Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390105/2/Gf/Km

Linz, 06.10.2001

VwSen-390105/2/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 2001
DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. K D, vertreten durch die RAe Dr. J B, Dr. J H und Mag. B T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. August 2001, Zl. EnRo96-1-8-2001, wegen einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. August 2001, Zl. EnRo96-1-8-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass diese vorsätzlich damit begonnen habe, Schotter ohne die dafür erforderliche Bergbauberechtigung zu gewinnen; dadurch habe er eine Übertretung des § 193 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl.Nr. I 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 197/1999 (im Folgenden: MinRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 29. August 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die GmbH des Beschwerdeführers zwar über eine wasser- und naturschutzrechtliche sowie über eine bergrechtliche Gewinnungsbewilligung, nicht jedoch auch über den - da die Übergangsbestimmung des § 204 MinRG nicht zum Tragen komme - zusätzlich erforderlichen Gewinnungsbetriebsplan verfüge. Dass der Rechtsmittelwerber aber tatsächlich eine Schottergewinnung beabsichtige, sei insbesondere im Zuge eines Lokalaugenscheines zweifelsfrei festgestellt worden.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien die vorsätzliche Begehungsweise als erschwerend zu werten und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich weder der Firmensitz der von ihm vertretenen GmbH noch sein privater Wohnsitz innerhalb des Sprengels der einschreitenden Behörde befinde und diese sohin zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen sei. Außerdem sei durch den Eingriff lediglich die Humusschicht in einer Stärke von maximal 30 cm Tiefe abgezogen und in der Folge ein Wall in einer Höhe von höchstens 1 Meter aufgeschüttet worden; derartige Erdbewegungen seien aber vom MinRG von vornherein nicht erfasst. Eine Schottergewinnung wäre demgegenüber erst nach Abtragung des ca. 2 Meter dicken Zwischenbodens tatsächlich möglich gewesen. Im Übrigen liege ohnehin eine auf Grund der Übergangsbestimmung des § 204 MinRG gültige Gewinnungsbewilligung vor; gegen den diesbezüglichen, mit einem Wiederherstellungsauftrag verbundenen Einstellungsbescheid sei hingegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anhängig.
 
Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls eine Herabsetzung der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. EnRo96-1-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
4. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 193 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 1 MinRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der grundeigene mineralische Rohstoffe aufsucht oder gewinnt, ohne hiefür über eine Bergbauberechtigung zu verfügen.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, über die erforderliche, nämlich die weiterhin aufrechte bescheidmäßige Berechtigung der Berghauptmannschaft Salzburg vom 10. Juni 1996, Zl. 22240/5/96, zu verfügen.
 
Damit ist er aus folgenden Gründen im Recht:
 
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 204 MinRG gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 MinRG (für den Gewinnungsbetriebsplan) für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen Mineralstoffen zählen, schon von Gesetzes wegen als erteilt.
 
Zwar stellt § 204 zweiter Satz MinRG in diesem Zusammenhang die Verpflichtung auf, dass der Bergbauberechtigte der Behörde bis zum 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen hatte; entgegen der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vertretenen Rechtsauffassung knüpft der Gesetzgeber an die allfällige Nichterfüllung dieser Verpflichtung jedoch keineswegs den Wegfall der Genehmigungserteilung i.S.d. § 204 erster Satz MinRG.
 
Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer sohin über einen aufrechten Gewinnungsbetriebsplan.
 
4.3. Dazu kommt, dass nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gerade die Frage offen bleibt, nach welcher der beiden sich aus § 193 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 1 MinRG ergebenden Alternativen ("Aufsuchen" oder "Gewinnen") der Rechtsmittelwerber eigentlich hätte bestraft werden sollen, wenn ihm zur Last gelegt wird, "vorsätzlich begonnen zu haben, den grundeigenen mineralischen Rohstoff ‚Schotter' zu gewinnen".
 
Nach 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muss die Tat jedenfalls in der Weise hinreichend konkretisiert werden, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung wirksam ausgeschlossen ist (vgl. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Wien 1996, 969 ff, m.w.N.).
 
Diesem Erfordernis wird aber der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus dem vorangeführten Grund nicht gerecht.
 
4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 
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