Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104813/8/BR

Linz, 27.08.1997

VwSen-104813/8/BR Linz, am 27. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juli 1997, AZ. VerkR96-6922-1996 Be, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 27. August 1997 im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Spruch im Punkt a) ergänzend anzufügen ist ...., "indem Sie diesen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h noch vor den Fußgängern überquerten" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 360 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 9. Juli 1997, AZ. VerkR96-6922-1996 Be, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 9 Abs.2, § 17 Abs.3 StVO 1960 und § 99 Abs.5 zweiter Satz KFG 1967, je eine Geldstrafe von 800 S sowie zweimal 500 S und für den Nichteinbringungsfall 48 und zweimal 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgende Tatvorwürfe zur Last gelegt: "Sie haben am 20.8.1996 um 20.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pollheimerstraße bei dem Schutzweg vor der Kreuzung mit der Fabrikstraße im Stadtgebiet von Wels gelenkt, wobei Sie a) einem Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichten; b) als Lenker eines Fahrzeuges an einem anderen Fahrzeug, daß vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verbotenerweise vorbeigefahren sind; c) die Nebelscheinwerfer im Ortsgebiet vorschriftswidrig verwendeten." 1.1. Hiezu führte die Erstbehörde begründend folgendes aus: "Sie haben am 20.8.1996 um 20.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pollheimerstraße bei dem Schutzweg mit der Kreuzung der Fabrikstraße im Stadtgebiet von Wels mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern gelenkt, wobei Sie einem Fußgänger der sich auf dem Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichten und an einem anderen Fahrzeug, welches vor dem Schutzweg angehalten hatte, vorbeifuhren.

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 25.08.1996 im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von BI. S vom 11.3.1997 als erwiesen anzusehen.

Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung vom 28.11.1996 brachten Sie einen Einspruch ein und gaben als Begründung zu allen drei Punkten lediglich an "Angaben des Beamten nicht richtig".

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels am 11.3.1997 gab BezInsp. S folgendes an: "Der Gegenstand meiner Einvernahme ist mir bekannt und ich werde auch auf den Diensteid hingewiesen.

Der Beschuldigte lenkte am 20.8.1996 um 20.40 Uhr in Wels, auf dem linken Fahrstreifen der Pollheimerstraße in südliche Richtung. Ich lenkte den Funkstreifenwagen auf dem rechten Fahrstreifen der Pollheimerstraße und hielt vor dem Schutzweg an der Kreuzung mit der Fabrikstraße an, um 2 Personen das Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Als ich den Funkstreifenwagen vor dem Schutzweg anhielt, befanden sich die beiden Personen bereits ca. 1 m auf dem Schutzweg und somit auf dem Fahrstreifen, der auf der Pollheimerstraße in Richtung Norden führt. Die beiden Personen wollten die Fahrbahn Richtung Westen überqueren. Zur gleichen Zeit als ich den Funkstreifenwagen vor dem Schutzweg anhielt, fuhr der Beschuldigte am Funkstreifenwagen vorbei und überquerte den Schutzweg. Die Fußgänger waren durch das Verhalten des Beschuldigten gezwungen, kurz anzuhalten und konnten die Fahrbahn erst überqueren, als der Beschuldigte den Schutzweg überquert hatte. Meine Angaben in der Anzeige entsprechen somit den Tatsachen." Mit Schreiben vom 26.3.1997, Ihnen zugestellt am 2.4.1997, wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, zum gegenständlichen Verfahren Stellung nehmen zu können.

Eine weitere Stellungnahme Ihrerseits erfolgte jedoch nicht.

Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor der Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Gemäß § 17 Abs. 3 StVO 1960 ist das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verboten.

Gemäß § 99 Abs. 5 KFG 1967 sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Neben und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.

Gegen diese gesetzlichen Bestimmungen haben Sie verstoßen.

Vorab wird festgestellt, daß die Angaben des Zeugen detailliert, widerspruchsfrei und glaubwürdig sind, weshalb die Behörde keinerlei Anlaß sieht, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, wobei berücksichtigt werden muß, daß der Zeuge unter Wahrheitspflicht steht.

Mit Ihren Angaben im Einspruch, wo Sie lediglich angeben, die Angaben des Beamten stimmen nicht, ohne dies näher zu begründen, können Sie für sich nichts gewinnen, da jede weitere Untermauerung fehlt. Obwohl Ihnen Gelegenheit gegeben wurde, vorerst durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und nachher durch Verständigung des Gendarmerieposten T zum Verfahren Stellung nehmen zu können, haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

Unter Zugrundelegung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung wird bei Abwägung sämtlicher Aussagen jener des Zeugen mehr Glaubwürdigkeit zuerkannt.

