Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400604/2/Le/La

Linz, 18.06.2001

VwSen-400604/2/Le/La Linz, am 18. Juni 2001

DVR.0690392
E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des M C U, geb. am 1960, nigerianischer Staatsangehöriger, dzt. aufhältig in der Justizanstalt S, K 1, 4 S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S (entspricht 244,54 Euro) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Anträge auf "einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG" und "Beigebung Verfahrenshilfe gemäß § 61 VwGG" werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:
Zu I. und III: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Schriftsatz vom 11.6.2001, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 15.6.2001, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 72 FrG im Wesentlichen mit der Behauptung, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.
In der Begründung dazu führte er aus, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig sei, da von Seiten der Sicherheitsbehörde erster Instanz dem Verurteilten nicht unterstellt werden dürfe, er würde nach erfolgter Haftentlassung nicht selbst bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes für die entsprechende Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses sorgen bzw. sodann selbständig aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausreisen. Außerdem habe er für Italien eine Aufenthaltsberechtigung bis 1.12.2004, also über den Zeitpunkt der österreichischen Haftentlassung hinaus.
Er wies darauf hin, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid der BPD Wien nicht rechtskräftig sei, da er Berufung bei der Oberbehörde eingebracht hätte.
Abschließend beantragte er, der Unabhängige Verwaltungssenat möge dieser Beschwerde Folge geben und den Schubhaftbescheid aufheben; hilfsweise beantragte er die "einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG" sowie "Beigebung Verfahrenshilfe gem. § 61 VwGG zur in-eventu weiteren Beschreitung des Rechtsweges, an den Verwaltungsgerichtshof - WIEN".
2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat express übermittelt.
Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.
Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
3.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer kam am 30.1.2001 mit einem gültigen Reisepass nach Österreich. Noch am selben Tage wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft eingeliefert. Am 27.3.2001 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Urteil 6a Vr 2110/01 Hv 1374/01 wegen §§ 28 Abs.2 2.Fall, Abs.2 3.Fall und Abs.1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt; das Urteil wurde rechtskräftig.
Am selben Tage trat der nunmehrige Beschwerdeführer seine Strafe an. Das errechnete Strafende ist am 30.1.2003.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt S.
3.2. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ am 5.4.2001 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und schloss die aufschiebende Wirkung der Berufung aus. Dieser Bescheid wurde nach Angabe des Beschwerdeführers mit Berufung bekämpft.
3.3. Zur Sicherung der Abschiebung ordnete die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom 28.5.2001, Sich40-7336, die Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft an. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt S einsitzt und gegen ihn ein rechtskräftiges und durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht.
Die Strafhaft des Beschwerdeführers dauert noch an.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.
Schon aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde unzulässig ist:
Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz vom Landesgericht für Strafsachen in Wien rechtskräftig bestraft und ist derzeit aufgrund dieses Urteils bis voraussichtlich 30.1.2003 in Strafhaft.
Sowohl seine Festnahme als auch seine derzeit aufrechte Anhaltung in der Justizanstalt S sind somit keine Maßnahmen, die auf dem Fremdengesetz 1997 oder auf dem Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.5.2001 basieren, sondern gerichtliche Anordnungen. Für derartige Fälle ist jedoch das Rechtsinstitut der Schubhaftbeschwerde nicht vorgesehen (siehe hiezu auch VwGH vom 8.7.1993, 93/18/0287).
Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ist daher verfrüht und somit unzulässig.
Zu II.:
Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand: 565 S, Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Kostenersatzantrag gestellt; ein allfälliger Antrag wäre abzuweisen gewesen.
Zu III.:
Der Beschwerdeführer hat die im Spruch näher bezeichneten Anträge gestellt, die jedoch alle auf das Verwaltungsgerichtshofgesetz gestützt waren. Da dieses Gesetz im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Anwendung findet, waren diese Anträge ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Schubhaftbeschwerde während aufrechter Schubhaft

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;
VwGH vom 14.09.2001, Zl.: 2001/02/0155-9

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