Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400606/2/WEI/Bk

Linz, 06.08.2001

VwSen-400606/2/WEI/Bk Linz, am 6. August 2001 DVR.0690392

 
 
 

B E S C H L U S S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des L wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding angeordneten Schubhaft im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:
 
 
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
 
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- (entspricht 51, 06 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
 
Rechtsgrundlagen:
§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.
 
 
B e g r ü n d u n g:
 
1.1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2001, eingelangt bei der belangten Behörde am 12. Juli 2001, hat der bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde "gegen den Bescheid auf Übernahme in Schubhaft" vom 3. Juli 2001, Zl. Sich40-7335, erhoben und Verfahrenshilfe sowie Kostenersatz beantragt und angeführt, dass der Bescheid am 9. Juli 2001 zugestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde rechtzeitig wäre. In den Schlussanträgen an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wird im Wesentlichen angestrebt, der Verwaltungssenat möge der Beschwerde Folge geben, den "ggstdl. Schubhaftbescheid hinsichtlich Abschiebung" aufheben, in eventu auf eine Ausreisefrist ab Haftentlassung erkennen.
 
In der Beschwerde wird sinngemäß vorgebracht, der Schubhaftbescheid wäre rechtswidrig, da unzulässigerweise unterstellt werde, der Bf werde nicht selbständig das Bundesgebiet verlassen, sondern untertauchen und "fürderhin" strafbare Handlungen setzen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. 18d-BE-341/01, habe im Beschluss über die bedingte Haftentlassung vom 29. Mai 2001 darauf hingewiesen, dass besondere Gründe, die die Begehung weiterer strafbarer Handlungen befürchten lassen, nicht feststellbar wären.
 
In der Sache vertritt der Bf ferner die Ansicht, dass gelindere Mittel wie die Bestimmung einer Frist zur selbständigen Ausreise zur Anwendung gelangen könnten. Der Bf wäre auch nicht mittellos, weil er ab Haftentlassung im Besitz des Entlassungsgeldes in Höhe von S 8.980,-- wäre und Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte.
 
Weiter sehe das Aufenthaltsverbot der BPD Wien, Zl. IV-658.133/FrB/01, nicht zwingend vor, dass Schubhaft erlassen wird. Die ordnungsamtliche Meldung ab Haftentlassung bis zur Ausreisefrist sei sehr wohl voraussetzbar (zwischenzeitlicher Aufenthaltsort Wien).
 
1.2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2001, Zl. Sich 40-7335, hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.
 
In der Begründung wird zum entscheidenden Sachverhalt darauf verwiesen, dass der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2001, Zl. 1c Vr 845/01, Hv 481/01, wegen des Vergehens der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, wobei er die Strafhaft in der Justizanstalt Suben verbüße. Vor allem im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung habe die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 18. Mai 2001, Zl. IV-658.133/FrB/01, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf verhängt. Dieses war wegen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfäligen Berufung sofort durchsetzbar, obwohl der Bf dagegen Berufung einbrachte. Weiters sei der Bf polizeilich nicht gemeldet und auch nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen. Er sei aber im Besitz eines zeitlich gültigen Reisedokuments.
 
Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, um den Bf nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in das Gebiet der Republik Indien abschieben zu können. Im Hinblick auf seine Vorverurteilung und die Unterstands- und Mittellosigkeit sei zu befürchten, dass sich der Bf bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen bzw. auch künftig strafbare Handlungen begehen werde. Mit einem gelinderen Mittel hätte nicht das Auslangen gefunden werden können.
 
2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2001, eingelangt am 16. Juli 2001, hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die gegenständliche Beschwerde sowie Teile der bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Schubhaftbeschwerde wurde um Zuerkennung der Kosten ersucht.
 
Die belangte Behörde hat weiter mitgeteilt, dass der Bf am 10. August 2001 aus der Strafhaft entlassen werden wird und zum Zwecke seiner Abschiebung nach Indien bereits für den 11. August 2001 ein Flug gebucht worden ist.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
 
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf noch die Zeit bis zum 10. August 2001 in Strafhaft verbringen wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.
 
Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, hätte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).
 
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war auch deshalb zurückzuweisen, weil eine Verfahrenshilfe im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist.
 
5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) mit dem Pauschalbetrag von S 565,-- zu bewerten ist.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. W e i ß

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