Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400496/5/Kl/Rd VwSen400497/3/Kl/Rd

Linz, 06.02.1998

VwSen-400496/5/Kl/Rd

VwSen-400497/3/Kl/Rd Linz, am 6. Februar 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der V, geb. 1.1.1972, alias K, geb. 12.1.1969, alias D, ghanesische Staatsangehörige, auch namens ihres ungeborenen Kindes, vertreten durch RAe, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund die Kosten für den Vorlageaufwand in Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: §§ 61, 66, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.Nr.I 75/1997, iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. Zu II.: §§ 73 Abs.2 FrG, 79a AVG und § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995. Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 2.2.1998, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 3.2.1998, wurde Beschwerde eingebracht, weil die Bf und ihr Ungeborenes entgegen § 69 und § 68 FrG 1997 angehalten werden und sohin in ihren verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlichen Rechten verletzt werden. Es wurde beantragt festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die Kosten des Verfahrens zuzuerkennen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Bf am 17.11.1997 durch die BH Schärding in Schubhaft genommen wurde, welche in der JA Ried vollzogen wurde. Die Bf sei schwanger und der Geburtstermin sei mit 2.6.1998 errechnet worden; sie hätte ständig Unterleibsbeschwerden, weshalb bei einer gewaltsamen Abschiebung in dieser Phase der Schwangerschaft vorzeitig Wehen auftreten könnten und die lange Fahrt und der lange Flug zu einer erheblichen physischen Belastung und einer akuten Gefahr einer Frühgeburt führen könnte. Weiters sei bereits im Wege des ghanesischen Generalkonsulates in Wien bei der Botschaft in Bern ein Heimreisezertifikat angefordert worden, allerdings bislang vergeblich. Nach § 22 ABGB haben auch ungeborene Kinder von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze und werden als Geborene angesehen. Es ist daher das Ungeborene ein Fremder unter 16 Jahren und darf nur dann in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Es sei daher eine angepaßte und der besonderen psychologischen Situation Rechnung tragende Betreuung der schwangeren Mutter unumgänglich. Auch sei bei Erlangen des Heimreisezertifikates und eines Tickets im Fall einer Abschiebung nicht gesichert, daß für den Fall einer möglichen Frühgeburt die erforderliche medizinische Betreuung gewährleistet werden könne. Auch hat die Behörde gegen Minderjährige gelindere Mittel anzuwenden und müsse dies sinngemäß auch für Schwangere gelten. Eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Abschiebung sei nicht mehr zulässig, ohne daß das Kind im Mutterleib gefährdet werden würde. Es könne daher das Ziel der Schubhaft nicht mehr erreicht werden. 2. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und für den Fall des Obsiegens Kostenersatz begehrt. Weiters hat sie im Wege der Telekopie ein ärztliches Gutachten vom 4.2.1998 vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt:

