Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400608/4/Gf/Km

Linz, 07.08.2001

VwSen-400608/4/Gf/Km Linz, am 7. August 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A S, dzt. Justizanstalt R, vertreten durch die RAe Dr. W H und Dr. J S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:
 
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraus-setzungen weiterhin vorliegen.
 
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 3.365 S (entspricht 244,54 Euro) zu ersetzen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde am 8. Juli 2001 von Beamten der Polizeiinspektion Passau bei dem Versuch, von Ungarn über Österreich kommend mittels eines verfälschten Reisepasses in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, betreten und in der Folge der BH Schärding rücküberstellt.
 
1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Juli 2001, Zl. Sich41-249-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. der Zurückschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in die Justizanstalt Ried sofort vollzogen.
 
Begründend führt die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei und sich dieser illegal im Bundesgebiet aufhalte.
 
1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Juli 2001, Zl. Sich41-294-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen und unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
 
1.4. Mit Schreiben vom selben Tag hat die belangte Behörde das in Salzburg ansässige Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.
 
2.1. Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Rechtsmittelwerber mit der gegenständlichen, am 6. August 2001 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde.
 
Darin bringt er vor, dass er bereits am 17. Juli 2001 - und zwar nicht im Zuge einer behördlichen Vorführung - einen Asylantrag gestellt und seine Übernahme in die Bundesbetreuung beantragt habe; sohin komme ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu. Außerdem würden auch gelindere Mittel, insbesondere die Übernahme in die Bundesbetreuung, zur Verfahrenssicherung hinreichen.
 
Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft beantragt.
 
2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie insbesondere darauf hinweist, dass dem Rechtsmittelbewerber nicht bereits ex lege eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, sondern ihm diese erst von der Asylbehörde verliehen werden müsse; daher wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-294-2001; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.
 
Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie die sich daran knüpfende Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen aufrechterhalten werden.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung des 2. Hauptstückes des FrG - nämlich ohne gültige Reisedokumente, sondern vielmehr lediglich mit einem verfälschten, auf einen Dritten lautenden Reisepass, in den das Lichtbild des Rechtsmittelwerbers eingeklebt war - in das Bundesgebiet eingereist ist.
 
Ihm kommt daher, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend vorbringt, selbst unter dem Aspekt, dass er einen Asylantrag gestellt hat, nicht bereits ex lege eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern erst dann, wenn ihm eine solche von der Asylbehörde gemäß § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 4/1999, verliehen wird. Da dies jedoch bislang nicht der Fall ist, hält sich der Beschwerdeführer derzeit sohin widerrechtlich im Bundesgebiet auf.
 
Im Übrigen wurde über ihn bereits ein - wenngleich nicht rechtskräftiges, so doch - vollstreckbares Aufenthaltsverbot erlassen (s.o., 1.3.).
 
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber über keine gültigen Personaldokumente verfügt und daher auch seine Identität von der belangten Behörde bis dato noch nicht geklärt werden konnte.
 
Objektiv besehen besteht damit aber keineswegs eine hinreichende Gewähr dafür, dass sich der Rechtsmittelwerber - würde er in die Freiheit entlassen - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (nämlich: die zwangsweise Abschiebung in seinen Heimatstaat) - diesen nicht entziehen oder er nicht zumindest versuchen wird, sie zu erschweren, würde ihm gestattet werden, deren Setzung im Status der Freiheit abzuwarten.
 
Auch die bloße Antragstellung auf Übernahme in die Bundesbetreuung vermag an diesem Befund gegenwärtig nichts zu ändern, weil hierauf keinerlei Rechtsanspruch besteht.
 
4.3. Unter den vorangeführten Umständen ist aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH vom 9. Juli 1999, 99/02/0066, vom 28. Jänner 2000, 99/02/0335, und vom 24. Februar 2000, 99/02/0166).
 
4.4. Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; darüber hinaus war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) gemäß § 73 Abs. 2 FrG i.V.m. § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG und i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von 3.365 S (Vorlageaufwand: 565 S; Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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