Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400188/8/Gf/Hm

Linz, 18.03.1993

VwSen-400188/8/Gf/Hm Linz, am 18. März 1993

DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Braunau beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung:

1. Mit dem am 2. März 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingebrachten Schriftsatz wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Braunau.

Am 17. März 1993 hat der Beschwerdeführer durch seine Gattin mitgeteilt, daß er seine Beschwerde zurückzieht.

2. Das gegenständliche Verfahren war daher - weil es sich um ein öffentliches und um ein Mehrparteienverfahren handelt - mit Bescheid einzustellen (vgl. dazu R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1991, RN 373 ff).

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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