4.1. Die Bf ist ghanesische Staatsangehörige und im 6. Monat schwanger. Sie ist vermutlich am 6.11.1997 von Ghana, nämlich Akkra nach Moskau und am 7.11.1997 von Moskau nach Belgrad mittels Flugzeug gereist und von dort mit Hilfe eines niederländischen Schleppers mit dem PKW unter Verwendung eines fremden niederländischen Reisepasses, ausgestellt auf D, am 16.11.1997 illegal nach Österreich eingereist und wollte illegal nach Holland weiterreisen. Am 17.11.1997 fuhr sie im PKW des niederländischen Staatsangehörigen und Schleppers A in Richtung deutsche Grenze und wollte gegen 9.45 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Suben/Autobahn von Österreich nach Deutschland ausreisen. Sie wurde bei der deutschen Einreisekontrolle aufgegriffen, von deutschen Grenzbeamten festgenommen, nach Österreich zurückgewiesen und von österreichischen Gendarmeriebeamten am 17.11.1997, 14.55 Uhr, zur Vorführung vor die Behörde festgenommen und über die Festnahmegründe um 15.45 Uhr belehrt. 4.2. Mit Bescheid der BH Schärding vom 17.11.1997, Sich41-716-1997, wurde die Bf, nämlich Frau K, geb. 12.1.1969, ghanesische Staatsangehörige, Identität nicht geklärt, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Aufgrund der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts, keines gültigen Reisedokumentes, keiner finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestehe die Gefahr, daß sich die Bf bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde. Dieser Bescheid wurde am selben Tag um 17.30 Uhr durch eigenhändige Unterschrift der Bf persönlich übernommen und durch Überstellung in die JA Ried/Innkreis um 18.00 Uhr in Vollzug gesetzt. 4.3. Über Ersuchen der BH Schärding wurde die Bf durch die BH Ried/Innkreis am 21.11.1997 in englischer Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer Identität den Familiennamen L, den Vornamen V und als Geburtsdatum vermutlich August 1972 an. Nach einer Befragung über ihre Einreise nach Österreich wurde die Bf nochmals über die Schubhaft, den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich, das Nichtvorliegen von familiären Beziehungen in Österreich, einer Beschäftigung, eines Wohnsitzes und der erforderlichen Mittel für den Unterhalt belehrt. Die Bf gab an, an Bargeld lediglich 70 jugosl. Dinar zu besitzen. Sie wurde auch in Kenntnis gesetzt, daß bei Vorlage des Reisedokumentes die Schubhaft wesentlich verkürzt werden könne, wozu sie angab, daß ihr Paß sich beim Schlepper befinde und sie versuchen werde, ein Ersatzdokument über ihre Schwester in Italien zu bekommen. Sie wurde auch über die Absicht in Kenntnis gesetzt, ein drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich gegen sie zu erlassen und nach Vorliegen des Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates sie nach Ghana abzuschieben. Auch wurde sie gemäß § 54 FrG belehrt.

Mit Schreiben vom 5.12.1997 beantragte die BH Schärding beim Generalkonsulat der Republik Ghana in Wien ein Heimreisezertifikat.

Mit Bescheid vom 5.12.1997, Sich41-716-1997-Hol, wurde gegen die Bf ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der Bf am 11.12. bzw. ihrem Rechtsvertreter am 10.12.1997 zugestellt. Nach Übermittlung ergänzender erforderlicher Unterlagen wurde neuerlich am 13.1.1998 beim Generalkonsulat der Republik Ghana ein Heimreisezertifikat beantragt. 4.4. Am 13.1.1998 wurde die Bf niederschriftlich in Kenntnis gesetzt, daß die Anhaltung am 17.1.1998 zwei Monate andauere und aufgrund des Umstandes, daß das von der Vertretungsbehörde angeforderte Heimreisezertifikat für die Bf noch nicht vorliege und daher im Grunde des § 69 Abs.4 Z3 FrG - weil sie die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt - die Schubhaft über zwei Monate hinaus verlängert werde.

Mit Schreiben der ghanesischen Botschaft in Bern vom 23.1.1998 wurde ein Heimreisezertifikat, ausgestellt am 22.1.1998 und gültig bis 21.4.1998 für die Bf übermittelt. Weiters liegt ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Gynäkologie vom 4.2.1998 vor, wonach zur Frage einer Frühgeburtstendenz und einer Abschiebung mittels Flugzeug festgestellt wurde, daß die Patientin sich am Ende der 23. Schwangerschaftswoche befindet und der anzunehmende Geburtstermin am 4.6.1998 sein werde. Zusammenfassend wurde keine Abortus- bzw. Frühgeburtsbestrebung diagnostiziert und keinerlei Veränderungen am Muttermund bzw. keine Verkürzung am Gebärmutterhals festgestellt, weshalb gynäkologischerseits nichts gegen eine Flugreise spricht. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I. Nr. 75/1997, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 Abs.4 leg.cit.).

Die Bf (und ihr Ungeborenes) befindet sich noch in Schubhaft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 3.2.1998 eingebracht und es wurde darin die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft behauptet. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG (vormals § 41 Abs.1 FrG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Aus dem aktenkundigen erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aufgrund der unrechtmäßigen Ein- und Ausreise der Bf, des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit der Bf und ihres Willens zur illegalen Ausreise nach Holland sind offenkundig Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits bei der Inschubhaftnahme vorgelegen und war ein begründeter Verdacht der belangten Behörde, daß sich die Bf einem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, nicht von der Hand zu weisen, zumal auch die Identität der Bf bei der Festnahme sowie auch während der Anhaltung ungeklärt war. Es wurde daher die Schubhaft rechtmäßig verhängt, in Vollzug gesetzt und aufrechterhalten. Aus den genannten Gründen wurde gegen die Bf auch tatsächlich ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Auch wurde die Bf über die Anhaltungsgründe belehrt. Ab der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung fortgesetzt. Dies entspricht dem § 69 Abs.3 FrG, wonach, wenn ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird, und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Weil aber die Bf über keine gültigen Reisedokumente verfügt, jedenfalls aber auch ihre Identität nicht geklärt war, ist die Überwachung der Ausreise der Bf jedenfalls notwendig.

