Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-400061/3/Gf/Ri

Linz, 12.12.1991

VwSen - 400061/3/Gf/Ri Linz, am 12. Dezember1991

DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des H C, Wiener vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V S, L wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion L beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem vorliegenden, am 4. Dezember 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz behauptet der Beschwerdeführer, einerseits durch die Anhaltung in Schubhaft vom 22. November 1991 bis 26. November 1991 und andererseits durch die Inschubhaftnahme vorausgehender Verwahrung am 22. November 1991 bis 15.00 Uhr jeweils in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

2. Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in mittlerweile ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. zuletzt VwSen-400060 vom 4.12.1991 mwN), gründet sich die Beschwerde gegen die mit einem Bescheid angeordnete Schubhaft auf Art. 129a Abs.1 Z.3 B-VG, die Beschwerde gegen eine ohne bescheidmäßige Grundlage angeordnete Festnahme und Anhaltung hingegen auf Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG. Demgemäß hatte im vorliegenden Fall, wo sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft als auch gegen die dieser vorangehenden Vermahnung Beschwerde geführt wird, hinsichtlich des letzteren Beschwerdegegenstandes eine gesonderte Entscheidung zu ergehen (vgl. VwSen-420006 vom heutigen Tag).

3. Gemäß § 5a Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.2 Z.4 AVG haben Schubhaftbeschwerden insbesondere die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung die keiner Mängelbehebung zugänglich ist, sodaß deren Nichterfüllung von vornherein zur Zurückweisung führen muß.

4. Da die vorliegende Beschwerde keine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit enthält, war diese sohin - zumal die Beschwerdefrist ohnedies noch offen ist - gemäß § 67c Abs.2 Z.4 und Abs.3 AVG i.V.m. § 67d Abs.1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

(Dr. Grof)