesen Ausführungen ist nicht entgegenzutreten und sie wurden auch in der Berufung konkret nicht bestritten. Wesentlich für die Herabsetzung der Strafe war jedoch, dass die gegen den Bw verhängten Geldstrafen in keiner angemessenen Relation zu der gegen den Grundeigentümer verhängten Geldstrafe steht. So wurde gegen den Bw, der die ihm vom Grundeigentümer aufgetragenen Arbeiten mit Hilfe seiner Betriebsmittel im Sinne einer Beitragstäterschaft durchgeführt hat, zwei Geldstrafen von insgesamt 1.200 Euro verhängt. Gegen den Grundeigentümer, von dem die Initiative zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausging, wurde hingegen lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) verhängt. Die Verhängung derart unterschiedlich hoher Geldstrafen ist aus der Sicht des Verwaltungssenates unter keinen Umständen erklärbar. Dass der Bw als Beitragstäter um ein Vielfaches höher bestraft wird als der eigentliche Initiator der Verwaltungsübertretung mangelt jeglicher Rechtfertigung.

Die Strafhöhe war weiters - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig, um den Bw von weiteren Übertretungen gegen das OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz abzuhalten, da keine einschlägigen Vorstrafen gegen den Bw vorliegen, was auf rechtskonformes Verhalten schließen lässt. Darüber hinaus liegt bereits seit Ende November 2001 eine rechtskräftige natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung der belangten Behörde vor, mit der die in Spruchpunkt 2. vorgeworfene geländegestaltende Maßnahme nachträglich genehmigt wurde. Dies lässt darauf schließen, dass der Unrechtsgehalt im konkreten Fall eher gering war, da das inkriminierte Verhalten später von der zuständigen Behörde durch Bescheid genehmigt wurde.

Zudem ist das umfassende Geständnis und sein gesetzeskonformes Verhalten seit der Tatbegehung besonders zu berücksichtigen. Es musste daher das Geständnis und die Reue des Bw (iSd § 34 Z 17 StGB) sowie das lange Wohlverhalten (iSd § 34 Z.18 StGB) seit der Tatbegehung im April 2001 als strafmildernd gewertet werden. Es waren daher die verhängten Geldstrafen um die Hälfte herabzusetzen. Diese Strafen war aber erforderlich, um ein gesetzeskonformes Verhalten beim Bw zu erzielen. Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen bzw. neu zu bemessen. Es ist daher das nunmehr festgesetzte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst. Eine weitere Herabsetzung war nicht zu rechtfertigen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht in Erwägung zu ziehen, weil die hierfür kumulativ notwendigen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Der Bw hat im gegenständlichen Fall genau jenen Unwert der Tat, die unter Strafe gestellt wird, erfüllt.

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war ebenfalls nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Weil der Bw im Hinblick auf das Strafausmaß Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich in Anbetracht der nunmehr festgesetzten Geldstrafe auf 60 Euro, ds 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beihilfetäterschaft, Relation der Strafe zu der des unmittelbaren Täters

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