Weiters wurde im Grunde des § 69 Abs.2 und Abs.4 FrG die Bf vor Ablauf der zweimonatigen Anhaltung niederschriftlich über die Verlängerung der Anhaltung und die Gründe hiefür in Kenntnis gesetzt. Begründet ist die weitere Anhaltung damit, daß die Bf nur deshalb nicht abgeschoben werden könne, weil für sie ein Heimreisezertifikat zwar beantragt aber noch nicht ausgestellt worden sei.

Gemäß § 69 Abs.4 Z3 FrG kann die Schubhaft bis zum Ablauf der 4. Woche nach Einlangen der für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung bei der Behörde, insgesamt jedoch nicht länger als 6 Monate aufrechterhalten werden. 5.3. Aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen die Bf und ihr ungeborenes Kind, der nachweislichen Inkenntnissetzung über die Verlängerung der Schubhaft zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates, des gültig ausgestellten Heimreisezertifikates vom 22.1.1998 und des von der belangten Behörde beigebrachten ärztlichen Gutachtens vom 4.2.1998 ist daher auch die weitere Anhaltung der Bf rechtmäßig. Die Anhaltung dient der Sicherung der Abschiebung, welche aufgrund des nunmehr vorliegenden Heimreisezertifikates möglich ist. Auch ist die Überwachung der Abschiebung aufgrund der Mittellosigkeit, Unterkunftslosigkeit und aufgrund des Fehlens von sonstigen Dokumenten erforderlich.

Gemäß § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Ein solches gelinderes Mittel ist aber im Fall der Bf nicht zielführend, zumal eine solche Unterkunft nicht zur Verfügung steht und insbesondere die Bf über keine eigenen Mittel zum Unterhalt verfügt. Auch ist die tatsächliche Identität der Bf nicht zweifelsfrei geklärt. Auch ist ihre sonstige Betreuung in einer solchen Unterkunft nicht gewährleistet.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß festzustellen, daß auch für die weitere Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5.4. Entgegen der Beschwerdebehauptung, daß das ungeborene Kind nicht angehalten werden dürfe und aufgrund des Zustandes der Bf eine Abschiebung nicht in Frage komme, hat der VwGH im Erkenntnis vom 2.8.1996, 96/02/0143, entschieden, daß vom unabhängigen Verwaltungssenat im Schubhaftbeschwerdeverfahren einzig die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu entscheiden ist (vgl. auch Erk. vom 27.1.1995, 94/02/0334), und daher Fragen des konkreten Vollzuges (der Durchführung) der Schubhaft - wie etwa der Haftfähigkeit der Bf - nicht Gegenstand einer solchen Beschwerde sind.

Im übrigen hat die belangte Behörde ein gynäkologisches Gutachten vorgelegt, worin weder eine Frühgeburtstendenz festgestellt wurde noch sonstige Umstände gegen eine Flugreise sprechen. Aufgrund des erlangten Heimreisezertifikates erscheint daher eine Abschiebung zulässig und auch tatsächlich möglich. Es konnte daher das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Anhaltung aufzeigen. Im übrigen kann das ungeborene Kind in der konkreten Situation nicht als eigenständiges Rechtssubjekt angesehen werden, sondern teilt aufgrund der tatsächlichen Umstände das Schicksal seiner Mutter.

Weitere Rechtswidrigkeitsgründe wurden für die Anhaltung nicht geltend gemacht und waren daher nicht zu prüfen. 6. Gemäß § 73 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei der Kostenersatz zu, wobei nach der nunmehr geltenden Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand von 565 S zuzusprechen war. Das Aufwandersatzbegehren der Bf hingegen war aus diesem Grund abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: keine Prüfung der Haftfähigkeit; Schwangerschaft; Ungeborenes kein Rechtssubjekt; Abschiebung möglich

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum