Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400602/4/Gf/Km

Linz, 25.05.2001

VwSen-400602/4/Gf/Km Linz, am 25. Mai 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des G H, dzt. Polizeigefangenenhaus W, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:
 
 
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraus-setzungen weiterhin vorliegen.
 
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Wels) Kosten in Höhe von 565 S zu ersetzen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. März 2001, Zl. IV-FR-29985, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen liberianischen Staatsangehörigen, zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der damit intendierten Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.
 
1.2. Mit Schriftsätzen vom 27. und 29. März 2001 hat der Rechtsmittelwerber beim Beirat für Asyl- und Migrationsfragen (sog. "Integrationsbeirat") die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie bei der belangten Behörde die Aufhebung der Schubhaft beantragt.
 
1.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 2001, Zl. 128786/2-III/11/01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtskräftig abgewiesen.
 
1.4. Am 3. Mai 2001 hat die BPD Wels die Botschaft der Republik Liberia um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.
 
1.5. Am 10. Mai 2001 wurde dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt, dass seine Anhaltung in Schubhaft "bis zur möglichen Abschiebung, jedoch mit einer Gesamtdauer von maximal 6 Monaten" verlängert wird.
 
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 9. Mai 2001, Zlen. 13 EVr 386/01 u. 13 EHv 44/01, wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde, i.e. eines Reisepasses, verhängt.
 
2.1. Gegen seine weitere Anhaltung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass über den Antrag auf Aufhebung der Schubhaft bis dato noch nicht formell entschieden worden sei.
 
Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.
 
2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Wels zu Zl. IV-FR-29985; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.
 
Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie die sich daran knüpfende Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen aufrechterhalten werden.
 
4.2.1. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme weder über einen gültigen (sondern bloß über einen gefälschten; s.o., 1.6.) Reisepass noch über einen gültigen Einreisetitel (Visum) oder Aufenthaltstitel verfügte; seine Identität konnte daher bislang letztlich nicht zweifelsfrei geklärt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigte schon allein dieser Umstand die Schubhaftverhängung (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 9.7.1999, 99/02/0066).
 
4.2.2. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich auch nicht auf Grund eines sonstigen Titels zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist:
 
Sein Asylantrag vom 4. August 1993 wurde nämlich mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem - Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Dezember 2000, Zl. 211174/2-XII/36/00, abgewiesen. In der Folge wurde daher auch sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 2001, Zl. 128786/2-III/11/01, abgewiesen. Schließlich gewährt auch der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 29. März 2001 gemäß § 10 Abs. 4 FrG ein "Ansuchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" gestellt hat, diesem per se noch keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, kommt dem Beirat für Asyl- und Migrationsfragen gemäß § 51a Abs. 1 FrG doch bloß die Funktion der Beratung des Bundesministers für Inneres - u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der "Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen" - zu.
 
4.2.3. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nun schon seit nahezu 8 Jahren widerrechtlich im Bundesgebiet aufhält und offensichtlich nicht gewillt ist, dieses freiwillig zu verlassen, liegt es auf der Hand, dass er sich im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen - ihm wurde bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10. Mai 2001 die Abschiebung angekündigt, sobald das bei der Botschaft seines Heimatstaates angeforderte Heimreisezertifikat eingetroffen ist, wobei dieser Umstand offenkundig auch die Verlängerung der Schubhaft über 2 Monate hinaus rechtfertigt (vgl. § 69 Abs. 4 FrG) - diesen entziehen oder er zumindest versuchen wird, sie zu erschweren, würde ihm gestattet werden, deren Setzung im Status der Freiheit abzuwarten.
 
4.3. Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; darüber hinaus war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S (Vorlageaufwand; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet) zuzusprechen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.
 
 
Dr. G r o f