Linz, 17.11.2001
VwSen-390107/2/Gf/Km Linz, am 17. November 2001 DVR.0690392
B E S C H L U S S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des Einspruches der M H, W. 16, 4 M, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. Oktober 2001, Zl. Prü96-2-2001-GRM, wegen einer Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes zu Recht erkannt:
Der Einspruch wird dem Bezirkshauptmann von Wels-Land zurückgestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.
Begründung:
1. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. November 2001, Zl. Prü96-2-2001-GRM, wurde dem Oö. Verwaltungssenat der Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. Oktober 2001, Zl. Prü96-2-2001-GRM, "zur Berufungsentscheidung vorgelegt".
2. Die belangte Behörde hat dabei offenkundig die Bestimmung des § 49 VStG übersehen, wonach es sich bei einem Einspruch gegen eine Strafverfügung um ein sog. nicht devolutives Rechtsmittel handelt; über den gegenständlichen Einspruch hat daher die Erstbehörde selbst zu entscheiden.
3. Der Einspruch war daher der belangten Behörde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber zurückzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
Dr. G r o f