Da eine konkrete Stellungnahme Ihrerseits nicht vorliegt, bedurfte es keinen weiteren Ausführungen.

Es steht demnach fest, daß Sie gegen die oben zitierten Bestimmungen verstoßen haben, und Gründe, die ein Verschulden Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren nicht vorgekommen sind bzw. von Ihnen auch nicht angeboten wurden.

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VSTG wurde auf ein monatliches Nettoeinkommen von ÖS 15.000,-- sowie auf die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder Bedacht genommen.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Straferschwerend und strafmildernd war kein Umstand zu werten.

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen.

Die Höhe der Geldstrafen scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Sehr geehrte Herren, gegen die an mich ergangene Straferkenntnis vom 9.7.1997 erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung.

Wenn es auch schwer zu beweisen ist, möchte ich nochmals darauf hinweisen, daß die Angaben des Beamten nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Speziell was die Situation am Schutzweg betrifft, ließ ich schon durch den Lokalaugenschein die falschen Angaben des Beamten sofort belegen.

Wie sollte es mir z.B. möglich gewesen sein vorbeizufahren, wenn sich der Funkstreifenwagen, ebenso wie ich am rechten Fahrstreifen befand. Richtig ist viel mehr der Umstand, daß mich der Beamte 2 Kreuzungen weiter wegen der offensichtlich irrtümlich eingeschalteten Nebelscheinwerfer anhielt und dieser mir im Zuge der Amtshandlung mehrfach erklärte, er werde mir seine Möglichkeiten aufzeigen. Die Situation am Schutzweg ist vorsetzlich (gemeint wohl vorsätzlich) von ihm konstruiert und entspricht nicht den Tatsachen.

Es sollte daher zumindest eine Gegenüberstellung aller Beteiligten (in meinem Fahrzeug saßen 2 Zeugen) geben, welche meine Angaben bestätigen können.

Ich ersuche daher nochmals, die Straferkenntnis zumindest in Punkten a) und b) aufzuheben. Mit freundlichen Grüßen (H.M. P - mit e.h. Unterschrift)" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 1997, AZ. VerkR96-6922-1997 BE/GAU und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen hat. Ferner durch die Vernehmung der Zeugen BezInsp. S und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der Berufungsverhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit an der o.a. Örtlichkeit sein Fahrzeug in Richtung Süden. Im Zuge der Annäherung an die Kreuzung mit der Fabrikstraße benützte er den linken von zwei durch eine Leitlinie gekennzeichneten Fahrstreifen. In dieser Phase erreichten zwei Fußgänger gerade die linke Gehsteigkante bzw. den Schutzweg. An dieser Stelle beträgt die gesamte Straßenbreite etwa acht Meter. Während zur Vorfallszeit noch kein Fahrbahnteiler und noch keine Schutzinsel, sondern vor dem Schutzweg nur eine Sperrlinie angebracht war, war damals der Schutzweg noch etwa drei Meter in Richtung Norden vorverlegt gewesen. Während der sich ebenfalls auf dem rechten Fahrstreifen dem Schutzweg mit einem Dienstkraftwagen der Bundespolizeidirektion Wels nähernde Zeuge BezInsp. S etwa noch fünfzehn Meter vom Schutzweg entfernt das unmittelbar bevorstehende Betreten dieses Verkehrsfläche durch zwei Fußgänger erkannte und sein Fahrzeug verlangsamte um vor dem Schutzweg anzuhalten, fuhr in dieser Phase der Berufungswerber an ihm mit etwa 40 km/h vorbei, wodurch die Fußgänger am Schutzweg zum "Innehalten", etwa auf Höhe der nunmehrigen Verkehrsinsel, (Fahrbahnteiler - etwa drei bis vier Meter vom stadtplatzseitigen Gehsteig entfernt) etwa knapp vor der Straßenmitte veranlaßt wurden.

4.2. Dies legte der Zeuge anläßlich der Berufungsverhandlung vor Ort sehr anschaulich dar. Diese Angaben waren überzeugend und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar. Dies entspricht ferner auch dem Weg-Zeit-Diagramm. Wenn nämlich ein Fußgänger in der Sekunde etwa einen Meter zurücklegt, so ergibt sich, daß der Zeuge etwa noch fünfzehn Meter vom Schutzweg entfernt gewesen sein kann und sich an dieser Stelle bereits zum Anhalten entschloß als die Fußgänger gerade den Schutzweg betreten hatten und dabei knapp später der Berufungswerber an ihm vorbeifuhr, wodurch die Fußgänger zwangsläufig am Schutzweg behindert worden sein mußten. Die Fußgänger konnten in der Phase der Überquerung des Schutzweges durch den Berufungswerber folglich bereits den Schutzweg etwa zur Hälfte überquert gehabt haben, so daß sich rein logisch ergibt, daß ein Übersetzen eines Pkws in dieser Situation noch vor den Fußgängern nur unschwer erkennbar eine Behinderung darstellt, wenn die Straße nur insgesamt etwa acht Meter breit ist. Es gibt für den Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt, daß sich der Beamte hinsichtlich seiner Wahrnehmung geirrt haben könnte, oder dies etwa bewußte Falschangaben sein sollten. Demgegenüber schilderte der Berufungswerber - zum Teil recht emotional - den Vorgang ganz anders. So vermeinte er etwa, daß das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt seines Passierens des Schutzweges, was seiner Ansicht auf dem rechten Fahrstreifen erfolgt wäre, schon über der Kreuzung (südlich der Kreuzung) gefahren wäre. Der Berufungswerber berief sich vorerst auf Fahrzeuginsassen, welche seine Verantwortung bezeugen könnten. Diese bislang nicht namentlich genannten Zeugen beantragte er jedoch im Rahmen des Beweisverfahrens und ausdrücklicher Befragung nicht als Zeugen. Dies tat er schließlich erst im Zuge der Bescheidverkündung durch den Verhandlungsleiter. Mit seiner - zum Teil recht leidenschaftlichen - Verantwortung vermochte der Berufungswerber nicht überzeugen. Seine Angaben waren letztlich schon aus der Logik heraus nicht nachvollziehbar und waren nur unschwer als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf die Beantragung der Vernehmung der Fahrzeuginsassen konnte nach der Bescheidverkündung nicht mehr eingegangen werden. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 9 Abs.2 StVO lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

5.1.1. Die zit. Bestimmung in der Fassung der 19. Novelle hat eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht dies vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Für den Fahrzeuglenker, insb. KFZ-Lenker, bedeutet diese Vorschrift zunächst die Pflicht zu Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zu Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um den Fußgänger, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, die Querung zu ermöglichen. Dabei müssen Lenker auch auf die äußeren Umstände (wie Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht u.dgl.) Bedacht nehmen (Stolzlechner, in ZVR, Heft 12, Dez.1994, S 357). Weil hier eine Geschwindigkeitsreduzierung in der unmittelbaren Annährungsphase und angesichts der schon auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängern nicht erfolgte, wurde diese Schutznorm verletzt.

5.2. Im Punkt b) geht die Rechtfertigung des Berufungswerbers schon deshalb ins Leere, weil auch bei Nichterkennbarkeit des Grundes des Anhaltens eines Fahrzeuglenkers vor einem Schutzweg, vorerst anzuhalten ist und erst nach der Überzeugung darüber, daß das Anhalten nicht wegen eines überquerenden Fußgängers erfolgt ist, an diesem Fahrzeug vorbeigefahren werden darf (siehe Messiner, Kommentar zur StVO, 9. Auflage, Seite 378, RZ 6). Durch die Bestimmung des § 17 Abs.3 StVO 1960 soll eine Gefahr für die Fußgänger am Schutzweg verhindert werden (ebenfalls Messiner, Seite 386, E58). Dies trifft auch für den Fall zu, daß Fußgänger von links einen Schutzweg überqueren.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Berufungswerber verfügt laut seinen Angaben über ein durchschnittliches Monatseinkommen und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Daher kann der verhängten Strafe im Hinblick auf den hohen Tatunwert und auch das Ausmaß des Verschuldens, welches, wenn schon nicht in vorsätzlicher, dann zumindest in grob fahrlässiger Tatbegehung zu erblicken ist (der Berufungswerber hätte bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit die Fußgänger am Schutzweg nicht einfach ignorieren dürfen) objektiv nicht entgegengetreten werden. Ein Ermessensfehler in der Strafzumessung vermag daher vom unabhängigen Verwaltungssenat in keinem der hier erhobenen bzw. von der Berufung umfaßten Tatvorwürfe erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Vorbeifahren, anhaltendes Fahrzeug vor Schutzweg

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